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welche nach öffentlichem Recht die Handlungs-
freiheit des einzelnen durch Gebote oder Ver-
bote zu beschränken befugt sind, und zwar nicht
nur auf dem Gebiete der Staatshoheit und
Staatsverwaltung, sondern auch auf dem Ge-
biete der Gemeindeverwaltung, sofern es sich
bei letzterer nicht nur um die wirtschaftliche
Vermögensverwaltung, sondern um die Durch-
führung kommunaler Verpflichtungen öffent-
lichrechtlicher Natur, namentlich um Erzwingung
der Leistung von Abgaben und Diensten handelt
(Rt. 19, 308 und O##. 7, 139).
II. Mit der obrigkeitlichen Gewalt ist nach
gemeinem deutschen und nach preuß. Recht stets
die Befugnis verbunden, die getroffenen Anord-
nungen im Wege des Verwaltungszwanges
zu vollstrecken. Die auf denselben bezüglichen
gesetzlichen Bestimmungen regeln also nur die
Ausübung dieses Rechtes hinsichtlich derjenigen
Geschäftszweige, für welche sie ergangen sind.
Deshalb treffen die §§ 132 ff. L VG., da dieses
Observanz — Odland
zahl von Personen maßgebende behärdliche
Anordnung handeln (RGSt. 8, 321).
V. Wegen der „obrigkeitlichen Behörde“, welche
zur Ausstellung der Bescheinigung behufs Er-
langung des gerichtlichen Armenrechts befugt
ist, K. Armenrecht in der Rechts-
pflege III.
Observanz s. Gewohnheitsrecht I.
Über O. als Grund der Wegebaulast s. Wege-
baulast I.
Observatorium (astrophysikalisches) bei
Potsdam ist eine dem Mdg A. unterstellte
wissenschaftliche Anstalt zur Erforschung der
Himmelskörper (Sonnenbeobachtungen — Pro-
tuberanzen, Sonnenflecke —, Untersuchung der
physischen Beschaffenheit der Sterne, der Ober-
flüche der Plancten, spektroskopische Beob-
achtungen der Fixsterne, photographische Auf-
nahmen, Publikationen auf diesem Gebiete usw.
s. UBBl. 1878, 345; 1879, 426). An ihr sind
unter Leitung eines Direktors eine Anzahl von
Gesetz nur die Organisation der allgemeinen. Hauptobservatoren und Observatoren angestellt.
Landesverwaltung zum Gegenstande hat, ledig- Wegen der weiteren, bei Potsdam befindlichen
lich Bestimmung über die Zwangsmittel für Observatorien s. Geodätisches Institut
solche obrigkeitlichen Anordnungen, welche in und Meteorologisches Institut.
Ausübung der Landeshoheit auf dem I betbamcbstbauschnlei Gartenbau II,
Gebiet der allgemeinen Landesverwaltung ein= Landwirtschaftlicher Unterricht !V.
schließlich der Polizei erlassen sind. Dahin ge-
hören auch die im Wege der Rechtshilfe oder
als Organ anderer Behörden erlassenen Ver-
fügungen (OVG. 11, 398). Hinsichtlich der
Zwangsmittel für obrigkeitliche Anordnungen
auf dem Gebiet der Kommunalverwaltung
greifen dagegen nicht §§ 132 ff. LV G., sondern
die sonst dafür erlassenen Vorschriften Platz
(OW. 9, 57 ff.; 37, 106). Hand= und Spann-
dienste können daher nur gemäß 8§ 90 Abs. 2
KAG. vom 14. Juli 1893 (GS. 152) erzwungen
werden.
Obstbrennereien sind Brennereien, die aus-
schließlich Obst, Beeren oder Rückstände davon
zu Branntwein verarbeiten (Branntweinsteuer-
gesetz vom 15. Juli 1909 — R#l. 661). S. im
übrigen Brennereien IIb und c.
Obstkonserven, Obstpräserven s. Ge-
müsekonserven, Gemüsepräser-
ven.
Odland. Die Grundsteuergesetzgebung unter-
scheidet vom Unlande, welches keinerlei Er-
trag gewährt, das O., d. h. Grundstücke, welche
nach der Art ihrer hauptsächlichsten Benutzung
III. Obrigkeitliche Funktionen dürfen seitens keiner der sonstigen Kulturarten (Acker, Wiese,
der Gemeinden nur solchen Angestellten über= Weide, Holzungen) zuzuzählen sind, aber in
tragen werden, welchen Beamteneigenschaft anderer Weise einen Ertrag gewähren, wie
verliehen ist (Auss Anw. z. Kommunalbeamten= Kalk-, Sand-, Kies-- usw. Gruben, Fenne,
gesez vom 30. Juli 1899 — MBl. 192 — Art. I Sümpfe und ähnliche Grundstücke (ugl. § 5
Ziff. 5). Personen, denen vor Inkrafttreten der Anweisung für das Verfahren bei Ermitt-
des genannten Gesetzes obrigkeitliche Funk= lung des Reinertrags zum Grundsteuergesetz
tionen übertragen worden sind, gelten auch vom 21. Mai 1861 — GS. 253). Die zahlreichen
dann als Beamte, wenn bei ihrer Anstellung seit der Grundsteuerveranlagung vorgekomme-
die Absicht, ihnen Beamteneigenschaft zu ver= nen Kulturveränderungen lassen die An-
leihen, nicht vorgelegen hat (O#B#G. 35, 59; gaben des Katasters über das O. wenig zuver-
R#t. 31, 293). lässig erscheinen. Für die Kultivierung des
IV. Strafbar ist nach § 110 St G. die Auf- O. kommt, abgesehen von der Entwässe-
forderung zum Ungehorsam gegen obrigkeit-e rung (s. Ent= und Bewässerungen
liche Anordnungen und nach § 131 StB.und Moore und Moorkoloniey),
die Verächtlichmachung solcher Anordnungen. hauptsächlich die Aufforstung in Betracht.
Hier werden unter O. nur solche Organe ver- Diese erfolgt teils durch die Staatsforstver-
standen, denen die Befugnis zusteht, selbständig waltung auf den aus ihren Fonds für den Staat
Anordnungen zu treffen und zur Ausführung erworbenen Odlandflächen, teils von Gemein-
bringen zu lassen, im Gegensatz zu Beamten, den und Privatpersonen. Den Gemeinden ist
die nur den Beruf haben, die Anordnungen im Geltungsbereich des für die östlichen Pro-
anderer zur Ausführung zu bringen (R#t.
vom 3. Juli 1891 — Pr Bl. 13, 117). Auch
vinzen erlassenen G. vom 14. Aug. 1876 (GS.
373) durch § 8 das. die gesetzliche Verpflich-
genügt nicht eine auf einen einzelnen Fall getung zur Aufforstung des in ihrem Besitze
richtete Exekutivverfügung (Röst. 21, 192) befindlichen O. auferlegt. Sie erhalten zu
oder eine lediglich den innern Verkehr regelnde 1 diesem Behufe nach § 9 in Fällen des Bedürf-
Dienstinstruktion (RG St. 23, 151), sondern es nisses angemessene Beihilfen aus der Staats-
muß sich, wenn auch nicht um eine generell kasse, in allen Fällen aber das Zwanzigfache
verpflichtende, so doch um eine für die Offent= der auf den betreffenden Grundstücken ruhenden
lichkeit oder wenigstens für eine größere An= Jahresgrundsteuer. Auch an Private werden