Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Anklagemonopol — Ankündigungen. 
Erl. vom 10. Juni 1865 (MBl. 158) und vom 
30. Okt. 1876 (Mdl. 260) sind veraltet. S. auch 
Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe T. 
Anklagemonopol ist das alleinige Recht der 
Staatsanwaltschaft, die zur Eröffnung einer 
gerichtlichen Untersuchung erforderliche Klage 
zu erheben (St PO. 8 151), welchem Bechte die 
Pflicht entspricht, wegen aller gerichtlich straf- 
baren und verfolgbaren Handlungen einzu- 
schreiten, sofern ausreichende tatsächliche An- 
haltspunkte vorliegen (St PO. 8 152). Diese 
Pflicht, das sog. Legalitätsprinzip, besteht 
jedenfalls auch für die Amtsanwälte, die zur 
Staatsanwaltschaft gehören. Ob dasselbe und 
nicht vielmehr das sog. Opportunitätsprinzip, 
wonach die Strafverfolgung nur einzuleiten 
ist, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, 
auch für die Polizeibehörden bei dem Erlaß 
polizeilicher Strafverfügungen wegen Ubertre- 
tungen gilt, ist zweifelhaft. Das A. erleidet 
folgende Einschränkungen: 1. Beleidigungen 
und Körperverletzungen, deren Verfolgung nur 
auf Antrag eintritt, und die nur auf Antrag 
verfolgbaren Zuwiderhandlungen gegen das G. 
zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes 
vom 27. Mai 1896 (REBl. 145) können von 
dem Verletzten oder demjenigen, welchem das 
Recht, selbständig auf Bestrafung anzutragen, 
beigelegt ist, im Wege der Privatklage ver- 
folgt werden; die öffentliche Klage ist bloß 
dann zu erheben, wenn dies im öffentlichen 
Interesse liegt (St P. 8§ 414, 416; G. vom 
27. Mai 1896 § 12 Abs. 3; vgl. auch G., betr. 
das Urheberrecht an Werken der Literatur 
und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 — RGl. 
227 — §§ 47 Abs. 2, 48). 2. Demjenigen, der 
bei der Staatsanwaltschaft die Erhebung der 
öffentlichen Klage beantragt hat, steht, wenn 
dem Antrage keine Folge gegeben oder nach 
dem Abschlusse der vorläufigen Ermittlungen 
die Einstellung des Verfahrens verfügt wird 
und er zugleich der Verletzte ist, gegen den 
ablehnenden Bescheid binnen einem Monat 
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu, 
für welche das Oberlandesgericht zuständig ist. 
5 achtet dieses den Antrag für begründet und 
eschlieht es die Erhebung der öffentlichen 
lage, so liegt die Durchführung des Be- 
schlusses der Staatsanwaltschaft ob (St PO. 
169—175). 3. Wer als Privatkläger auf- 
zutreten berechtigt ist, wer durch einen Antrag 
auf gerichtliche Entscheidung (Nr. 2) wegen 
Frer gegen sein Leben, seine Gesundheit, seine 
weiheit. seinen Personenstand oder seine Ver- 
v gensrechte gerichteten strafbaren Handlung 
Kk. Erhebung der öffentlichen Klage herbei- 
geführt hat, und wer berechtigt ist, die Zu- 
1 ennung einer Buße zu verlangen, kann 
der erhobenen Klage in jeder Lage des 
erfahrens als Nebenkläger anschließen (St PO. 
d 435, 443). S. auch Antrag bei straf- 
Ven Handlungen. 
gen nkleideräume in gewerblichen Anla- 
Ren. (der Unternehmer einer gewerblichen An- 
Eer 1 d.) ist verpflichtet, ausreichende nach 
raulchlechtern getrennte Antleide= und Wasch- 
sich me einzurichten, wenn der Betrieb es mit 
n 
bringt, da d J 
d nach 5 die Arbeiter sich umkleiden 
  
