Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kostenanschläge — Kostenfreiheit. 
Magistraten) in die Kreiskommunalkasse bzw. 
in die Stadtkasse, im übrigen in die Staats- 
kasse (Bestimmungen vom 17. Jan. 1905 8 3). 
Kostenanschläge s. Bauanschläge. 
Kostenfreiheit. I. Von der bei der Rechts- 
pflege an sich bestehenden Pflicht zur Zah- 
lung der Gebühren (s. Kosten h, nicht auch 
von der Zahlung der Auslagen, insbesondere 
auch nicht der Schreibgebühren, gibt es, ab- 
gesehen von der durch Bewilligung des Armen- 
rechts (s. d. in der Rechtspflege) eintretenden 
einstweiligen Stundung, einige Befreiungen. 
Solche bestehen im Rahmen des Gk. nach dessen 
§ 98 Abs. 1 für das Reich in dem Verfahren vor 
den Landesgerichten und für die Bundesstaaten, 
nicht auch deren Souveräne, in dem Verfahren 
vor dem RG., ferner nach dem § 98 Abs. 2 das. 
und nach der kais. V. vom 24. Dez. 1883 (Roil. 
1884, 1) für öffentliche wohltätige Anstalten 
und milde Stiftungen, für öffentliche Volks- 
schulen sowie, wenn die Einnahmen die Aus- 
gaben nicht übersteigen, auch für andere Schulen, 
irchen usw. Aach dem §7 PrE#., also in 
Angelegenheiten sowohl der streitigen wie der 
nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, behält es zu- 
nächst bei den bereits für gewisse Rechtssachen, 
insbesondere für die daselbst aufgezählten, be- 
willigten Gebührenfreiheiten sein Bewenden 
und sind außerdem von der Zahlung der Ge- 
richtsgebühren nach § 8 befreit: der Reichs- 
fistus und der preuß. Landesfiskus sowie 
alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche 
für Rechnung des Reichs oder des Staates 
verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, 
z. B. die Seehandlung, nicht aber die Reichs- 
bank, auch nicht die Provinzialoerbände für 
die Staatschausseen (KGJ. 3, 191), alle öffent- 
lichen Armen-, Kranken-, Arbeits= und Besse- 
rungsanstalten und Waisenhäuser, ferner milde 
Stiftungen, sofern sie nicht bloß einzelne Fa- 
milien oder bestimmte Personen betreffen oder 
in bloßen Studienstipen dien bestehen, sowie 
die Gemeinden in Armenangelegenheiten, alle 
öffentlichen Volksschulen, alle öffentlichen ge- 
lehrten Anstalten und Schulen, Kirchen usw., 
insoweit nach dem Zeugnisse der zuständigen 
Staatsbehörde, d. i. des Regierungspräsiden- 
ten, in Berlin des Polizeipräsidenten, für die 
kath. Diözesen des Oberpräsidenten (V. vom 
30. Jan. 1893 — GS. 11 — Art. 1 Ziff. 4), die 
Einnahmen die Ausgaben nicht übersteigen, 
Militärpersonen rücksichtlich gewisser Ange- 
legenheiten und gemeinnützige Wohnungsbau- 
genossenschaften und andere gemeinnützige 
Unternehmungen unter gewissen Voraussetzun- 
gen. Michtoreuhz. Staaten, Kassen, Anstalten, 
usw. kann oie Gebührenfreiheit bei verbürgter 
Gegenseitigkeit durch den FM. und den JM. 
gewährt werden. Nach dem auf Billigkeits- 
rücksichten beruhenden § 6 GKG. und 8 7 
Abs. 2 PrCO##. sind ferner die Gerichte be- 
fugt, Gebühren — nicht auch Auslagen (R g. 
