Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Kreissynode V. Der Patron ist befugt, 
seinen Kirchenstuhl im Chor oder sonst an 
einem vorzüglichen Orte zu haben (§ 588 a. a. O.). 
Verarmte Patrone genugsam dotierter Kirchen 
haben aus dem Kirchenschatz notdürftigen 
Unterhalt zu fordern (§ 595 a. a. O.). Niemand 
kann ohne ausdrückliche Einwilligung der Ge- 
meinde und ohne Genehmigung der geistlichen 
Obern des Patronatrechts und der 
damit verbundenen Obliegenheiten sich be- 
geben (8§ 610). Über die Unfähigkeit infolge 
strafrechtlicher Verurteilung s. G. vom 8. Mai 1837 
(GS. 99) dazu R. 43, 362. — Mit der Ent- 
wicklung der heutigen Kirchengemeindeverfassung 
erschien das P. unvereinbar; daher nahm der 
Art. 17 der VU. vom 31. Jan. 1850 die Aufhebung 
in Aussicht. Sie ist bisher nicht zur Ausführung 
gekommen, hauptsächlich aus finanziellen Gründen. 
Im Gehbiete des franz. Rechts auf dem linken 
Rheinufer ist es im wesentlichen durch die franz. 
Gesetze beseitigt (s. Lütgert, Preuß. Kirchenrecht 
186). Nach den neueren zur Regelung der Ver- 
hältnisse in den evangelischen und katholischen 
Kirchengemeinden ergangenen Gesetzen hat der 
Patron das Recht, in den Kirchenvorstand (Ge- 
meindekirchenrat) entweder selbst einzutreten — 
sofern er die zur Wählbarkeit erforderlichen 
Eigenschaften besitzt — oder ein jene Eigenschaften 
besitzendes Gemeindeglied als seinen Vertreter 
zu entsenden (s. hierüber, sowie über die dem 
Patron hinsichtlich der Vermögensverwaltung zu- 
stehenden Befugnisse KS# O. vom 10. Sept. 
1873 §8 6, 23 und die analogen Vorschriften der 
anderen evangelischen KirchO. unter Kir- 
chengemeindeorgane Al, B, sowie G. vom 
20. Juni 1875 §8 5, 39, 40 bezüglich der kath. 
Kirchengemeinden unter Katholische Kir- 
chengemeinden III—V1). 
III. Landesherrliches P. Das landes- 
herrliche P., welches dem Staat als Besitzer 
von Domänen, säkularisierten Gütern oder aus 
sonst einem Rechtsgrund zukommt, ist wie das 
Privatpatronat zu behandeln (vgl. Hinschius, 
KR. 3, 17; Schön, Ev. KR. 2, 11). Die 
Gesetze über die evang. Kirchenverfassung haben 
in diesem Punkte nichts geändert (G. vom 
3. Juni 1876 — GS. 125 — Art. 22). Wohl 
aber hat der Staat auf sein Besetzungsrecht in 
erheblichem Umfange zugunsten der Gemeinden 
verzichtet (s. Pfarrwahl). Die Ausübung 
aller die Vermögensverwaltung des 
landesherrlichen P. berührenden Angelegenheiten 
steht den Regierungen zu (Erl. vom 10. Sept. 
1877 — MBl. 244), für die ev. Kirchen in Berlin 
der Ministerialbaukommission (V. vom 5. Sept. 
1877 — GS. 245 — Art. 4). Dagegen steht 
das Ernennungsrecht zu den evan- 
gelischen — geistlichen Stellen den 
Konsistorien zu (V. vom 27. Juni 1845 — 
GS. 440 — §. 2; Regl. vom 1. Okt. 18417 — 
Mhl. 278 — I Ziff. 5). Die Ausübung des 
landesherrlichen Ernennungsrechts zu den katho- 
lischgeistlichen Stellen gebührt dem Oberpräsi- 
denten (V. vom 27. Juni 1845 — GE. 443)9. 
Im übrigen wirken in den Angelegenhciten des? 
ev. landesherrlichen P. der ev. Oberkirchenrat 
und der MdgA. zusammen (Ressort-Regl. vom 
29. Juni 1850 — GS. 343 — sg8 5, 6). — Die 
Bestreitung der aus dem landesherrlichen P. 
