Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Hebeperioden — Hebung der Steuern. 
aller direkten Staatssteuern auferlegt. H. er— 
halten die Gemeinden, in Gutsbezirken der 
Gutsherr (SME. vom 3. Dez. 1900) für die Ein—- 
ziehung der Beiträge der Unfallversicherung 
für Land= und Forstwirtschaft nach LUVG. 
Pelto Abs. 2 und für die Einziehung der 
rämien für die Unfallversicherung der Re- 
giebauten nach Bu . 8§ 27 Abs. 4 im Be- 
trage von 2 oder 4% der eingezogenen Bei- 
träge (Ausf Anw. z. LUV. vom 19. Aug. 1900 
IV, 1— MWBl. 243 — und AusfAnw. z. BU S. 
vom 16. Dez. 1887 II (v. Brauchitsch 6, 732). 
Die H. stellen den Ersatz aller mit der Ein- 
ziehung verbundenen Unkosten dar, die Ge- 
meinden haben daher bei fruchtlos ausgefal- 
lener Zwangsvollstrechung den * barer 
Auslagen nicht zu beanspruchen (Erl. vom 
21. Juni 1897; s. auch Erl. vom 16. April 
1888 — All. 4, 222). 
Hebeperioden. Die Staatseinkommen- 
und die Ergänzungssteuer sind in viertel- 
jährlichen Beträgen im zweiten oder dritten 
Monat jedes Vierteljahres zu erheben; der 
Hebemonat wird von der Bezirksregierung 
mit Rückhsicht auf die örtlichen Verhältnisse 
bestimmt. Die Fälligkeit tritt für den Steuer- 
pflichtigen aber bereits in der ersten Hälfte 
des zweiten Monats eines jeden Quartals ein. 
Der Steuerpflichtige kann mehrere Quartals- 
raten bis zum ganzen Jahresbetrag im voraus 
entrichten EinkStG. 8 62; ErgétG. 8 42; 
AusfAnw. Art. 82). Die Eisenbahnabgabe 
ist binnen sechs Wochen nach Zustellung der 
Zahlungsaufforderung mit dem vollen Jahres- 
betrage nachträglich zu entrichten (G. vom 
10. Ma## 1853 § 5 Abs. 2; vom 16. März 1867 
§ 10), die Steuer vom Gewerbebetriebe 
im Umherziehen bei Einlösung des Ge- 
werbescheins mit dem Jahresbetrage im voraus 
(G. vom 3. Juli 1876 § 6 Abs. 3). Die Wan- 
derlagersteuer ist vor Beginn des Betriebes 
für diejenige Zeit, für welche er angemeldet ist, 
zu entrichten (Anw. vom 4. Alärz 1880 zur 
Ausf. des G. vom 27. Febr. 1880 Ziff. 7). Die 
Waarenhaussteuer ist in vierteljährlichen 
Beträgen zu erheben (G. vom 18. Juli 1900 
§ 14 Abs. 2). Die den Kreisen zustehende Be- 
triebssteuer ist binnen zwei Wochen nach 
Behändigung der Steuerzuschrift zu entrichten, 
für vorübergehende Betriebe vor deren Er- 
öffnung; war bis dahin die Steuerzuschrift 
noch nicht bugestellt so hat der Steuerpflichtige 
einen vom Gemeinde (Guts-) vorstande zu be- 
stimmenden Betrag zu hinterlegen (StAG. 
vom 14. Juli 1893 85 12 Ziff. 3). Direkte 
Gemeindesteuern in Form von besondern 
Steuern oder von Zuschlägen bzw. Prozenten 
der Staats= bzw. staatlich veranlagten Ein- 
kommen-, Grund-, Gebäude= und Gewerbe- 
steuer sind in den ersten acht Tagen jedes 
Monats zu entrichten. Die Gemeinde kann 
aber zwei= oder dreimonatliche H. und be- 
stimmte Hebungstage einführen; übersteigen die 
Prozente der Realsteuern oder die Zuschläge 
zur Einkommensteuer nicht den Betrag von 
50% so können unter Festsetzung der Hebe- 
termine halb= oder ganzjährige H. angeordnet 
werden. Der Pflichtige kann stets mehrere 
Raten bis zum Jahresbetrage vorausbezahlen 
  
  
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A-G. 8§ 66). In der AusfAnw. z. KAG. 
Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 wird, sofern nicht aus 
den Verhältnissen der Steuerpflichtigen Be- 
denken herzuleiten sind — z. B. bei stark 
fluktuierender Arbeiterbevölkerung —, Uber- 
einstimmung der H. für die Gemeindesteuer 
mit der Staatseinkommensteuer empfohlen. Ob 
die Erhebung der Kreissteuern in monat- 
lichen oder mehrmonatlichen Raten erfolgen 
soll, hängt von der Bestimmung des Kreis- 
tags ab (OVG. 6, 41). 
Heberollen (bei Steuern). Behufs Er- 
hebung der Staatseinkommen= und der 
Ergänzungssteuer stellt der Vorsitzende 
der Veranlagungskommission auf Grund der 
Staatssteuerliste und der Einkommens= und 
Vermögensnachweisung für jede Gemeinde und 
jeden Gutsbezirt eine Staatssteuerrolle 
auf, welche die laufende Mummer, die Nummer 
der Staatssteuerliste, Name, Vornamen, Woh- 
nung, Stand oder Gewerbe des Steuerpflich- 
tigen und den Jahresbetrag jeder der beiden 
Steuern angibt. Die Rollen fertigt er der 
zuständigen Staatskasse zu, die sie behufs 
Anfertigung der Heberegister (Kontobücher, 
Hebelisten) binnen einer ansemnessenen Frist 
an die Gemeinden (Gutsbezirke) befördert 
(AusfAnw. z. Eink.= und ErgSte. Art. 59). 
Eine Auslegung der Mollen findet nicht statt. 
Dagegen Eeschiebt bei Erhebung besonderer 
direkter emeindesteuern die Bekannt- 
machung an die steuerpflichtigen Einwohner 
der Gemeinde, wenn nicht durch Gemeinde- 
beschluß besondere Mitteilung an jeden ein- 
zelnen Pflichtigen angeordnet ist, durch Aus- 
legung einer Hebeliste (KAGK. § 65 Absl. 2; 
AusfAnw. Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2). Hinsichtlich 
der Kreissteuern genügt den Gemeinden 
und Gutsbezirken gegenüber die Veröffent- 
lichung ihres Solls durch das Kreisblatt; 
dagegen bedarf es den einzelnen Pflichtigen 
egenüber, bis zum Inkrafttreten des das 
ontingentierungssystem durchführenden neuen 
Kreis= und Provinzialabgabegesetzes vom 
23. April 1906 (s. Kreisabgaben), wo nicht 
die Kreissteuern auf den Gemeindehaushalt 
übernommen sind, der Aufstellung einer be- 
sonderen H. oder besonderer Mitteilung durch 
die Ortsbehörde (OB#. 1, 74). Für die 
Einziehung der Beiträge zur Unfallversiche- 
rung für Land= und Forstwirtschaft und 
der Prämien für die Unfallversicherung der 
Regiebauten werden vom Vorstande der Be- 
rufsgenossenschaften H. aufgestellt. Auszüge 
aus diesen sind den Gemeinden zur Einziehung 
zugestellt. Die Auszüge werden zur Einsicht 
der Beteiligten zwei Wochen lang ausgelegt. 
S. Berufsgenossenschaften VI, 2b,c Ba 
unsal#rscherung II. 
ebestellen bei Wegegeldberechtigun— 
gen s. Verkehrsabgaben; bei der In— 
validitätsversicherung s. Einzugsver— 
fahren. Im Gebiete der Verwaltung der 
indirekten Steuern werden unter H. die 
-ebenzoll= und Steuerämter, sowie die Haupt- 
zoll= und Hauptsteuerämter verstanden. 
Steuerbehörden der indirekten Steuer- 
verwaltung l. 
Hebung der Steuern s. Steuererhebung.
	        
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