Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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erklärte Neutralitätszeichen. Zum Schutze des- 
selben ist das G. vom 22. März 1902 (RBl. 125) 
ergangen, nach dessen § 1 das Zeichen selbst, 
sowie die Worte „Rotes Kreuz“, unbeschadet 
der Verwendung für Zwecke des militärischen 
Sanitätsdienstes, zu geschäftlichen Zwecken, so- 
wie zur Bezeichnung von Gesellschaften oder 
Vereinen oder zur Kennzeichnung ihrer Tätig- 
keit nur auf Grund einer Erlaubnis gebraucht 
werden dürfen. Zur Ausführung des Gesetzes 
ist die Bek. des Reichskanzlers vom 7. Mai 1903 
(Rel. 215) ergangen, nach welcher die Er- 
laubnis von den Landeszentralbehörden auf 
Grund einer Bescheinigung des zuständigen 
Kr M. nur an Vereine oder Gesellschaften, ein- 
schließlich der Ritterorden, zu erteilen ist, welche 
sich im Deutschen Reiche der Krankenpflege 
widmen und für den Kriegsfall zur Unter- 
stützung des militärischen Sanitätsdienstes zu- 
gelassen sind. Wegen der Ausnahmebestimmun- 
gen für Warenzeichen, Firmen und Vereine 
bis zum 1. Juli 1906, sowie für Waren, welche 
bei Verkündung des Gesetzes mit dem R. K. 
versehen waren, s. §§ 5, 6 des G. und AussBek. 
des RK. vom 8. Mai 1903 (Rol. 216). 
Rotes Krenz (Bereine vom r. K.). Im An- 
schluß an die Genfer Konvention (s. d.) haben sich 
eine große Anzahl von Vereinen und anderen 
Organisationen gebildet, welche den Zweck ver- 
folgen, in Kriegszeiten im Anschluß an 
die militärische Lazarett= und Hospitalverwal- 
tung, bei der Heilung und Pflege der im Felde 
verwundeten und erkrankten Krieger mitzu- 
wirken, in Friedenszeiten die dazu ge- 
eigneten Vorkehrungen zu treffen. 
I. Männer-Vereine. Die in den deutschen 
Bundesstaaten bestehenden „Landesvereine vom- 
Roten Kreuz“, die früher den Namen „Vereine zur 
Pflege im Felde verwundeter und erkrankter 
Krieger“ führten, besitzen laut Übereinkunft vom 
20. April 1869 eine gemeinsame Vertretung in 
dem „Zentralkomitee der deutschen Vereine vom 
Roten Kreuz“, für dessen Zusammensetzung, 
Leitung und Geschäftsführung gegenwärtig das 
Abkommen vom 27. Mai 1908 maßgebend ist. 
Der Vorsitz und die Versehung der laufenden 
Geschäfte ist dem Vorsitzenden des Zentral- 
komitees des Preußischen Landesvereins vom 
Roten Kreuz übertragen. Die Staatsregierung 
wird im deutschen und im preuß. Zentralkomitee 
durch den Kais. Kommissar und Militärinspekteur 
der freiwilligen Krankenpflege (s. d.) vertreten. 
Der durch KabO. vom 7. Mai 1866 und 27. Okt. 
1897 genehmigte „Preußische Landes- 
verein vom Roten Kreuz“ gliedert sich 
in Provinzial-, Kreis= und Ortsvereine, die in 
Friedenszeiten Krankenpflege vorbereiten und 
üben und sich auch sonstigen Aufgaben der Volks- 
wohlfahrt widmen. Im Jahre 1909 waren in 
Preußen 500 Männervereine vom R. K. mit 
105 566 Mitgliedern vorhanden, an welche R 
898 Sanitätskolonnen vom R. K. mit 25 435 
Mitgliedern angeschlossen sind. Die Genossen- 
schaft freiwilliger Krankenpfleger im Kriege 
zählt in Preußen 67 Verbände mit 11 352 Mit- 
gliedern, von denen 4659 voll ausgebildet und 
2186 für den Kriegsfall verfügbar sind. Hierzu 
treten 10 Samaritervereine mit 1306 Mit- 
gliedern. Durch Abkommen in den Jahren 
  
Rotes Kreuz (Vereine vom) — Rotlauf der Schweine 
1906—1909 mit 198 Kreisen und sonstigen, teil- 
weise auch außerpreußischen Kommunalverbän= 
den, hat sich der Preuß. Landesverein vom R. K. 
