Anlagen (gewerbliche).
A. bedarf der Erwerber, wenn eine wesent-
liche Anderung weder der Betriebsstätte noch
der Betriebsweise vorgenommen wird, keiner
neuen Genehmigung (GewO. 8§ 25; OV. vom
6. April 1908 — Pr Wl. 25, 1139.
2. Verzeichnis der genehmigungs-
pflichtigen A., Henehmigungsbehörden.
Außer Dampfkesseln (s. d.) sind z. Z. geneh-
migungspflichtige A.: Schießpulverfabri-
ken (s. Pulverfabriken), A. zur Feuer-
werkerei (s. d.) und zur Bereitung von
Zündstoffen aller Art (s. Zündstoffe,
Zündhölzer, Sprengstoffabriken, Pi-
krinsäurefabriken), Gasbereitungs= und
Gasbewahrungsanstalten (s. d.), Anstalten zur
Destillation von Erdöl (s. Erdöl), A. zur
Bereitung von Braunkohlenteer, Steinkohlen=
teer und Koks (s. Teer), sofern sie außerhalb
der Gewinnungsorte des Materials errichtet
werden, Glas= und Rußhütten (s. d.), Kalk=
(. Fralköfen) Ziegel= (s. Ziegeleien) und
Gipsöfen (s. d.), A. zur Gewinnung roher
Metalle (. Metalle), Röstöfen (s. d.),
Wetallgießereien, sofern sie nicht bloße Tiegel-
giebereien sind, Hammerwerke (s. d.), chemi-
sche Fabriken aller Art (l. d.), Schnell-
bleichen (s. d.), Firnissiedereien (s. d.), Stärke-
fabriken (s. d.), mit Ausnahme der Fabriken
zur Bereitung von Kartoffelstärke, Stärke-
sirupsfabriken (s. Stärkefabriken), Wachs-
tuch= (s. d.), Darmsaiten= (s. d.), Dachpappen-
und Dachfilzfabriken (s. d.), Leim= (s. d.), Tran-
(l. d.) und Seifensiedereien (s. d.), Knochen-
brennereien, Knochendarren, Knochenkochereien
und Knochenbleichen (s. d.), Zubereitungsanstal-
ten für Tierhaare ([. Tierhaare), Talgschmel-
jen . d.), Schlächtereien (s. d.), Gerbereien
. d.), Abdeckereien (s. d.), PFoudretten= und
Düngpulverfabriken (l. d.), Stauanlagen
für Wassertriebwerke (s. d.), Hopfen-Schwefel-
dörren (s. d.), Asphaltkochereien und Pech-
siedereten (s. d.), soweit sie außerhalb der Ge-
winnungsorte des Materials errichtet werden,
Strohpapierstoffabriken (s. d.), Darmzuberei-
tungsanstalten ([s. Darmsaitenfabriken),
abriken, in welchen Dampfkessel (s. Dampf-
kesselfabriken) oder andere Blechgefäße
durch Vernieten hergestellt werden (s. Ver-
nietungsanstalten), Kalifabriken (s. d.)
und Anstalten zum Imprägnieren von Holz
mit erhitzten Teerölen (s. Holzimprägnie-
dungsanstalten), Kunstwollefabriken (s. d.),
zur Herstellung von Zelluloid (s.Zellu-
loidfabriken) und Dégrasfabriken ((. d.),
die Fabriken, in welchen Röhren aus Blech
durch Vernieten hergestellt werden (s. Ver-
nietungsanstalten), sowie die A. zur Er-
auung eiserner Schiffe (. Schiffsbauanstal-
ten), zur Herstellung eiserner Brücken oder son-
stiger eiserner Baukonstruhtionen (. Brücken-
auanstalten), die A. zur Destillation oder
zur Verarbeitung von Teer und von Teer-
wasser (s. Teer), die A., in welchen aus
olz oder ähnlichem Fasermaterial auf
#emtschem Wege Papierstoff hergestellt
8 (Zellulosefabriken, s. d.), die A., in
¾# Achen Albuminpapier hergestellt wird
9 lbuminpapierfabriken), die Anstalten
im Trochnen und Einsalzen ungegerbter Tier-
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felle (s. Tierfelle) sowie die Verbleiungs-,
Verzinnungs= und Verzinkungsanstal-
ten (s. d.), die A. zur Herstellung von Guß-
stahlkugeln mittels Kugelschrotmühlen (Kugel-
fräsmaschinen) (s. Kugelschrotmühlenl, die
A. zur Herstellung von Zündschnüren
und von elektrischen Zündern (l(. Zünd-
schnüre). .
