Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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25.  Juni  1841  —  MBl.  205).  In  Westfalen
konnten  nach  §§  6,  7  der  dortigen  LG.  vom
31.  Okt.  1841  die  landtagsfähigen  R.  aus  dem
Gemeindeverbande  bei  Einverständnis  beider
Teile  wieder  ausscheiden.  Beim  Mangel  dieses
Einverständnisses  hatte  auf  Antrag  eines  Teiles
der  Md  J.  zu  entscheiden.  Von  den  an  Zahl
mehr  als  400  betragenden  landtagsfähigen
haben  von  dieser  Befugnis  nur  15  Gebrauch
gemacht.  Nach  §  3  der  dortigen  LO.  vom
19.  März  1856  konnten  die  R.  auf  Antrag  der
Besitzer  oder  der  Gemeinde,  mit  welcher  das
Gut  bisher  vereinigt  gewesen  war,  wieder  zu
selbständigen  Gutsbezirken  erklärt  werden,  wenn
sie  bereits  vor  Erlaß  der  LGO.  vom  31.  Okt.  1841
in  die  Rittergutsmatrikel  eingetragen  waren.
Das  Weitere  s.  bei  Gemeindebezir  ke  llb.
—  Auch  die  R.,  die  auf  Grund  der  LG.  f.  d.
5.  Pr.  vom  3.  Juli  1891  und  für  Schleswig-Holstein
  vom  4.  Juli  1892  als  selbständige  Gutsbezirke
  ausgehoben  oder  mit  Gemeinden  vereinigt
  werden  (s.  Gemeindebezirke),
verlieren  hierdurch  nicht  ihre  Rittergutseigenschaft,
  insbesondere  nicht  ihre  Zugehörigkeit  zu
dem  Wahlverbande  für  die  Herrenhauswahlen
und  zum  Kreditverbande  des  ritterschaftlichen
Grundbesitzes  (vgl.  AusfAnw.  z.  GemO.  vom
28.  Dez.  1891  und  vom  24.  Juli  1892  II  Ziff.  2).
—  In  der  alten  Prov.  Preußen  kommen
„adlige  Freidörfer“  vor,  die  sich  aus  einer  Mehrzahl
  kleiner  R.  zusammensetzen  (vgl.  G.  wegen
Anordnung  der  Provinzialstände  vom  1.  Julie
1823  —  GS.  138  —  §  7).  —  Welchen  Gütern
die  Rittergutseigenschaft  zukommt,  ist  gesetzlich
nur  für  die  Prov.  Ostpreußen  und  Westpreußen
durch  die  dortigen  Provinzialrechte  bestimmt,
von  denen  das  ostpreußische  auch  in  dem  Kreise
Rosenberg  und  in  einem  Teile  des  Kreises
Marienwerder  gilt.  Nach  dem  ostpreuß.  Provinzialrecht
  vom  4.  Aug.  1801  (Zus.  162)  gelten
im  alten  Ostpreußen  und  in  Litauen
als  R.  diejenigen  Landgüter,  welche  entweder
1.  „ursprünglich  einem  vom  Adel  verliehen“"  oder
2.  ursprünglich  einem  Nichtadligen,  aber  mit
„adligen  Gerechtigkeiten“  oder  mit  „allen  Herrlichkeiten,
  wie  die  Herrschaft  das  Gut  besessen
und  genossen  oder  besitzen  und  genießen  können“,
verschrieben  sind,  oder  3.  im  Jahre  1740  adlige
Rechte  besessen  haben  oder  4.  vor  dem  Jahre  1612
von  einem  Adligen  erworben  worden  sind.
Im  Ermlande  dagegen  sind  R.  diejenigen
Güter,  welche  entweder  in  den  vor  Emanation
des  ostpreuß.  Provinzialrechts  abgefaßten  öffentlichen
  Registern,  Amtsrevisionen  und  Tarifen
als  adlige  Grundstücke  aufgeführt  sind,  oder,
wenn  dies  nicht  der  Fall  ist,  nach  der  ältesten
vorhandenen  Verschreibung  einem  Adligen  ohne
Auferlegung  bäuerlicher  Handdienste,  Fronen
und  Scharwerke  erteilt  sind  und  deren  unadlige
Qualität  in  den  erwähnten  Registern  usw.  nachweislich
  ohne  Genehmigung  der  damaligen  Besitzer
  vermerkt  worden  ist.  In  Westpreußen
sind  nach  §  21  des  dortigen  Provinzialrechts  vom
19.  April  1844  (GS.  103)  §  22  als  adlige  Güter
diejenigen  zu  erachten,  die  entweder  mit  adligen
Gerechtigkeiten  verliehen  worden  sind,  oder  auf
welche  die  hinsichtlich  der  ermländischen  Güter
angeführten  Merkmale  zutreffen.  Unter  der

