Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Reise( Fahr)kosten 
zweige oder Dienstgeschäfte auch fernerhin durch 
kgl. Verordnung besonders geregelt werden; 
desgleichen können die Sätze von R., die den in 
Angelegenheiten der direkten Staatssteuern be- 
rufenen Kommissionsmitgliedern und Abge- 
ordneten zu gewähren sind, im Wege der kgl. 
Verordnung geändert oder neu bestimmt werden. 
Derartige Verordnungen bestehen noch in weitem 
Umfange in Kraft bzw. sind solche neu erlassen 
worden. Hervorzuheben sind neben der V. vom 
28. Juli 1906 (GS. 371) wegen der Vorein- 
schätzungskommission die V. vom 28. Dez. 1910 
(GS. 1911, 1), durch welche die R. der Mitglieder 
der Einkommensteuerveranlagungs- 
und Berufungskommissionen, des 
Schätzungsausschusses für die Veranlagung der 
Ergänzungssteuer, der Steuerausschüsse und 
Kommissionen für die Gewerbesteuer, sowic der 
Kommissionen für die Veranlagung der Ge- 
bäudesteuer geregelt sind; das G. vom 
24. Juni 1875 (GS. 395), G. vom 3. März 
1877 (GS. 99) und V. vom 22. Dez. 1897 
(GE. 1898, 1), 2. Nov. 1909 (GS. 785), für 
die Spezialkommissarien, Ver- 
messungsbeamten usw. bei den 
Auseinandersetzungsbehörden:; die 
V. vom 24. Dez. 1873 (GES. 1874, 2), vom 
8. Mai 1876 (GES. 119), 11. Febr. 1880 (G S. 53), 
6. Aug. 1898 (GES. 297), 27. Aug. 1900 (GE. 
319), sowie Erl. vom 17. Jan. 1901 und 2. Jan. 
1904 (JMl. S. 14 bzw. 3), AussBest. des 
St M. vom 5. Okt. 1910 (JMBl. 363), V. des JM. 
vom 26., 27., 28., 29. Sept., 6. Okt. 1910 (JM l. 
S. 358—360, 363), Vl. der Oberrechnungskammer 
vom 12. Dez. 1910 (IlM Bl. 1911, 22) für die 
Justizbeamten; V. vom 12. Okt. 1897 
  
419 
lichen Beamten V. vom 13. Okt. 1910 (GS. 297) 
und Gesandten, der Konsuln Konsuln 
und Konsulatwesen VI. 
II. Für die Reichsbeamten bestimmt der 
§* 18 des RBG. vom 31. März 1873 (RGBl. 61), 
daß die Höhe der diesen bei dienstlicher Beschäf- 
tigung außerhalb ihres Wohnortes zustehenden 
Tagegelder und R. durch eine im Einvernehmen 
mit dem BR. zu erlassende Verordnung des 
Kaisers geregelt wird. Infolgedessen ist die V. 
vom 25. Juni 1901 über die Tagegelder, die 
Fahrkosten und die Umzugskosten der Reichs- 
beamten (Rl. 241, abgeändert durch V. vom 
17. Juli 1910 — RGl. S. 947, 993) ergangen. 
Nach den Vorschriften dieser Verordnung und der 
zu ihr erlassenen AusfBest. vom 12. Okt. 1903 
(R#l. 291), 29. Sept. 1910 (Rl. 1071) gel- 
ten für die Reichsbeamten im wesentlichen die- 
selben Bestimmungen wie für die preuß. un- 
mittelbaren Staatsbeamten. Wegen einer Reihe 
von Einzelbestimmungen für besondere Kate- 
gorien der Reichsbeamten und deren Abänderung 
s. Art. 2 ff. der V. vom 17. Juli 1910, (Rl. 
947, 993.) 
III. Hinsichtlich der Vernehmung von 
Beamten als Zeugen oder Sach- 
verständige ist hier noch auf den § 14 der 
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverstän- 
dige vom 30. Juni 1878/20. Mai 1898 (R# Bl. 