  
Pauschguantum im Verwaltungsstreitverfahren — Pegel und Pegelnullpunkte 
erwachsenen Lasten erfolgt aus dem unter Ver- 
waltung des Mdg A. und der Regierungen 
stehenden Patronatsbaufonds, gleichviel 
ob das P. auf einer unter anderer Verwaltung 
stehenden Domäne ruht (Erl. vom 15. März 1864 
— U ZBl. 565; s. Erl. vom 30. Juni 1860 — 
U BBl. 428). Bei Veräußerungen von 
Domänen ist das P. zurückzubehalten 
(AOrder vom 9. Jan. 1812 — GS. 3), doch 
hat diese Order nur instruktionelle Bedeutung 
(Str A. 94, 171). Wegen des P. bei höheren 
Unterrichtsanstalten (. d. II. 
Pauschgnantum im Berwaltungsstreitver- 
fahren s. Kosten pauschguantum. 
Pauschsätze, d. i. Gesamtbeträge, die an die 
Stelle von einzelnen Summen oder Leistungen 
treten, kommen im Rechtsleben verschiedentlich 
vor. So sind die Gebühren der gerichtlichen 
Verfahren meist unter Zugrundelegung von P. 
bestimmt, seit dem Gesetze, betr. Anderungen 
des GVG., der Z3P., des GV. und der 
RAGebO., vom 1. Juni 1909 (RGBl. 475) 
teilweise auch die Gerichtskosten zur Deckung 
der baren Auslagen (§ 80 b GKG.) und die 
Anwaltsgebühren (RAeb. § 76), wo sie die 
Herstellung des Schreibwerkes und die Post- 
gebühren zu decken bestimmt sind; ebenso Pr- 
GKG. vom 25. Juli 1910 (GS. 184) § 114 
(s. Kosten II u. III und Kostenpausch- 
quantum). Auf dem Gebiete der sozialpoli- 
tischen Versicherung findet der Ersatz mehrfach nach 
P. statt (z. B. KVG. 88 57 Abs. 5, 57 a Abl. 4; 
Inv VWG. § 18 Abs. 3; GUV G. § 25 Abs. 3). 
Die Kommunalverbände erhalten zu den in der 
Hauptsache von ihnen zu tragenden Kosten der 
Fürsorgeerziehung (s. d. IV) aus der Staatskasse 
einen Zuschuß in Höhe von zwei Dritteln dieser 
Kosten. Der Betrag des Zuschusses wird jährlich 
auf Liquidation der im Vorjahr aufgewendeten 
Kosten oder im Einverständnisse mit den einzelnen 
Kommunalverbänden periodisch als Pauschsumme 
von dem Md J. festgesetzt (G. über die Fürsorge- 
erziehung Minderjähriger vom 2. Juli 1900 — 
GS. 264 — § 15 Abs. 2). Wegen Zahlung und 
Verrechnung des Zuschusses s. Ziff. 10 der Aus- 
führungsbestimmungen vom 18. Dez. 1900 (MBl. 
1901, 27). Hinsichtlich der P. bei den von 
A#. zu erstattenden Armenpflegekosten vl. 
Erstattungsansprüche der Armen- 
verbände II und hinsichtlich des Pausch- 
quantums bei Beamten s. Amtsunkosten 
bei Amtsvorstehern, Dienstauf- 
wand. 
Pechsiedereien sind Anlagen, in denen das 
im Wald aus Harz gewonnene und gesottene 
Pech durch Sieden verarbeitet wird; sie sind, 
sofern sie außerhalb des Gewinnungsortes (s. 
Teer und Teerwasser) des Materials 
errichtet werden, genehmigungspflichtige An- 
lagen (GewO. § 16; RKBek. vom 20. Juli 1873 
— RGBl. 299). Die Genehmigung erteilt der 
Kr A. (St A.), in den zu einem Landkreise *. 
hörenden Städten über 10 000 Einw. der Ma- 
gitrat (30. § 109). S. auch Techn Anl. (s. d.) 
r. 29. 
Pegel und Pegelnullpunkte. Über die Ein- 
richtung der Pegel und die Beobachtung der 
Wasserstände sind durch die Instr. vom 14. Sept. 
1871 (MBl. 312) und spätere Erlasse eingehende
	        
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