45, 390) oder außergerichtliche Kosten —, welche 
durch eine unrichtige Behandlung der Sache 
ohne Schuld der Beteiligten entstanden sind, 
niederzuschlagen und für abweisende Bescheide 
— nach § 7 Abs. 2 auch im Falle der 
nahme eines Antrags —, wenn der 
auf nicht anzurechnender Unkenntnis der Ver- 
  
Zurüch- s 
ntrag 
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hältnisse oder auf Unwissenheit beruht, Ge— 
bührenfreiheit zu gewähren. Nach dem 89 
Abs. 2 PrGKG. kann das Gericht weiter an— 
ordnen, daß Auslagen, welche durch eine von 
Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Ter- 
mins oder durch eine begründet befundene 
Beschwerde entstanden sind, von der Partei 
nicht erfordert werden. Dasselbe gilt von den 
Schreib= und Postgebühren, falls in Gemäß- 
heit des § 7 Abs. 2 die Gerichtsgebühren 
niedergeschlagen werden. Endlich sind noch 
eine Stundung und eine Niederschlagung von 
Kosten im Gnadenwege und wegen Unver- 
mögens möglich. Uber den letzteren Fall be- 
stimmte früher der § 30 des nicht mehr gelten- 
den G. vom 10. MAlärz 1879 (GS. 145) und 
bestimmt jetzt der § 17 Prst. nebst der 
Kassenordnung für die Justizbehörden. 
II. Aach § 107 LVS. findet die Erhebung 
des an sich im Verwaltungsstreitver- 
fahren zum Ansatze kommenden Pauschquan= 
tums in mehreren Fällen nicht statt, nament- 
lich nicht, wenn der unterliegende Teil eine 
öffentliche Behörde als Partei, nicht als bloße 
Vertreterin einer Partei, — mag es auch sich 
nicht um eine von ihr erlassene Berfügung oder 
Entscheidung handeln, sondern der Streit nur 
durch einen von ihr im öffentlichen Interesse 
erhobenen Widerspruch entstanden oder sie als 
Klägerin aufgetreten sein (OV. 39, 215); ogl. 
auch Offentliche Behörden sowie O G. 12, 
358 und 39, 215 über die Handelskammern und 
die Gutsvorsteher als öffentliche Behörden — 
oder ein nach § 74 Abs. 3 bestellter Kommissar 
(Erl. vom 15. Okt. 1878 — MBl. 1891, 50; 
21. Sept. und 21. Okt. 1890 — Mhl. 205; 
O#. 25, 1) ist, und es sich nicht lediglich um 
die Wahrung von Hauzhaltsinteressen eines 
von der Behörde vertretenen Kommunalver= 
bandes handelt, wenn die Entscheidung ohne 
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgt ist, 
und von denjenigen Personen, mit Ausnahme 
jedoch der Gemeinden in den die Verwaltung 
der Armenpflege betreffenden Angelegenheiten, 
denen nach den Reichs= oder Landesgesetzen 
Gebührenfreiheit in bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten zusteht (s. o. unter I und wegen der 
Gebührenfreiheit der Fürstl. Hohenzoll. Ver- 
waltungsbehörden in Verwaltungsstreitsachen 
das Zirk. des MdJ. vom 6. Juli 1889 — 
M1. 169). Weiter kann nach § 109 LV. 
dem unterliegenden Teile im Falle des be- 
scheinigten Unvermögens nach Maßgabe der 
insoweit in Geltung erhaltenen Bestimmun- 
gen des § 30 des G. vom 10. März 1879 (s. o. 
unter 1 a. E.) oder wenn sonst ein besonderer 
Anlaß dazu vorliegt, gänzliche oder teilweise K. 
bzw. Stundung bewilligt werden. Gegen den 
das Gesuch ablehnenden Beschluß des Kr. 
findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde 
an den Bez., gegen den in erster Instanz er- 
gangenen ablehnenden Beschluß des BezA. 
innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an 
das OVS. statt. Zur Bescheinigung des Un- 
vermögens genügt regelmäßig ein von der 
obrigkeitlichen Behörde — wegen der als 
olche berufenen Behörden s. Erl. vom 11. Okt. 
1895 (M Bl. 223) —, für unter Vormundschaft 
oder Pflegschaft stehende Personen ein von
	        
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