Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Unterscheidung des Sachverständigen von Zeugen im 
Prozeß im Arch Ziv Prax. 104, 151. 
Sachverständigenkammern und Sachverstän- 
digenvereine. Die Bildung von Sachverständi- 
genvereinen war zuerst im Urhebergesetz vom 
11. Juni 1870 § 31 (Röl. 339) zur Abgabe 
von Gutachten über Fragen des Urheberrechts 
und demnächst in den G. 
§ 16 (Rö#Bl. 4), vom 10. Jan. 1876 § 10 (R- 
Bl. 8) und vom 11. Jan. 1876 § 14 (Rl. 11) 
zu gleichem Zwecke vorgesehen. Nachdem die 
drei ersteren Gesetze durch die jetzt geltenden 
Urhebergesetze (s. Urheberrecht II) ersetzt 
und in diesen die bisherigen Sachverständigen- 
vereine als Sachverständigen kammern be- 
zeichnet sind, bestehen Sachverständigenvereine 
unter diesem Namen nur noch im Geltungs- 
gebiete des G. vom 11. Jan. 1870, betr. das 
Urheberrecht an Mustern und Modellen. Ihre 
Funktionen sind die gleichen, wie die der Sach- 
veiständigenkammern (s. daher Urheber- 
recht VIII). Die Bestimmungen über 
ihre Zusammensetzung und ihren Geschäfts- 
betrieb sind in der R Bek. vom 10. Mai 1907 
(3Bl. 215) enthalten. 
Saisonzölle sind Zölle, die nur erhoben wer- 
den, wenn der Eingang der betroffenen Waren 
in einer bestimmten Zeit des Jahres erfolgt. 
Der deutsche ZollT. vom 25. Dez. 1902 (Rö- 
Bl. 303) kennt sie in den Nr. 23 und 47 für 
frische Kartoffeln, Apfel, Birnen und Quitten, 
der Vertragstarif auch noch für Hauszwetschgen. 
Säkularisation. Bereits in dem Reichs- 
deputationshauptschluß vom 25. Febr. 1803 (bei 
v. Meyer, Corpus juris Confoederationis Ger- 
manicae, 3. Aufl., Teil 1, 7) § 35 war bestimmt 
worden, daß sowohl in den alten, wie den neuen 
Besitzungen katholischer sowohl als evangclischer 
Landesherren alle Güter der fundierten Stif- 
tungen, Abteien und Klöster — katholischer, wie 
evangelischer — der freien und vollen Dis- 
position der respektiven Landesherren sowohl 
zum Behufe des Aufwandes für Gottesdienst, 
Unterrichts= und andere gemeinnützige Anstalten 
als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen 
werden sollten, unter dem Vorbehalt jedoch der 
Ausstattung der beizubehaltenden Domtkirchen 
und der Pensionierung der aufgehobenen Geist- 
lichkeit. In Ubereinstimmung mit dieser Fest- 
setzung wurde, nachdem inzwischen das ehemalige 
Deutsche Reich aufgelöst worden war, für Preu- 
then das Edikt über die Einziehung der sämtlichen 
geistlichen Güter der Monarchie vom 30. Okt. 
1810 (GS. 1806—1810, 32), das sog. Säku- 
larisationsedikt (S. gleichbedeutend mit 
Verweltlichung), erlassen, durch welches für den 
damaligen Umfang der Monarchie alle Kloster-, 
Dom- und andere Stifter, Balleien und Kom- 
menden ohne Unterschied, ob sie zur kath. oder 
prot. Religion gehörten, ausgehoben und die 
Güter derselben für Staatsgüter erklärt wurden. 
In den später erworbenen Teilen der altländischen 
Provinzen ist die gleiche Maßregel von Fall zu 
Fall getroffen (s. Hinschius, Preuß. Kirchen- 
recht, 1884 S. 445) und ebenso hat seinerzeit in 
den im Jahre 1866 neu erworbenen Landes- 
teilen eine Einziehung der geistlichen Güter, 
überall mit dem in dem Reichsdeputations- 
hauptschluß vorgesehenen Vorbehalte der Ver- 
vom 9. Jan. 1876 
  
Sachverständigenkammern und Sachverständigenvereine — Salzabgabe 
sorgung der Berechtigten, stattgefunden (s. hierzu 
auch Damenstifter und Klosterfonds). 