für einen Zeitraum von 10 Jahren verpflichtet, 
diesen Verbänden bei Ausbruch der im § 1 des 
Reichsseuchengesetzes vom 20. Juni 1900 auf- 
geführten Seuchen, sowie bei Typhus-, Ruhr-, 
Granulose-, Scharlach= und Diphtheritis-Epide- 
mien die für die Unterbringung der Erkrankten 
erforderlichen Baracken leihweise zu stellen, wofür 
dem Landesvereine nach der Einwohnerzahl 
der beteiligten Verbände bemessene Jahres- 
beiträge zu entrichten sind. Der mit Hilfe dieser 
Einnahmen planmäßig zu vermehrende Baracken- 
bestand steht in Kriegszeiten dem R. K. bedin- 
gungslos zur Verfügung. Der Vaterländische 
Frauenverein (s. d.) liefert vertragsmäßig gegen 
Zahlung einer bestimmten Jahresquote die für 
die Baracken fehlende Wäsche und trägt für die 
Erkrankten und ihre Angehörigen im Bedarfs- 
falle Sorge. 
. Frauenvereine. Im Deutschen 
Reiche bestehen als selbständige Landes-Frauen- 
vereine vom R. K. der Vaterländische Frauen- 
verein (s. d.), der Bayerische Frauenverein vom 
R. K., der Sächsische Albert-Verein, der Württem- 
bergische Wohltätigkeitsverein, der Badische 
Frauenverein, der Hessische Alice-Frauenverein 
für Krankenpflege, der Mecklenburgische Marien- 
Frauenverein und das Patriotische Institut der 
Frauenvereine für das Großherzogtum Sachsen. 
Die genannten Vereine haben sch am 12. Aug. 
1871 zu einem „Verbande der deutschen Frauen-, 
Hilfs= und Pflege-Bereine vom Roten Kreuz“" 
zusammengeschlossen; an seiner Spitze steht ein 
ständiger Ausschuß, dessen Tätigkeit jedoch nur 
eine anregende und begutachtende ist, ihm liegt 
auch die Verwaltung der durch KabO. vom 
28. Jan. 1880 genehmigten Stiftung „Frauen- 
trost" ob. Das offizielle Organ der Männer= und 
Frauenvereine vom R. K. ist die in Berlin er- 
scheinende, Zeitschrift „Das Rote Kreuz“. 
immle, Das deutsche Rote Kreuz. 
Norhersche Bedingungen s. Kunststraßen IV. 
Rotherstiftung, „Stiftung zur Unterstützung 
unverheirateter Töchter von Beamten und Offi- 
ieren"“ in Berlin (Stiftshaus Gr. Lichter- 
selde), ist eine nach dem früheren Staats- 
minister Rother benannte Stiftung, welche be- 
zweckt, arme, mindestens 40 Jahre alte un- 
verheiratete Töchter von verstorbenen Beamten 
des Staates und der Stadt Berlin sowie von 
verstorbenen Offizieren durch Gewährung von 
Wohnungen in dem Stiftungshause in Groß- 
Lichterfelde und von barem Gelde oder nur durch 
Jahrgelder zu unterstützen. An der Spitze steht 
ein aus dem Präsidenten der Seehandlung, 
dem Generalsuperintendenten von Berlin, dem 
Oberbürgermeister von Berlin und dem Direktor 
des kgl. Leihamts bestehendes Kuratorium. Der 
. fließt der Reingewinn des kgl. Leihamts 
6. d.) zu (Statut vom 19. Mai 1840, genehmigt 
durch Kab O. vom 19. Juli 1849 — GS. 187). 
Notlauf der Schweine. Mit Schweinerotlauß 
hat man früher eine ganze Reihe von Krank- 
heiten des Schweines bezeichnet, die sich äußerlich 
darin gleichen, daß sie mit einer Rötung der 
Haut verlaufen (z. B. auch den Milzbrand und 
die Schweineseuche). Die genaue wissenschaft-
	        
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