689) zu verweisen, wonach öffentliche Beamte R. 
und Tagegelder nach Maßgabe der für Dienst- 
reisen geltenden Vorschriften erhalten, falls sie zu- 
gezogen werden: 1. als Zeugen über Umstände, 
von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntnis 
erhalten haben; 2. als Sachverständige, wenn 
sie aus Veranlassung ihres Amtes zugezogen 
(GS. 415), geändert durch V. vom 22. Juli werden und die Ausübung der Wissenschaft, der 
1905 (GS. 323), 
beamten; V. vom 20. März 1909 (GS. 
23) für die Beamten der Berg-, Hütten- 
und Salinenverwaltung; V. vom 
2. Juni 1902 (GE. 204) und 1. Dez. 1908 (G. 
217) für die Schutzmannschaften im 
Landespolizeibezirk Berlin; V. vom 13. April 
1898 (GS. 65) für die Strafanstalts- 
beamten und vom 21. Mai 1907 (GS. 101) 
für die Gefängnisbeamten der Ju- 
stizverwaltung bei Beschäftigung von 
Gesangenen außerhalb der Anstalt; V. vom 
22. April 1885 (GS. 125) und 9. Aug. 1892 (GS. 
240) für die Beamten der Lokalverwaltung der 
Zölle und indirekten Steuern für 
amtliche Begleitungen und UÜberwachungen; V. 
vom 29. Sept. 1908 (GS. 195) § 2 für die 
Mitglieder der Ansiedlungskom- 
mission; für die Eichmeister Erl. vom 7. Nov. 
1910 (HMBl. 540). Wegen der R. der Gen- 
darmen s. Gendarmerie VI, der Medi- 
zinalbeamten und Tierärzte die betr. 
rtikel, sowie wegen der gewählten Mitglieder der 
Ersatz= und Oberersatzkommissionen V 
und Militärersatzwesen III, sowie der sach- 
verständigen Mitglieder der Kommissionen für Ab- 
schätzung von Flurschäden den betr. Artikel, 
der Kommissionen für Feststellung der Bele- 
gungsfähigkeit der Ortschaften mit 
Einquartierung ME. vom 7. Dez. 1908 (Ml. 
270), sowie wegen der R. der landrätlichen Bureau- 
gehilfen Landrat V, der preuß. gesandtschaft- 
  
  
für die Eisenbahn Kunst oder des Gewerbes, deren Kenntnis Vor- 
aussetzung der Begutachtung ist, zu den Pflichten 
des von ihnen versehenen Amtes gehört (vgl. 
Zirk. des Md J. nebst Tarif vom 27. Febr. 1884 
— Ml. 30). — Diese Vorschrift istl auch auf 
mittelbare Staatsbeamte anwendbar (RG#. 
41, 363), wenn für sie durch besondere Gesetze 
oder andere bindende Rechtsnormen (Ortsstatut, 
Reglement, Regulativ, Gemeindebeschluß u. dgl.) 
Vorschriften über die ihnen zu gewährenden 
Reisekosten getroffen worden sind (s. unter IV). 
Als eine solche Vorschrift ist die MVf. vom 
26. Febr. 1903 (Ml. 33) — s. unter V — nicht 
anzusehen, die nur für Staatsverwaltungsange- 
legenheiten Anwendung finden kann. Bestehen 
keine Vorschriften der bezeichneten Art für die 
mittelbaren Kommunalbeamten, insbesondere 
für Gemeindebeamte einer bestimmten Gemeinde, 
so erhalten diese die Reisekosten nur nach Maß- 
gabe der §§ 6 ff. der Gebührenordnung. 
Wegner, Die Zeugengebühren der Gemeindebeamten, 
BBl. 30 S. 201 u. 445. 
IV. über die Art und die Höhe der den Kom- 
munalbeamten zu gewährenden Reise- 
kostenentschädigungen können die Kommunal-= 
verbände Vorschriften erlassen. Kommen solche 
nicht zustande, obwohl ein Bedürfnis hierfür 
besteht, so kann die Aufssichtsbehörde (s. Kom- 
munalaufsicht) die erforderlichen Vor- 
schriften erlassen, die dann so lange in Geltung 
bleiben, bis anderweite Bestimmungen durch 
den Kommunalverband getroffen sind (Kommu- 
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