Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kraftfahrzeuge. 
Durchmessung größerer Entfernungen bestimm- 
ten K. Rechnung zu tragen, möglichst einheit- 
lich gestaltet werden. Sie sind deshalb auf 
Grund der Erl. vom 15. Dez. 1900 und vom 
8. Mai 1901 nach einheitlichen Gesichtspunkten 
an der Hand eines Mlüusters, abgesehen von 
dem LPP. Berlin und der Prov. Pommern, 
wo Polizeiverordnungen für die einzelnen 
Regierungsbezirke erlassen sind, für den Um- 
fang jeder Provinz ergangen. Sie regeln 
sachlich fast übereinstimmend die Anwendbar- 
keit der für den gewöhnlichen Fuhrverkehr 
geltenden Vorschriften auf die K. und treffen 
die für diese erforderlichen besonderen Be- 
stimmungen hinsichtlich der Geschwindigkeit, 
der Bezeichnung, der Beleuchtung, der Führung 
usw. Nachdem in der Mehrzahl der übrigen 
deutschen Bundesstaaten durchweg anlehnend 
an die preuß. Bestimmungen, zum Teil unter 
Verwertung inzwischen gemachter Erfahrungen 
ebenfalls polizeiliche Vorschriften über den Ver- 
kehr mit K. ergangen waren, stellte sich die 
Notwendigkeit heraus, zur Vermeidung der 
Unzuträglichkeiten, wie sie sich unter Um- 
ständen auch aus geringfügigen Verschieden- 
heiten der polizeilichen Vorschriften erfahrungs- 
mäßig ergeben, die Regelung einheitlich für 
das Gesamtgebiet des Reichs zu treffen. Der 
B. hat zu diesem Zweck unter dem 3. Mai 
1906, veröffentlicht in Nr. 124 des Reichsan= 
zeigers vom 28. Akai 1906 Grundzüge, be- 
treffend den Berkehr mit K., aufgestellt, die das 
Wuster für die nunmehr neu zu erlassenden 
Polizeiverordnungen bilden werden. Es steht 
zu erwarten, daß diese Verordnungen bis 
zum 1. Oktober 1906 unter Vermeidung 
seder Abweichung einheitlich erlassen werden 
und somit ein einheitliches Verkehrsrecht für 
K. zustande kommt. 
III. Die Grundzüge regeln, von allge- 
meinen (§ 1) und Strafbestimmungen (8 28) 
abgesehen, die Beschaffenheit und Aus- 
rüstung der K. (58 2, 3 Verhütung von 
Feuers= und Explosionsgefahr, von Belästi- 
ung des Publikums und Gefährdung des 
Fuhsverhehrs durch Geräusch, Dampf, Geruch 
usw., Lenk= und Bremsvorrichtungen, Huppe 
als besonderes Signal, Beleuchtung); die In- 
betriebnahme der K. 6E 4). Sie darf nur 
mit polizeilicher Zulassung erfolgen, nachdem 
eine Prüfung des K. ergeben hat, daß es den 
Vorschriften entspricht, und nachdem es regi- 
striert und mit einem polizeilichen Kenn- 
zeichen (§8 5—13, 29) versehen ist. Dieses 
muß von allen K., außer von denjenigen der 
Feuerwehr, sowie nur in Schleppzügen oder 
im öffentlichen Fuhrverkehr verwendeten, und 
denjenigen leichten Stadt= und Geschäfts- 
wagen, die polizeilich davon entbunden sind, 
beim Verkehr auf öffentlichen Wegen und 
Plätzen geführt werden. Es besteht aus 
einem oder mehreren Buchstaben oder römischen 
Ziffern zur Bezeichnung des Bundesstaats 
oder engeren Verwaltungsbezirks, in dem das 
K. registriert ist, und einer Erhennungsnummer. 
Aach dem den Grundzügen beigegebenen 
Plane für die Kennzeichnung der K. 