Durch die S. sind die Verpflichtungen der 
früheren Klöster nicht beseitigt, und ist ihre 
Verfolgung dem Rechtswege nicht entzogen 
(IMBl. 1861, 280); andererseits ist das Säku- 
larisationsdekret selbst im Rechtswege nicht an- 
fechtbar (U Bl. 1862, 644). Die fiskalischen 
Verpflichtungen sind aber auf die Höhe des 
eingezogenen Vermögens und auf die Erhaltung 
des damaligen Bestandes beschränkt (Uh#l. 
1862, 749; 1863, 620; 1864, 490; 1881, 230). 
Besonders begründete Verpflichtungen für öffent- 
liche Einrichtungen (z. B. Schulen) gelten als 
„besondere Stiftungen“ (O#. 38, 194), und 
dementsprechend auch als besondere Rechtstitel 
im Sinne des G. vom 28. Juli 1906 F 32 (s. 
Schulleistungen Dritter). Der § 4 
des Edikts vom 30. Okt. 1810 verhieß eine „hin- 
reichende Belohnung der obersten geistlichen Be- 
hörden, Dotierung der Pfarreien, Schulen, 
milden Stiftungen“. Dies ist rücksichtlich der 
kath. Kirche durch die Genehmigung der unter 
Bistümer erwähnten Bullen geschehen ((. 
auch bei Kirchen II, neuere Dotation von 
1906). Über die Ansprüche der ev. Kirche s. die 
Denkschrift des Ev. Oberkirchenrats in den Ver- 
handlungen der Generalsynode 1891 S. 1104 ff. 
und ebenda S. 1110 ff. sowie die Aufstellung der 
Staatsregierung vom 1. Jan. 1886. Wegen des 
durch das Säkularisationsedikt erworbenen Do- 
mänenbesitzes s. Domänent(allgemein)II. 
Salinen (Salzwerke) sind Anlagen zur Ge- 
winnung von Salz. Sie sind in bergpolizeilicher 
und gewerbepolizeilicher Beziehung den Berg- 
werken (s. d.) gleichgestellt (Berggesetz vom 
24. Juni 1865 — GS. 705 — §+ 1; GewO. 
§ 154 a). Die gegen Gehalt oder Lohn be- 
schäftigten Arbeiter unterliegen der Kranken- 
und Invalidenversicherung. S. sind unfall- 
versicherungspflichtige Betriebe (s. Versiche- 
rungspflicht). Die fiskalischen S. werden 
durch Salzämter (s. Bergbehörden lIV) 
verwaltet. Die Benutzung einer S. zur Ge- 
winnung oder Raffinierung von Salz ist nur 
gestattet, wenn die Eröffnung des Betriebs min- 
destens sechs Wochen vorher dem Hauptzoll- 
oder Hauptsteueramt, in dessen Bezirke sich die 
Anstalt befindet, angemeldet worden ist (G., 
betr. die Erhebung einer Abgabe von Salz, vom 
12. Okt. 1867 — BGl. 41 — § 3). Eine Be- 
schreibung und Nachweisung der S. ist der Be- 
hörde einzureichen, jede Anderung in den Be- 
triebsräumen oder im Betrieb ist gleichfalls anzu- 
zeigen (§ 4c. a. O.). Die Vorschriften der GewO. 
über die Beschäftigung von Arbeiterinnen 
und jugendlichen Arbeitern (§§8 135—139 b) und 
über die Lohnzahlung (§8 115—119 b) finden 
auf alle S., auch wenn weniger als zehn Ar- 
beiter beschäftigt sind, Anwendung. Arbeite- 
rinnen dürfen unter Tage nicht beschäftigt wer- 
den. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen bei 
der Förderung, mit Ausnahme der Aufbereitung 
(Separation, Wäsche), bei dem Transport und 
der Verladung ist auch über Tage verboten 
(GewO. 8 154 a). S. auch Nebenbetriebe. 
Salzabgabe. I. Allgemeines. Unter 
S. wird diejenige indirekte Steuer verstanden, die 
von ausländischem Salz als Einfuhrzoll und
	        
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