Rentengüter 427
Rentenbanken der erforderliche Zwischenkredit sion die Vermittlung übernimmt, da hat sie
gewährt werden (G. vom 12. Juli 1900 in der unter Anwendung der für Gem T. geltenden
Fassung des G. vom 20. Juli 1910;s. Zwischen= Verfahrensvorschriften das Verfahren zur Be-
kredit bei Rentengutsgründungen). gründung von R. von Anfang an zu leiten,
III. Wenngleich nach dem G. vom 27. Juni bis zur Eintragung des R. nebst der darauf
1890 ein R. ohne Vermittlung der Generalkom= haftenden Rentenbankrente in das Grundbuch
mission begründet werden kann, so ist das in durchzuführen und dabei die Begründung des R.
Wirtlichteit seither kaum vorgekommen; denn in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung zu
dem Verkäufer ist es regelmäßig darum zu tun, fördern; alles hierzu Erforderliche hat sic von
für das abveräußerte Stück nicht eine Rente, Amts wegen zu veranlassen. Bei der Tätigteit
sondern Kapital zu erhalten; hierzu aber be= der Generalkommission auf diesem Gebiete hat
darf es der Ablösung der vereinbar- sich nun (und zwar hauptsächlich infolge der be-
ten Rente durch die Rentenbank, stehenden Grundbesiptverteilung) ein nicht un-
die ausnahmslos durch die Gene= erheblicher Unterschied zwischen dem Westen und
ralkommissionen vermittelt wer= dem Osten des Staates herausgebildet. Im
den kann. Ihre Vermittlung ist daher regel= Westen, wo nur wenig geschlossener Großgrund-
mäßig auch für die Begründung der R. besitz vorkommt, werden sowohl nur vereinzelt
in Anspruch genommen worden. Die Inanspruch= gelegene R., als auch diese nur in mäßiger An-
nahme der Generalkommissionen zur Vermitt= zahl gebildet; im Osten dagegen, wo der Grose-
lung bei der Begründung von R. ist seither recht grundbesitz vorherrscht, kommen Rentenguts-
bedeutend gewesen. Sie sind aber nicht ver= bildungen solcher Art, abgesehen von Arbeiter-
pflichtet, einem bei ihnen gestellten Antrage stellen, fast gar nicht vor, werden vielmehr fast
auf Vermittlung der Rentengutsbildung zu nur noch ganze Güter oder Gutsteile in mittlere
entsprechen; sie sind vielmehr hierzu nur berech= und kleinere Stellen aufgeteilt und dadurch
tigt, und darauf beruht es, daß sie ihre Mit= selbständige Kolonien und neue Landgemeinden
wirkung nur da eintreten lassen, wo es im geschaffen. In gällen der letzteren Art pflegt
staatlichen Interesse liegt. Nach dem AusfE. sich das Verfahren folgendermaßen abzuwickeln.
vom 16. Nov. 1891 (M l. 236) ist die Renten= Wenn ein Grundbesiger sein Gut zur Aufteilung
gutsgesetzgebung dazu bestimmt, sowohl seßhafte in R. angeboten hat, wird zunächst gepruft, ob
Arbeiter zu schaffen, als auch den mittleren dieses nach der Bodenbeschaffenheit, der örtlichen
und kleinen Bauernstand zu vermehren und Lage, dem Verhältnis der Miesenfläche zur Ge-
damit die Begründung des unentbehrlichen samtfläche, nach den vorhandenen oder erst zu
Mittelglicdes zwischen dem Großgrundbesitz und schaffenden Verkehrs= und Absatzverhältnissen
der Klasse der besitzlosen Arbeiter herbeizuführen. u. dgl. m. zur Zerlegung in ländliche Stellen
Er weist die Generalkommissionen daher an, nur überhaupt geeignet erscheint. Ist diese Frage
da, wo es zur Erreichung dieses Zieles dient, die zu bejahen, wird ferner ein angemessener Kauf-
Vermittlung von Rentengutsbegründungen zu preis gefordert und sind auch aus der Ordnung
übernehmen. Diese soll also z. B. nicht statt= der Hypotheten= und der öffentlichrechtlichen
finden bei der Begründung rein städtischer Verhältnisse keine Schwierigkeiten zu erwarten,
Stellen, beim unveränderten Ubergang einer so stellt die Generalkommission einen Besiedlungs-
Stelle aus der einen Hand in die andere, bei der plan auf, in dem sowohl die nach erfolgter Auf-
Begründung unwirtschaftlich zusammengesetzter #teilung zu einer rationellen Bewirtschaftung er-
oder aus anderen Gründen nicht lebensfähiger forderlichen Wege, Gräben, Drainagen, Be-
Stellen, bei zu hohem Kaufpreise, bei mangeln= wässerungsanlagen usw., als auch die für den
der wirtschaftlicher Befähigung des Erwerbers Verkehr und die Bedürfnisse der neu zu bildenden
u. dgl. m. Auch nur bei Stellen „von mittlerem Gemeinde erforderlichen gemeinschaftlichen und
und kleinerem Umfange“ darf die Vermittlung gemeinnützigen Anlagen vorgesehen werden.
der Generalkommission eintreten. Bezüglich Der hiernach zur Verfügung bleibende Grund
der oberen Grenze dürfen Güter, bei welchen der und Boden wird in Stellen von verschiedener
Besitzer nur die obere Leitung und Aufsicht über Größe eingeteilt und hierbei besonders beachtet,
die Wirtschaft führt, also im wesentlichen nur daß in diesen die einzelnen Kulturarten (Acker,
mit fremden Arbeitern arbeitet, nicht mehr Wiese, Weide usw.) in einem wirtschastlich
unter den Begriff des R. von mittlerem Um-#zweckmäßigen Verhältnis enthalten sind. Die
fange gebracht werden. Nach unten hin dürsen Gewinnung der Käufer für die so vorgesehenen
nach dem AussE. vom 16. Nov. 1891 solche einzelnen Stellen ist Sache des Rentengutsaus-
tleine Stellen, welche nur aus einem Hause mit gebers, dabei ist nicht ausgeschlossen, daß den Wün-
vielleicht ctwas dazugehörigem Gartenlande schen der Käuser nach Vergrößerung oder Ver-
bestehen, nicht mehr zu den R. von kleinerem kleinerung der vorgesehenen Stellen entsprochen
Umfange gerechnet werden. Nach diesen Be= wird, wosern nur deren Wirtschaftlichkeit ge-
stimmungen wurde die Begründung von Ar= wahrt bleibt. Der aus dem Verkauf der einzelnen
beiterstellen in der Form des R. vielfach für Stellen zu erzielende Kaufpreis muß so bemessen
unzulässig erachtet; ein Erl. des FM. und sein, daß dadurch gleichzeitig auch der Wert des
des MsiL. vom 8. Jan. 1907 (Ml MMd. 27) für die Wege, Gräben und sonstigen gemein-
brachte daher insofern eine Abänderung, als schaftlichen und gemeinnützigen Anlagen ver-
es mit dem Gesetze vereinbar erachtet ist, R. 1 wendeten Grund und Bodens, sowic die Kosten
bis zu einer Mindestgröße von 12,50 ar zu ihrer ersten Instandsetzung und endlich die sonst
bilden. Hierdurch ist jetzt auch die Möglichteit, zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen
geschaffen, Industriearbeiter als Rentenguts= Aufwendungen mit abgegolten werden. Er-
erwerber anzusiedeln. Wo die Generalkommis= fahrungsgemäß können die Erwerber den hier-