Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Nachbarhilfe - Notwehr.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

190 
8 108 VZG.; die näheren dem BR. überlassenen 
Bestimmungen sind durch das Privatlagerregu- 
lativ (ZBl. 1888, 233, mit Nachträgen Z Bl. 1891, 
47; 1892 S. 5, 91, 713; 1895, 302; 1897, 123; 
1898, 278; 1903, 164; 1905, 170; 1906, 408; 1909, 
1399; wegen der Gebührenerhebung ZBl. 1906, 
408) getroffen. Das Privatlagerregulativ unter- 
scheidet die Privatläger in Transit-, Tei- 
lungs-- und Kreditläger. Die Transit- 
läger setzen stets einen, wenn auch nur teilweisen, 
Absatz nach dem Auslande voraus, aus Teilungs- 
lägern kann er erfolgen, von den Kreditlägern ist 
er, wenigstens mit Zollentlastung, ausgeschlossen. 
Die Transitläger und in der Hauptsache auch 
die Teilungsläger dienen der Förderung des 
Durchfuhrhandels, die Lagerung von Waren 
in Kreditlägern dient lediglich zur Sicherung 
des auf ihnen ruhenden gestundeten Eingangs- 
zolls. Transitläger und Teilungsläger werden 
unter sich vom Regulativ noch danach unter- 
schieden, ob die Identität der einzelnen 
Packstücke festgehalten wird oder nicht. Die 
Jdentität der Waren muß natürlich auch im Tei- 
lungslager festgehalten werden, dies geschieht aber 
nur hinsichtlich ihrer Gesamtheit, nicht hinsicht- 
lich der einzelnen Stücke. Die Transitläger und 
Teilungsläger werden vielfach als Transitläger 
im weiteren Sinne zusammengefaßt, so auch im 
V86., das den Namen Teilungsläger überhaupt 
nicht kennt. Die Privattransitläger für Getreide 
([. Getreideläger) und für Bau= und 
Nutzholz (s. Holzläger)g stellen sich hinsicht- 
lich der Festhaltung der Identität der Packstücke 
als Teilungsläger dar. 
b) uUnwescheidung in Verschluß- 
undoffene Läger. Die Privatläger wer- 
den ferner unterschieden in Läger mit und 
ohne Mitverschluß der Zollbe- 
hörde, oder wie sie kurz genannt werden in 
Verschlußläger und offene Läger. 
bundenen Zustand schafft. 
  
Niederlageverfahren — Niederlassungen von Orden 
sind zur offenen Lagerung in Transit= und 
Teilungslägern nur Waren zugelassen, die mit 
einem Zolle von höchstens 3 K für den Doppel- 
zentner belegt sind. Wegen der Zulassung auch 
anderer Waren s. Privatlagerregul. §8 13, 22. 
Besondere Arten der offenen Läger sind die 
Transitläger für Getreide und zoll- 
pflichtige Olfrüchte (s. Getreide- 
läger) und die für nicht gehobeltes 
Bau= und Nutzholz (s. Holzläger), 
sowie die Teilungsläger der kais. Marine- 
verpflegungsämter (33l. 1889, 410, 
mit Nachträgen ZBl. 1899, 393; 1901, 393; 
1906, 410; 1909, 291). 
8. Steuerfreie. Steuerfreie N. sind 
Räume, in denen einer inländischen Steuer 
unterliegende Waren unter Aussetzung der Ver- 
steuerung gelagert werden können. Sie kommen 
vor für Branntwein, Salz, Tabak, Pusier und 
Zündwaren. Näheres f. die Artikel über die 
einzelnen Steuerzweige. 
Niederlageverfahren (bei der Kontrolliernag 
der Zuckerstener) ist durch die Brüsseler Zucker- 
konvention vorgeschrieben. S. Zuckersteuer lo. 
Niederlassung. Das Recht der N. ist jedem 
Reichsangehörigen innerhalb des Reichsgebietes 
gegeben (Freizüg G. 8 1). Die „N.“ unterscheidet 
sich vom Aufenthalt dadurch, daß sie einen stän- 
digen, mit der Absicht längerer Dauer ver- 
Näheres s. Frei- 
zügigkeit, wegen der interterritorialen Nieder- 
lassungsfreiheit s. Niederlassungsverträge. 
Niederlassung (gewerbliche). Eine gewerb- 
liche N. ist ein zu dauerndem Gebrauch ein- 
gerichtetes, beständig oder doch in regelmäßiger 
Wiederkehr von einem Gewerbetreibenden für 
  
