Hebeperioden — Hebung der Steuern.
aller direkten Staatssteuern auferlegt. H. er—
halten die Gemeinden, in Gutsbezirken der
Gutsherr (SME. vom 3. Dez. 1900) für die Ein—-
ziehung der Beiträge der Unfallversicherung
für Land= und Forstwirtschaft nach LUVG.
Pelto Abs. 2 und für die Einziehung der
rämien für die Unfallversicherung der Re-
giebauten nach Bu . 8§ 27 Abs. 4 im Be-
trage von 2 oder 4% der eingezogenen Bei-
träge (Ausf Anw. z. LUV. vom 19. Aug. 1900
IV, 1— MWBl. 243 — und AusfAnw. z. BU S.
vom 16. Dez. 1887 II (v. Brauchitsch 6, 732).
Die H. stellen den Ersatz aller mit der Ein-
ziehung verbundenen Unkosten dar, die Ge-
meinden haben daher bei fruchtlos ausgefal-
lener Zwangsvollstrechung den * barer
Auslagen nicht zu beanspruchen (Erl. vom
21. Juni 1897; s. auch Erl. vom 16. April
1888 — All. 4, 222).
Hebeperioden. Die Staatseinkommen-
und die Ergänzungssteuer sind in viertel-
jährlichen Beträgen im zweiten oder dritten
Monat jedes Vierteljahres zu erheben; der
Hebemonat wird von der Bezirksregierung
mit Rückhsicht auf die örtlichen Verhältnisse
bestimmt. Die Fälligkeit tritt für den Steuer-
pflichtigen aber bereits in der ersten Hälfte
des zweiten Monats eines jeden Quartals ein.
Der Steuerpflichtige kann mehrere Quartals-
raten bis zum ganzen Jahresbetrag im voraus
entrichten EinkStG. 8 62; ErgétG. 8 42;
AusfAnw. Art. 82). Die Eisenbahnabgabe
ist binnen sechs Wochen nach Zustellung der
Zahlungsaufforderung mit dem vollen Jahres-
betrage nachträglich zu entrichten (G. vom
10. Ma## 1853 § 5 Abs. 2; vom 16. März 1867
§ 10), die Steuer vom Gewerbebetriebe
im Umherziehen bei Einlösung des Ge-
werbescheins mit dem Jahresbetrage im voraus
(G. vom 3. Juli 1876 § 6 Abs. 3). Die Wan-
derlagersteuer ist vor Beginn des Betriebes
für diejenige Zeit, für welche er angemeldet ist,
zu entrichten (Anw. vom 4. Alärz 1880 zur
Ausf. des G. vom 27. Febr. 1880 Ziff. 7). Die
Waarenhaussteuer ist in vierteljährlichen
Beträgen zu erheben (G. vom 18. Juli 1900
§ 14 Abs. 2). Die den Kreisen zustehende Be-
triebssteuer ist binnen zwei Wochen nach
Behändigung der Steuerzuschrift zu entrichten,
für vorübergehende Betriebe vor deren Er-
öffnung; war bis dahin die Steuerzuschrift
noch nicht bugestellt so hat der Steuerpflichtige
einen vom Gemeinde (Guts-) vorstande zu be-
stimmenden Betrag zu hinterlegen (StAG.
vom 14. Juli 1893 85 12 Ziff. 3). Direkte
Gemeindesteuern in Form von besondern
Steuern oder von Zuschlägen bzw. Prozenten
der Staats= bzw. staatlich veranlagten Ein-
kommen-, Grund-, Gebäude= und Gewerbe-
steuer sind in den ersten acht Tagen jedes
Monats zu entrichten. Die Gemeinde kann
aber zwei= oder dreimonatliche H. und be-
stimmte Hebungstage einführen; übersteigen die
Prozente der Realsteuern oder die Zuschläge
zur Einkommensteuer nicht den Betrag von
50% so können unter Festsetzung der Hebe-
termine halb= oder ganzjährige H. angeordnet
werden. Der Pflichtige kann stets mehrere
Raten bis zum Jahresbetrage vorausbezahlen
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A-G. 8§ 66). In der AusfAnw. z. KAG.
Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 wird, sofern nicht aus
den Verhältnissen der Steuerpflichtigen Be-
denken herzuleiten sind — z. B. bei stark
fluktuierender Arbeiterbevölkerung —, Uber-
einstimmung der H. für die Gemeindesteuer
mit der Staatseinkommensteuer empfohlen. Ob
die Erhebung der Kreissteuern in monat-
lichen oder mehrmonatlichen Raten erfolgen
soll, hängt von der Bestimmung des Kreis-
tags ab (OVG. 6, 41).
Heberollen (bei Steuern). Behufs Er-
hebung der Staatseinkommen= und der
Ergänzungssteuer stellt der Vorsitzende
der Veranlagungskommission auf Grund der
Staatssteuerliste und der Einkommens= und
Vermögensnachweisung für jede Gemeinde und
jeden Gutsbezirt eine Staatssteuerrolle
auf, welche die laufende Mummer, die Nummer
der Staatssteuerliste, Name, Vornamen, Woh-
nung, Stand oder Gewerbe des Steuerpflich-
tigen und den Jahresbetrag jeder der beiden
Steuern angibt. Die Rollen fertigt er der
zuständigen Staatskasse zu, die sie behufs
Anfertigung der Heberegister (Kontobücher,
Hebelisten) binnen einer ansemnessenen Frist
an die Gemeinden (Gutsbezirke) befördert
(AusfAnw. z. Eink.= und ErgSte. Art. 59).
Eine Auslegung der Mollen findet nicht statt.
Dagegen Eeschiebt bei Erhebung besonderer
direkter emeindesteuern die Bekannt-
machung an die steuerpflichtigen Einwohner
der Gemeinde, wenn nicht durch Gemeinde-
beschluß besondere Mitteilung an jeden ein-
zelnen Pflichtigen angeordnet ist, durch Aus-
legung einer Hebeliste (KAGK. § 65 Absl. 2;
AusfAnw. Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2). Hinsichtlich
der Kreissteuern genügt den Gemeinden
und Gutsbezirken gegenüber die Veröffent-
lichung ihres Solls durch das Kreisblatt;
dagegen bedarf es den einzelnen Pflichtigen
egenüber, bis zum Inkrafttreten des das
ontingentierungssystem durchführenden neuen
Kreis= und Provinzialabgabegesetzes vom
23. April 1906 (s. Kreisabgaben), wo nicht
die Kreissteuern auf den Gemeindehaushalt
übernommen sind, der Aufstellung einer be-
sonderen H. oder besonderer Mitteilung durch
die Ortsbehörde (OB#. 1, 74). Für die
Einziehung der Beiträge zur Unfallversiche-
rung für Land= und Forstwirtschaft und
der Prämien für die Unfallversicherung der
Regiebauten werden vom Vorstande der Be-
rufsgenossenschaften H. aufgestellt. Auszüge
aus diesen sind den Gemeinden zur Einziehung
zugestellt. Die Auszüge werden zur Einsicht
der Beteiligten zwei Wochen lang ausgelegt.
S. Berufsgenossenschaften VI, 2b,c Ba
unsal#rscherung II.
ebestellen bei Wegegeldberechtigun—
gen s. Verkehrsabgaben; bei der In—
validitätsversicherung s. Einzugsver—
fahren. Im Gebiete der Verwaltung der
indirekten Steuern werden unter H. die
-ebenzoll= und Steuerämter, sowie die Haupt-
zoll= und Hauptsteuerämter verstanden.
Steuerbehörden der indirekten Steuer-
verwaltung l.
Hebung der Steuern s. Steuererhebung.