Für die gesperrt gedruckten A. erteilt der
BezA., hinsichtlich der übrigen A. der Kr A.
(St A.), in den zu einem Landkreise gehörigen
Städten mit mehr als 10000 Einw. der Ma-
gistrat die Genehmigung. Im Falle einer Er-
gänzung des Verzeichnisses durch den Bundes-
rat ist der BezAl. zuständig, sofern nicht auf
Grund des § 109 Abs. 2 36. durch Ausfüh-
rungsverordnung die Zuständigkeit anders
geregelt wird. Uber die Zulässigkeit von
Wassertriebwerken, die zum Betriebe von
Bergwerken oder Aufbereitungsanstal-
ten bestimmt sind (Berggesetz vom 24. Juni
1865 — GS. 705 — § 59 Abft. 3), beschließt
der BezA. im Einvernehmen mit dem Oberberg-
amte. Gegen die Beschlüsse des Kr A. (St A.),
Magistrats und Bez A. ist die Beschwerde an
den HMl. zulässig; sofern Landeskulturinter-
essen in Betracht kommen, ist der M#####zu-
zuziehen (ZG. 88 109, 110, 113).
3. Genehmigungsverfahren (AusfAnw.
z. GewO. Ar. 21 bis 33). Der Antrag auf
Erteilung der Genehmigung zur Errichtung
einer A. ist, wenn die A. innerhalb eines
Landgemeindebezirkes oder selbständigen Guts-
bezirkes errichtet werden soll, bei dem Land-
rat, und wenn sie innerhalb eines Stadt-
bezirkes errichtet werden soll und die Beschluß-
fassung dem St A. oder Magistrate zusteht,
bei diesen, andernfalls bei der Polizeibehörde
anzubringen. Handelt es sich um die Geneh-
migung einer Bauanlage für ein zum Be-
trieb auf Bergwerken oder Aufbereitungsan=
stalten bestimmtes Wassertriebwerk, so ist der
Antrag bei dem Revierbeamten anzubringen.
Soll eine unter den § 109 ZE. fallende A.
von einer Stadtgemeinde über 10000 Einw.
oder von einem Landkreis in ihren Bezirken
errichtet werden, so ist der Antrag bei dem
Regierungspräsidenten (im Stadtkreise Berlin
bei dem Vberprästdenken) anzubringen. Dieser
bezeichnet auf Grund des LVE. 8 59 die Be-
schlußbehörde und gibt an diese den Antrag
mit dem Auftrag ab, mit der Leitung des
Vorverfahrens einen geeigneten Beamten zu
beauftragen.
Dem Antrage müssen die zur Erläute-
rung erforderlichen Zeichnungen und Beschrei-
bungen in drei Exemplaren beigefügt werden.
Die Prüfung der Vorlagen auf ihre Voll=
ständigheit und Richtigkeit erfolgt durch den
Baubeamten, den ewerbeaufsichtsbeamten
und bei einzelnen besonders gesundheitsschäd-
lichen A. auch durch den Medizinalbeamten.
Bei Stauanlagen werden nur der Wasserbau-
beamte und der Meliorationsbeamte gehört.
Ist gegen die Vollständigkeit der Vorlagen
nichts zu erinnern, so wird das Unternehmen
mittels einmaliger Einrückung in das zu den
amtlichen Bekanntmachungen der Beschluß-
behörde bestimmte Blatt mit der Aufforderung