den Betrieb eines Gewerbes benutztes Lokal 
i 
(GewO. 8 42 Abs. 2); sie setzt hiernach Ver- 
anstaltungen voraus, die die Absicht eines dauern- 
den lokalen Gewerbebetriebes erkennen lassen, 
Die Transit= und Teilungsläger kommen in die Anmeldung und die Zahlung der Gewerbe- 
beiden Formen, die Kreditläger in der Regel 
nur als offene Läger vor (Privatlagerregul. 
steuer reichen hierfür nicht aus (Erl. vom 16. Okt. 
1875 — Mhl. 283). Eine gewerbliche N. er- 
§§ 12, 13, 17, 22, 23). Die Verschlußläger unter= fordert außer dem Besitz eines Lokales auch die 
liegen in der Hauptsache der gleichen Zollbehand- 
lung wie die öffentlichen N. Wegen der Sonder- 
bestimmungen für Weinteilungsläger s. Wein- 
läger, Weinteilungsläger. Die 
offenen Läger unterscheiden sich in der Zoll- 
behandlung von den öffentlichen N. wesent- 
lich dadurch, daß von ihnen die gelagerten Waren 
in den freien Verkehr ohne amtliche Ab- 
fertigung entnommen werden. Eine Ab- 
fertigung findet nur für diejenigen Waren statt, 
die ausgeführt oder sonst auf Bepgleitschein (s. d.) 
versendet werden. Die Feststellung der zu entrich- 
tenden Zollgefälle findet in der Weise statt, daß 
in gewissen Zeiträumen von den angeschriebenen 
Warenmengen die noch auf Lager befindlichen, 
durch Bestandsaufnahme festzustellen- 
  
ernstliche Absicht, in dem betreffenden Lokal ein 
Gewerbe betreiben zu wollen (Rt. 29, 1; 
19, 281; KGJ. 11, 236), sie kann auch da an- 
genommen werden, wo das Gewerbe ohne einen 
ausschließlich oder überwiegend dem Geschäfts- 
betriebe dienenden besonderen Raum in der 
Wohnung betrieben wird (O#V G. vom 31. Okt. 
1900 — Pr Wl. 22, 591 — und vom 24. März 
1902 — Pr BBl. 23, 696). Der Gewerbebetrieb 
im Gemeindebezirke der gewerblichen N. wird 
stehender Gewerbebetrieb (s. d.) 
und soweit er auf öffentlichen Wegen, Straßen, 
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten 
oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus 
stattfindet, ambulanter Gewerbebe- 
trieb (s. d.) genannt. Der Gewerbebetrieb 
den, in den Transit- und Teilungslägern auch die außerhalb des Gemeindebezirks der gewerb- 
ausgeführten Warenmengen abgezogen und die 
lichen N. ist, soweit es sich nicht um Aufkaufen von 
Restmengen als in den freien Verkehr über-Waren (s. d.) und Aufsuchen von Warenbestel- 
gegangen zur Verzollung gezogen werden (Pri- 
vatlagerregul. § 16). Die Lagerung in offenen 
Läagern bietet der Zollverwaltung, insbesondere 
hinsichtlich der Möglichkeit einer Vertauschung 
lungen (s. d.) durch Handlungsreisende (s. d.) 
handelt (GewO. 88 44, 44a), Gewerbebe- 
trieb im Umherziehen (s. d.). 
Niederlassungen von Orden s. Katho- 
der Waren naturgemäß eine geringere Sicher= lische geistliche Orden und ordens- 
heit als die in Verschlußlägern. Infolgedessen ähnliche Kongregationen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment