Minorat — Mitteilung von Entscheidungen 155
im Parlamente zu vertreten (politische rW–i“*?? an das Vormundschaftsgericht, damit dieses
parlamentarische M.); sie kann sich aber auch rechtzeitig die zu dessen Schutze erforderlichen
dahin zuspitzen, daß die Minister für die letzteren Maßregeln treffen kann (B#eB. 88 1665—1667,
bei dem Vorhandensein bestimmter Voraus= 1670, 1671), § 630: Mitteilung des in einer
setzungen zur Untersuchung in einem Verfahren Ehesache ergangenen rechtskräftigen Urteils im
mit disziplinarem bzw. strafrechtlichem Charakter gleichen Falle ebenfalls an das Vormundschafts-
gezogen werden können (juristische oder konsti= gericht zum Zwecke des gemäß §§ 1635 Abs. 1
tutionelle M.). In diesem letzteren Sinne be= Satz 2, 1636 Satz 2, 1700 Be#., Art. 206
stimmt Art. 61 V U., daß die Minister durch Be.EG#B#B. zulössigen Einschreitens, und §§ 660,
schluß eines der Häuser des Landtages wegen 674: Mitteilung des die Entmündigung aus-
des Verbrechens der Verfassungsverletzung, der sprechenden Beschlusses und des Endurteils auf
Bestechung und des Verrats angeklagt werden die eine Entmündigung anfechtende Klage an die
können. Das zur Ausführung dieses Artikels Vormundschaftsbehörde, sowie § 38 des Zuwachs-
sowie des mit demselben in Zusammenhang
steuergesetzes (Ro# Bl. 1911, 33). Vielfach ist die
stehenden Art. 49 Abs. 2 vorbehaltene Gesetz Mitteilung aber auch ohne gesetzliche Bestimmung
ist nicht erlassen worden.
der allgemeinen politischen Verantwortlichkeit
der Minister in ersterem Sinne, wie sie im
Art. 44 VlU. ausgesprochen ist, und das
gleiche gilt gemäß Art. 17 RBV. für den Reichs-
kanzler.
Bric in Stengels Handwörterbuch Bd. 2 (1890)
S. 192 ff.; Arndt, Preuß. Vll., 1907, S. 237 ff.
Minorat ist ein Familienfideikommiß, bei
dem jedesmal derjenige zur Nachfolge berufen
ist, der dem letzten Fidcikommißbesitzer dem
Grade nach am nächsten steht, unter mehreren
gleich nahen aber der den Jahren nach jüngere
(ALR. II, 4 38 146). S. Familienfidei-
kommiß zu IIlIc.
Mischehen s. Ehe II.
Mischfeuer sind Leuchtfeuer, die aus ver-
schiedenen vorübergehenden Lichterscheinungen
und Farben gebildet sind, soweit sie nicht als
unterbrochene Feuer, Wechselfeuer, Blink= oder
Blitzfeuer anzusprechen sind (§ 4 der Grundsätze
für die Leuchtfeuer usw. an der deutschen Küste
vom 1.w März 1904). S. Seezeichen-
wesen.
Missionsanstalten sind Funter geistlicher Lei-
tung stehende Einrichtungen zur Ausbildung von!
Missionaren behufs Ausbreitung des Christen-
tums unter den Heiden. Betreffs der unter
der Leitung von kath. Orden und ordens-
ähnlichen Kongregationen stehen-
den derartigen Anstalten erteilt Art. 5 des G.
vom 29. April 1887 (GS. 127) dem Md J. und
dem Mdg A. die Ermächtigung, den bestehenden
sowie den wieder zuzulassenden Orden und Kon-
gregationen die Ausbildung von Missionaren
für den Dienst im Auslande, sowie zu diesem
Behufe die Errichtung von Niederlassungen zu
estatten. S. über ev. M. auch Bibelge-
Fellschafven, Diakonissenwesen
und die jährlichen Mitteilungen in der Monats-
schrift für innere Mission von D. Schäfer, Güters-
loh. Vgl. auch Schutzgebiete K.
