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8 108 VZG.; die näheren dem BR. überlassenen
Bestimmungen sind durch das Privatlagerregu-
lativ (ZBl. 1888, 233, mit Nachträgen Z Bl. 1891,
47; 1892 S. 5, 91, 713; 1895, 302; 1897, 123;
1898, 278; 1903, 164; 1905, 170; 1906, 408; 1909,
1399; wegen der Gebührenerhebung ZBl. 1906,
408) getroffen. Das Privatlagerregulativ unter-
scheidet die Privatläger in Transit-, Tei-
lungs-- und Kreditläger. Die Transit-
läger setzen stets einen, wenn auch nur teilweisen,
Absatz nach dem Auslande voraus, aus Teilungs-
lägern kann er erfolgen, von den Kreditlägern ist
er, wenigstens mit Zollentlastung, ausgeschlossen.
Die Transitläger und in der Hauptsache auch
die Teilungsläger dienen der Förderung des
Durchfuhrhandels, die Lagerung von Waren
in Kreditlägern dient lediglich zur Sicherung
des auf ihnen ruhenden gestundeten Eingangs-
zolls. Transitläger und Teilungsläger werden
unter sich vom Regulativ noch danach unter-
schieden, ob die Identität der einzelnen
Packstücke festgehalten wird oder nicht. Die
Jdentität der Waren muß natürlich auch im Tei-
lungslager festgehalten werden, dies geschieht aber
nur hinsichtlich ihrer Gesamtheit, nicht hinsicht-
lich der einzelnen Stücke. Die Transitläger und
Teilungsläger werden vielfach als Transitläger
im weiteren Sinne zusammengefaßt, so auch im
V86., das den Namen Teilungsläger überhaupt
nicht kennt. Die Privattransitläger für Getreide
([. Getreideläger) und für Bau= und
Nutzholz (s. Holzläger)g stellen sich hinsicht-
lich der Festhaltung der Identität der Packstücke
als Teilungsläger dar.
b) uUnwescheidung in Verschluß-
undoffene Läger. Die Privatläger wer-
den ferner unterschieden in Läger mit und
ohne Mitverschluß der Zollbe-
hörde, oder wie sie kurz genannt werden in
Verschlußläger und offene Läger.
bundenen Zustand schafft.
Niederlageverfahren — Niederlassungen von Orden
sind zur offenen Lagerung in Transit= und
Teilungslägern nur Waren zugelassen, die mit
einem Zolle von höchstens 3 K für den Doppel-
zentner belegt sind. Wegen der Zulassung auch
anderer Waren s. Privatlagerregul. §8 13, 22.
Besondere Arten der offenen Läger sind die
Transitläger für Getreide und zoll-
pflichtige Olfrüchte (s. Getreide-
läger) und die für nicht gehobeltes
Bau= und Nutzholz (s. Holzläger),
sowie die Teilungsläger der kais. Marine-
verpflegungsämter (33l. 1889, 410,
mit Nachträgen ZBl. 1899, 393; 1901, 393;
1906, 410; 1909, 291).
8. Steuerfreie. Steuerfreie N. sind
Räume, in denen einer inländischen Steuer
unterliegende Waren unter Aussetzung der Ver-
steuerung gelagert werden können. Sie kommen
vor für Branntwein, Salz, Tabak, Pusier und
Zündwaren. Näheres f. die Artikel über die
einzelnen Steuerzweige.
Niederlageverfahren (bei der Kontrolliernag
der Zuckerstener) ist durch die Brüsseler Zucker-
konvention vorgeschrieben. S. Zuckersteuer lo.
Niederlassung. Das Recht der N. ist jedem
Reichsangehörigen innerhalb des Reichsgebietes
gegeben (Freizüg G. 8 1). Die „N.“ unterscheidet
sich vom Aufenthalt dadurch, daß sie einen stän-
digen, mit der Absicht längerer Dauer ver-
Näheres s. Frei-
zügigkeit, wegen der interterritorialen Nieder-
lassungsfreiheit s. Niederlassungsverträge.
Niederlassung (gewerbliche). Eine gewerb-
liche N. ist ein zu dauerndem Gebrauch ein-
gerichtetes, beständig oder doch in regelmäßiger
Wiederkehr von einem Gewerbetreibenden für
den Betrieb eines Gewerbes benutztes Lokal
i
(GewO. 8 42 Abs. 2); sie setzt hiernach Ver-
anstaltungen voraus, die die Absicht eines dauern-
den lokalen Gewerbebetriebes erkennen lassen,
Die Transit= und Teilungsläger kommen in die Anmeldung und die Zahlung der Gewerbe-
beiden Formen, die Kreditläger in der Regel
nur als offene Läger vor (Privatlagerregul.
steuer reichen hierfür nicht aus (Erl. vom 16. Okt.
1875 — Mhl. 283). Eine gewerbliche N. er-
§§ 12, 13, 17, 22, 23). Die Verschlußläger unter= fordert außer dem Besitz eines Lokales auch die
liegen in der Hauptsache der gleichen Zollbehand-
lung wie die öffentlichen N. Wegen der Sonder-
bestimmungen für Weinteilungsläger s. Wein-
läger, Weinteilungsläger. Die
offenen Läger unterscheiden sich in der Zoll-
behandlung von den öffentlichen N. wesent-
lich dadurch, daß von ihnen die gelagerten Waren
in den freien Verkehr ohne amtliche Ab-
fertigung entnommen werden. Eine Ab-
fertigung findet nur für diejenigen Waren statt,
die ausgeführt oder sonst auf Bepgleitschein (s. d.)
versendet werden. Die Feststellung der zu entrich-
tenden Zollgefälle findet in der Weise statt, daß
in gewissen Zeiträumen von den angeschriebenen
Warenmengen die noch auf Lager befindlichen,
durch Bestandsaufnahme festzustellen-
ernstliche Absicht, in dem betreffenden Lokal ein
Gewerbe betreiben zu wollen (Rt. 29, 1;
19, 281; KGJ. 11, 236), sie kann auch da an-
genommen werden, wo das Gewerbe ohne einen
ausschließlich oder überwiegend dem Geschäfts-
betriebe dienenden besonderen Raum in der
Wohnung betrieben wird (O#V G. vom 31. Okt.
1900 — Pr Wl. 22, 591 — und vom 24. März
1902 — Pr BBl. 23, 696). Der Gewerbebetrieb
im Gemeindebezirke der gewerblichen N. wird
stehender Gewerbebetrieb (s. d.)
und soweit er auf öffentlichen Wegen, Straßen,
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten
oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus
stattfindet, ambulanter Gewerbebe-
trieb (s. d.) genannt. Der Gewerbebetrieb
den, in den Transit- und Teilungslägern auch die außerhalb des Gemeindebezirks der gewerb-
ausgeführten Warenmengen abgezogen und die
lichen N. ist, soweit es sich nicht um Aufkaufen von
Restmengen als in den freien Verkehr über-Waren (s. d.) und Aufsuchen von Warenbestel-
gegangen zur Verzollung gezogen werden (Pri-
vatlagerregul. § 16). Die Lagerung in offenen
Läagern bietet der Zollverwaltung, insbesondere
hinsichtlich der Möglichkeit einer Vertauschung
lungen (s. d.) durch Handlungsreisende (s. d.)
handelt (GewO. 88 44, 44a), Gewerbebe-
trieb im Umherziehen (s. d.).
Niederlassungen von Orden s. Katho-
der Waren naturgemäß eine geringere Sicher= lische geistliche Orden und ordens-
heit als die in Verschlußlägern. Infolgedessen ähnliche Kongregationen.