  
der Arbeit sich reinigen müssen 
  
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(GewO. § 120b Abs. 2). Eine abwechselnde 
getrennte Benutzung derselben Räume genügt 
nicht (Komm Ber. zur Nov. z. GewO. vom 
1. Juni 1891 — BDrucks. Nr. 190 S. 51; 
Ko. vom 12. Okt. 1896 — Pr Bl. 18, 198). 
In den meisten der auf Grund der Gew. 
§ 120e vom Bundesrat erlassenen Vorschriften 
über die Einrichtung und den Betrieb gewerb- 
licher Anlagen (s. d. V 3) finden sich Vorschriften 
über die nähere Einrichtung der A. Der Ge- 
werbeunternehmer kann durch die Polizeibe- 
hörde zur Herrichtung der Ankleide= und Wasch- 
räume angehalten werden; s. Anlagen (ge- 
werbliche) V.. 
Ankündigungen. Die als A. bezeichneten 
Mitteilungen an das Publikum können mit 
Büchsicht auf ihren Inhalt oder auf ihre Form 
Gegenstand polizeilichen Einschreitens sein. 
Ihr Inhalt kann hierzu Anlaß geben, wenn 
er gegen die allgemeinen Strafgesetze verstößt 
oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung 
gefährdet. Von besonderer Wichtigkeit sind 
hier die A. auf gewerblichem Gebiet, insbe- 
sondere das Verbot der A. von Geheim- 
mitteln (s. d.) gegen Krankheiten (s. BBBeschl. 
vom 23. Mai 1904 — M l. 194) und die Zu- 
lässigkeit der Verhinderung von A. eines un- 
erlaubten Gewerbebetriebs (OV6#. 18, 322). 
Die Form der A. kann polizeilichen Ein- 
schränkungen unterliegen, die durch die Rüch- 
sicht auf die Ordnung, Sicherheit und Leichtig- 
keit des Verhehrs auf öffentlichen Straßen, 
Plätzen usw. geboten sind. Daher kann durch 
Polizeiverordnungen die Anbringung von A. 
auf Schildern u. dgl., die von der Straße aus 
sichtbar sind, von einer polizeilichen Genehmi- 
r* abhängig gemacht werden (OVS. 42, 425). 
ndererseits ist das polizeiliche Einschreiten 
gegen A., die sich als Preßerzeugnisse (s. Druck- 
schriften) darstellen, nur unter denselben Vor- 
aussetzungen und in denselben Formen zu- 
lässig, wie gegen andere Druchschriften (s. Be- 
schlagnahme von Druchkschriften). Daher ist 
auch das polizeiliche Verbot einer bestimmten 
A. in Druchschriften und deren Verbreitung 
unzulässig (OVBG. 23, 274; 34, 429). Dagegen 
ist durch das Reichspreßgesetz (5 30) der Landes- 
gesetzgebung die Befugnis belassen worden, 
Vorschriften über das öffentliche An- 
schlagen, Anheften, Ausstellen, sowie 
die öffentliche unentgeltliche Verteilung 
von Bekanntmachungen, Plakaten und Auf- 
rufen zu erlassen. Die hiernach in Kraft ge- 
bliebenen Vorschriften der §§ 9, 10 des preuß. 
G. über die Presse vom 12. Mai 1851 (6. 
273) beziehen sich teils auf den Inhalt des 
Schriftstüches, teils auf den Ort seiner Ver- 
öffentlichung. Nach § 9 dürfen Anschlag- 
zettel und Plakate, welche einen andern 
Inhalt haben, als A. über gesetzlich nicht ver- 
botene Versammlungen, über öffentliche Ver- 
gnügungen, über gestohlene, verlorene oder 
gefundene Sachen, über Verkäufe oder andere 
Nachrichten für den gewerblichen Berkehr weder 
angeschlagen oder angeheftet noch in sonstiger 
Weise öffentlich ausgestellt werden. Eine 
Ausnahme hiervon machen die amtlichen Be- 
kanntmachungen öffentlicher Behörden. Eine 
örtliche Beschränkung der Verbreitung ent-
	        
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