werden verwendet in Preußen: Ziff. I und 
für den Landespolizeibezirt Berlin und die 
  
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einzelnen Provinzen die Buchstaben A, C, D, 
E, H, K, M, P, S, T, X, 7. 2, mithin: IA, 
IC usw.; Bayern: Ziff. II und Buchst. A, B usw.; 
Sachsen (Königreich): die Ziff. I, II, III, IV, V; 
Württemberg: Ziff. III und Buchst. A, B usw.; 
Baden: Ziff. IV und Buchst. A, B usw.; Hessen: 
Ziff. V und Buchst. A, B usw.; Mecklenburg- 
Schwerin: Ml; Sachsen (Großherzogtum): 8; 
Mechlenburg-Strelitz: Mll; Oldenburg: O; 
Braunschweig: B; Sachsen-Aeiningen: SM:; 
Sachsen-Altenburg: 8 A; Sachsen-Koburg- 
Gotha: KG; Anhalt: A; Schwarzburg-Rudol- 
stadt: 8R; Schwarzburg-Sondershausen: 88; 
Waldeck: W; Reuß ä. L.: RA; Reuß f. L.: RJ; 
Schaumburg-Lippe: SL; Lippe: L; Lübeck: HL; 
Bremen: HB; Hamburg: HH: Elsaß-Lothrin= 
gen: Ziff. VI und Buchst. A, B usw. Uber die 
Beschaffenheit und die bei Kraftwagen vorn 
und hinten, bei Krafträdern vorn oder hinten 
vorgeschriebene Anbringung und über die 
Beleuchtung des Kennzeichens enthalten die 
Grundzüge mit Rüchsicht auf die Wichtigkeit 
einer tunlichst zwechmäßigen Bezeichnung ge- 
naue Vorschriften. Die Eigenschaften des 
Führers des K. (Chauffeur, Eigentümer usw.), 
die durch eine Prüfung festzustellen und in 
einem Zeugnis, das er stets bei sich zu führen 
hat, zu beurkunden sind (§ 14); die Pflichten 
des Führers binsichtlich der Beschaffenheit 
und des Zustandes des K., bei der Führung 
des K., insbesondere aber auch hinsichtlich der 
Einhaltung der polizeilich vorgeschriebenen Ge- 
schwindigkeiten, ferner im Verhalten gegenüber 
dem sonstigen Verkehr (§8 15—19); die Be- 
nutzung öffentlicher Wege und Plätze 
(5§ 20—23); K. dürfen nur Fahrwege, die nicht 
etwa für den Verkehr mit K. gesperrt sind, be- 
nutzen. Fußwege, die für Krafträder besonders 
polizeilich freigegeben sind, dürfen mit Kraft- 
rädern befahren werden, jedoch nur mit beson- 
derer polizeilicher Genehmigung. Wettfahren 
auf öffentlichen Wegen und Plätzen ist ver- 
boten. Ausnahmen Bönnen durch die Landes- 
zentralbehörde zugelassen werden. Für außer- 
deutsche Fahrzeuge werden in 88§ 24, 25 
in betreff der Anmeldung und Zulassung, 
sowie der Legitimation der Führer und hin- 
sichtlich der Bezeichnung und Beleuchtung be- 
sondere Bestimmungen vorbehalten. — Hin- 
sichtlich der Verpflichtung der Kraftwagen zur 
Zahlung von Chausseegeld ist das Aähere 
durch AE. vom 6. Juni 1904 (GS. 139) in 
Ergänzung des Tarifs vom 29. Febr. 1840 
(GS. 95) bestimmt worden. 
IV. In mehreren Beziehungen erscheint eine 
gesetzliche Regelung, sobald die für eine solche 
erforderlichen Erfahrungen abgeschlossen vor- 
liegen, unumsänglich Dahin gehören die Haft- 
pflicht der N. für Personen= und Sachschäden, 
die strafrechtliche Verantwortlichkeit 
des Eigentümers und Führers und vielleicht 
auch die Rechtsverhältnisse dersenigen K., deren 
Benutzung vermöge ihrer Schwere (Straßen- 
lokomotiven usw.) oder wegen der besonderen 
Veranstaltungen, die ihr Betrieb zur Voraus- 
setzung hat (Kraftwagen mit Oberleitung, sog. 
gleislose Bahnen), nicht zum Gemeingebrauch 
der öffentlichen Wege gehört. In betreff der 
Haftpflicht schweben Erwägungen, die jedoch
	        
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