„ursprünglichen  Verleihung“  ist  die  erstmalige

 

Ritterorden,  geistliche

Veräußerung  des  Guts  durch  den  Landesherrn
zu  verstehen.  Ein  ursprünglich  unadliges  Gut,
insbesondere  ein  Freigut  oder  kölmisches  Gut
(s.  Landgüter)  erhielt  die  Eigenschaft  eines
adligen,  wenn  es  vor  dem  Jahre  1612  in  den
Besitz  einer  adligen  Person  gekommen  war.
Die  hiermit  einmal  erlangte  adlige  Eigenschaft

R.  behielten  diese  Güter  auch  fernerhin  in  der  Hand

späterer  Besitzer  (OVG.  vom  9.  Juni  1899  —
Pr  BBl.  21,  453).  —  Über  den  Verkust  der  Rittergutseigenschaft
  für  die  Landsassengüter  in  der
Oberlausitz  Landgüter.  Die
Vorrechte,  die  in  älterer  Zeit  den  Besitzern
der  R.  zugestanden  hatten,  sind  durch  die  neuere
Gesetzgebung  zum  größten  Teil  beseitigt  worden,
insbesondere  die  Patrimonialgerichtsbarkeit  durch
das  G.  vom  2.  Jan.  1849  (GS.  1),  die  Kreisstandschaft
  imit  Ausnahme  von  Posen)  und  die
gutsherrliche  Polizei,  soweit  sie  nicht  schon  durch
frühere  Gesetze  aufgehoben  oder  eingeschränkt
worden  war  (wie  in  Westfalen  und  Posen),  durch
die  neuen  KrO.  In  Westfalen  sind  auch  die
in  der  dortigen  LGO.  vom  19.  März  1856  erwähnten
  Vorrechte  der  Rittergutsbesitzer  durch
§  23  Kr  O.  vom  31.  Juli  1886  aufgehoben  worden.
Die  Rittergutseigenschaft  hat  hiernach  nur  noch
eine  öffentlichrechtliche  Bedeutung  für  die  Zugehörigkeit
  zu  dem  Verbande  des  alten  und
befestigten  Grundbesitzes  bei  den  Wahlen  der
zu  Herrenhausmitgliedern  vorzuschlagenden  Personen
  (s.  Herrenhaus)  und  für  die  Zugehörigkeit
  zu  dem  landschaftlichen  Kreditverbande
  der  R.  (s.  Landschaften).  In  der
Prov.  Posen  besteht  noch  die  Kreisstandschaft
der  Rittergutsbesitzer  und  ihre  Zugehörigkeit  zu
einem  besonderen  Wahlverbande  bei  den  Wahlen
der  Provinziallandtagsabgeordneten  (s.  Kreisstände;
  Provinzialstände).  Für
die  Zwecke  der  ständischen  Wahlen  sind  seit
dem  Jahre  1823  Verzeichnisse  der  R.  aufsgestellt
  und  vom  Könige  vollzogen  worden.  Durch
die  Aufnahme  in  diese  Rittergutsmatrikeln
  haben  auch  diejenigen  Güter  die  Rittergutseigenschaft
  erlangt,  denen  sie  vorher  etwa
nur  irrtümlich  beigelegt  worden  war.  Die
Güter,  denen  später  jene  Eigenschaft  vom
Könige  verliehen  wurde,  sollten  in  der  Matrikel
nachgetragen  werden.  Durch  die  Eintragung
als  R.  erlangte  das  Gut  auch  die  Eigenschaft
eines  selbständigen  Gutsbezirks,  die  es  dann
später  durch  eine  Löschung  in  der  Matrikel,
die  nur  die  ständischen  Rechte  wieder  entzog,
nicht  wieder  verlor  (OV.  31,  118).  —  Nachdem
  die  Beschränkungen  in  dem  Recht,  R.  zu
erwerben,  schon  durch  die  ältere  Agrargesetzgebung
beseitigt  worden  waren,  ist  auch  die  früher  bestehende
  Verpflichtung  zur  Ableistung  eines
Homagialeides  behufs  Erwerbung  von  R.  und
anderen  Gütern  durch  G.  vom  28.  Mai  1874
(G.  195)  aufgehoben  worden  (s.  Homagialeid).
  Nach  demselben  Gesetz  bedürfen  auch
Ausländer  zur  Erwerbung  von  R.  ferner  keiner
Erlaubnis  des  Md  J.

Ritterorden,  geistliche,  als  welche  in  Preußen
der  Deutsche  und  der  Malteser=  oder  Johanniterorden
  anerkannt  waren  (ALPR.  II,  11  §  1070),
waren  Vereinigungen  von  Edelleuten,  welche,
durch  das  Ordensstatut  verbunden,  auf  Grund
eines  kirchlichen  Gelübdes  zu  Werken  christlicher