Nachträge und Berichtigungen 1041
streitigkeiten, vom 20. Febr. 1911 (RGBl. 59) zwange. Die Versicherung der H. und der von
gebracht. ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Per-
Gerichtsvollzieher. I. Die Ausführung von sonen erfolgt bei der Landkrankenkasse, die für
Zwangsvollstreckungen durch G. in Angelegen= den Betrieb des H. zuständig ist. Die H., die we-
heiten der landschaftlichen (ritterschaftlichen) nigstens zwei hausgewerblich Versicherungspflich-
Kreditanstalten betrifft die Vf. des IM. vom tige beschäftigen, haben sich und die von ihnen
24. April 1911 (JMl. 177). beschäftigten versicherungspflichtigen Personen
Gesamtverbände (kirchliche). Das Kirch G. zur Eintragung in das Verzeichnis der Land-
vom 25. Juni 1898 für Schleswig-Holstein ist krankenkasse anzumelden und zur Löschung ab-
durch Kirch#. vom 3. Juni 1907, Staatsgesetz zumelden. Im übrigen hat die Kasse wie bei den
vom 4. Juni 1907 (GE. 116) abgeändert worden. unständigen Arbeitern (s. d.) zu verfahren.
Gesinde. Das G. ist nach der RVO. kranken= Die Mittel für die Krankenversicherung werden
versicherungspflichtig, und zwar erfolgt seine #teils durch Zuschüsse der Auftraggeber der H.,
Versicherung in den Landkrankenkassen (s. d.). teils von den H. selbst und den in ihrem Haus-
Dem G. werden wie den landwirtschaftlichen gewerbe Beschäftigten aufgebracht. Die Zu-
Arbcitern (s. Land= und forstwirt schüsse der Arbeiter bemessen sich nach dem Ent-
schaftliche Krankenversicherung) golt, das sie dem H. für gelieferte Arbeit zahlen.
in Krankheitsfällen zum Teil geringere Lei-= Sie werden einheitlich für alle Erwerbszweige
stungen als den übrigen Versicherungspflichtigen und für das Gebiet des Reichs in der Weise be-
gewährt. Wic bei den landwirtschaftlichen Ar= rechnet, daß jährlich ihre Gesamtsumme die
beitern kann die oberste Verwaltungsbehörde Hälfte der Gesamtlast deckt, die den Landkranken-
gestatten, daß durch die Satzung für arbeits- kassen erwachsen würde, wenn sie die Regel-
unfähig Erkrankte erweiterte Krankenpflege (d. i. leistungen nach dem Ortslohn als Grundlohn
Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt) an gewährten und ihnen als hausgewerbliche Ver-
Stelle der Krankenpflege und des Kranken= sicherungspflichtige angehörten. Bis zum
geldes eingeführt wird. Von der Gewährung 31. Dez. 1914 beträgt der Zuschlag 2 v. H. Der
der erweiterten Krankenpflege ist abzusehen, Auftraggeber hat der Landkrankenkasse seines
wenn der Dienstberechtigte und der Versicherte Betriebssitzes in der ersten Woche jedes Monats
es beantragen und wenn sie nach ärztlichem eine Liste der im abgelaufenen Monat von ihm
Gutachten nicht angängig ist. Der Dienstberech= beschäftigten H. einzureichen. In der Liste ist
tigte kann das Krankengeld auf den Lohn an- der Name und eigene Betriebssitz des H. sowie
rechnen. Die Krankenhauspflege muß stets ge= der Betrag des Entgelts anzugeben. Diese Kasse
währt werden, auf Antrag des Arbeitgebers, wenn hat die Liste der nicht bei ihr selbst versicherten
der Dienstbote in die häusliche Gemeinschaft auf= H. der Kasse mitzuteilen, als deren Mitglieder
genommen ist und die Krankheit ansteckend ist dieselben bezeichnet sind. Bei Einreichung der
oder wenn er nach ihrer Art in der häuslichen Liste zahlt der Arbeitgeber die fälligen Zuschüsse
Gemeinschaft nicht oder nur unter erheblicher ein. Die Kasse hat die für die andere Kasse ein-
Belästigung des Dienstberechtigten behandelt gezahlten Zuschüsse bis zur gegenseitigen Ver-
oder verpflegt werden kann. Auch beim G. rechnung zu verwahren. Die Leistungen und
kann der Dienstberechtigte die Befreiung von die Beiträge der H. werden nach dem Ortslohn
der Versicherungspflicht für die von ihm be= bemessen und durch die Satzung bestimmt. Das
schäftigten Personen beantragen, wenn dieselben! Krankengeld richtet sich nach dem Betrage der
Voraussetzungen, welche bei land= und forstwirt= dem H. gutgeschriebenen Auftraggeber-Zuschüsse.
schaftlicher Krankenversicherung gefordert werden, Durch die Satzung kann bestimmt werden, wie
zutreffen. weit das Krankengeld gekürzt oder einbehalten
Gewerbebetrieb im Umherziehen. Die im wird, wenn der H. mit seinen Beiträgen im Rück-
G. i. U. beschäftigten Personen sind nach der stand ist. Die Kasse hat dem H. auf dessen Antrag
RVO. krankenversicherungspflichtig. Sie werden die Einzahlung der Beiträge in doppeltem Be-
ihrer Zahl nach bei der Landkrankenkasse des trage zu gestatten. Der Gemeindeverband kann
Ortes, bei dessen polizeilicher Behörde der durch Statut die hausgewerblichen Versiche-
Arbeitgeber den Wandergewerbeschein bean- 1 rungspflichtigen von der Beitragspflicht be-
tragt, angemeldet. Bei der Anmeldung hat der freien und selbst die Kosten übernehmen, soweit
Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis nach die Zuschüsse der Auftraggeber keine Deckung
Ablauf des Wandergewerbescheines oder mit bringen. Die Landesregierung kann für Bezirke,
Erlanbnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit in denen die H. die Beiträge nicht zahlen können,
zu entrichten. Wird der Schein zurückgenommen eine solche Anordnung vorschreiben.
oder der Betrieb selbst eingestellt, so erstattet Hilfskassen s. Ersatzkassen.
der Vorstand die zuviel gezahlten Beiträge.] Hinterbliebene s. auch Militärhinter-
Der Wandergewerbeschein (s. d.) darf nur er= bliebenengesetz.
teilt werden, wenn die Bescheinigung über den Hohenzollern (Behördenorganisation). We-
Empfang der Beiträge vorgelegt wird, die Er= gen der Verwaltung der Zölle und indirekten
laubnis zum Mitführen von Personen nur, wenn Steuern s. unten Regierungen.
die Beiträge entrichtet sind. Für Beschäftigte, Höhere Unterrichtsanstalten. Linke Spalte
die über die zuerst angemeldete Zahl hinaus Zeile 12 von unten lies statt „Bitburg“ Bed-
mitgeführt werden sollen, sind die Beiträge bei burg.
dem Bez. einzuzahlen, welcher sie an die Land-Innungskrankenkassen. Die Innungen können
krankenkasse überweist. ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Mitglieder
Hausgewerbetreibende unterliegen nach der auch ferner J. für die in den Betrieben der In-
RV0O. dem gesetzlichen Krankenversicherungs= nungsmitglieder beschäftigten Versicherungs-
#-v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 66