Mitgliederverzeichnis s. Vereine, Ge-
schlossene Gesellschaften.
Mitteilung von Entscheidungen. I. Daß eine
Behörde eine von ihr erlassene Entscheidung
einer anderen Behörde, weil deren Tätigkeit
davon betroffen wird, mitzuteilen hat, ist in
zahlreichen Fällen geboten. Nicht selten ist dies
durch eine gesetzliche Vorschrift geschehen, z. B.
§ 627 Abs. 3 ZPO.: Mitteilung einer einst-
weiligen Verfügung in Ehesachen, wenn ein ge-
meinschaftliches minderjähriges Kind vorhanden
Es bleibt daher bei angeordnet, und zwar teils lediglich für die eine
oder die andere Art von Angelegenheiten, z. B.
Allg. Vf. vom 5. April 1882 (JMM l. 86): Mit-
teilung von der Eröffnung des Hauptverfahrens
auf erhobene Privatklage oder der Erhebung
einer Privatwiderklage gegen einen im mittel-
baren oder unmittelbaren Staatsdienste stehen-
den Beamten durch den Amtsrichter, Vf. vom
5. und 13. April 1910 (MBl. 81), betr. die
unmittelbare Erstattung von Mitteilungen der
Ersten Staatsanwälte an Regierungspräsidenten,
in deren Bezirken Personen mit gemeingefähr-
lichen, verbrecherischen Gewohnheiten seitens der
Strafgerichte für unzurechnungsfähig erklärt wer-
den, und Vsl. vom 7. Juni 1910/(J-Ml. 181): Mit-
teilungen der Amtsgerichte an Einkommensteuer-
behörden, teils in umfassenderer Weise, z. B. Allg.
Vf. vom 15. Mai 1903 und 10. Jan. 1905 (JMl.
1903, 102; 1905, 12): Mitteilung von Urteils-
abschriften an das Kais. Aufsichtsamt für Privat-
versicherung und von gerichtlichen Entscheidungen
an das Reichs-Justizamt, Regulativ für das
OVG. vom 22. Febr. 1892 (MBl. 133) § 6:
Mitteilung von Abschriften ergangener Urteile
an den zuständigen Minister. Iunsbesondere
haben die Beamten der Staatsanwaltschaft
(Amtsanwälte, Erste Staatsanwälte, Oberstaats-
anwälte), die Strafvollstreckungsbehörden und
bei Privatklagesachen die Amtsgerichte nach den
Allg. Va. vom 25. Aug. 1879 (JMl. 251),
29. April 1907 (JMl. 359) und 2. April 1909
(JWMVBl. 78) in Untersuchungs-, Disziplinar= und
Ehesachen zahlreiche Mitteilungen an andere Be-
hörden (Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden,
Militärbehörden, vorgesetzte Dienstbehörden usw.)
zu machen. Über die Benachrichtigung des
Reichs-Marineamts von den gegen Marine-
beamte gerichteten Klagen, Zahlungsbefehlen
und Anträgen auf Leistung des Offenbarungs-
eides s. Vf. vom 23. Juni 1910 (JM Bl. 228).
II. Den vorstehenden Mitteilungen verwandt
sind die mitunter vorgeschriebene öffentliche Bek.
von Entscheidungen, z. B.: der Entmündigung
einer Person wegen Verschwendung oder wegen
Trunksucht und der Wiederaufhebung einer sol-
chen Entmündigung durch das Amtsgericht
(ZP. § 687) sowie die Einrichtung der Straf-
re gister (s. Staatsanwaltschaft II)
und die zum Zwecke der Herstellung einer Statistik
der rechtskräftig erledigten Strafsachen wegen
Verbrechen und Vergehen gegen Reichsgesetze
durch den BR. getroffene Einrichtung der Zähl-
karten (Allg. Vf. vom 21. Dez. 1881 — Il-
Bl. 329), die Verpflichtung der kgl. Polizeiver-