Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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die  Zeit  der  Ausübung.  Auch  durch  Polizeiverordnung
  können  nur

werden,  die  ungebührlicherweise  veranlaßt  sind
(K  G.  20  C  62.

RNuhr  (Tysenterie)  gehört  zu  den  übertragbaren
  Krankheiten  (s.  d.)  im  Sinne  des  G.
vom  28.  Aug.  1905.  Anweisung  für  die  Bekämpfung
  der  R.  Beilage  zu  Nr.  16  des  M-Bl.

  1906,  35.

lagen  (GewO.  8  10)

 

Ruhr  (Dysenterie)  —  Sachverständige

Nussische  und  galizische  Arbeiter  s.  Aus.

olche  Geräusche  verboten  ländische  Arbeiter.

Rußhütten  sind  genehmigungspflichtige  An-Die
  Genehmigung  erteilt
der  Kr  A.  (St##.  ),  in  ben  zu  einem  Landkreise  gehörigen
  Städten  mit  mehr  als  10  000  Einw.
der  Magistrat  (ZG.  §  109).  S.  auch  AusfAnw.
z.  GewO.  vom  1.  Mai  1904(HP  MBl.  123)  Ziff.  16;

Techn  Anl.  (s.  d.)  Ziff.  5  b.

S

Saatenstandsberichte  s.  Landwirtschaft-(RGBl.  S.  7,  546),  über  die  S.  bei  Versicheliche

  und  Grundeigentumsstatistik
13,  14.
Saccharin  s.  Süßstoffgesetz  I.
Saccharin-Strychningetreide.  Verwendung
von  Süßstoff  zu  solchem  s.  Süßstoffgesetz
  Ile.

Sachlegitimation  s.  Aktivlegitimation.

Sachverständige.  I.  Die  S.  sind  zwar  wie
die  Zeugen  ein  Beweismittel  ((Beweis
und  Zeugen)  und  haben  mit  ihnen  noch  das
gemein,  daß  sie  nicht  bloß  im  gerichtlichen  Verfahren
  vorkommen,  und  daß  sie  von  den  an
dem  Verfahren  Beteiligten  verschiedene  Personen,
  dritte,  sind.  Sie  unterscheiden  sich  aber
von  den  Zeugen  dadurch,  daß  es  sich  bei  ihnen
nicht  um  tatsächliche  Wahrnehmungen,  sondern
um  eine  Beurteilung  von  Tatsachen  vermöge
technischer  oder  wissenschaftlicher  Kenntnisse  handelt,
  die  der  Behörde  abgehen.  Insoweit  sind
die  S.  Gehilfen  der  Behörde  bei  deren  den
tatsächlichen  Stoff  beurteilenden  Tätigkeit.  Diese
Eigenart  begründet,  wenn  auch  an  sich  das,  was
vom  Beweise  durch  Zeugen  gilt,  ebenfalls  von
dem  durch  S.  gelten  kann  und  regelmäßig  gilt,
doch  notwendig  mancherlei  Abweichungen.  Insbesondere
  kann  es  keine  der  allgemeinen  Zeugenpflicht
  entsprechende  allgemeine,  sondern  nur  eine
beschränkte  Sachverständigenpflicht  geben,  so
für  die  im  §  407  B8  PO.  bezeichneten  Personen,
muß  ferner  der  Eid  anders  lauten,  ist  die  Ablehnung
  eines  S.  möglich  ([s.  Ablehnung)
und  erscheint  eine  schriftliche  Begutachtung  zulässig,
  während  für  die  Vernehmung  der  Zeugen
der  Grundsatz  der  Mündlichkeit  gilt.  S.  für
gerichtliche  Angelegenheiten  können  seitens  der
Justizverwaltung  im  allgemeinen  beeidigt  werden
  (AGGVG.  vom  24.  April  1878  —  GS.  230
—  §  86;  Pr  FGG.  Art.  130  Ziff.  10).  Nähere  i
Bestimmungen  über  diese  —  kostenlos  erfolgende
  —  Vereidigung  sind  enthalten  in  den
Allg.  Vf.  vom  5.  Febr.  1900  (JMBl.  48),  19.  März
1901  (JIMBl.  72),  25.  März  1902  (J  Ml.  71),
7.  April  1904  (JMl.  101)  und  18.  Juli  1907
(JIMl.  478).  Wegen  der  Bestellung  gewerblicher
  S.  durch  die  Handwerkskammern  s.  Vf.
vom  14.  Juli  1906  (HMBl.  290),  wegen  der
Zusammensetzung  und  des  Geschäftsbetriebs  der
gewerblichen  Sachverständigenvereine  die  RrK-Bek.
  vom  10.  Mai  1907  (31.  215),  über  die
Sachverständigenkammern  für  Fragen  des  Urheberrechts
  an  Werken  der  bildenden  Künste  und
der  Photographie  das  G.  vom  9.  Jan.  1907

 

rungsverträgen  das  G.  vom  30.  Mai  1908  (Rö-Bl.
  263)  §§  64,  184  und  über  die  ärztlichen  S.
bei  den  Schiedsgerichten  für  Arbeiterversicherung
die  Vf.  des  HM.  vom  21.  Okt.  1909  nebst  Anweisung
  (HMl.  493).  Über  die  Ladung  unmittelbarer
  Staatsbeamten  als  S.  sind  verschiedene
  besondere  Verfügungen  erlassen  worden,
so  über  die  der  Kreisärzte  und  der  Kreistierärzte
die  vom  29.  März  und  21.  April  1906  (Ml-MsDL.
  131;  MM  Bl.  248;  JM  l.  112).  Wegen
der  Anwendung  des  §  616  BB.  bei  Vernehmung
  staatlicher  Arbeiter  als  S.  f.  Uf.
vom  26.  April  1905  (JM  l.  132).

II.  Die  Zivilprozeßordnung  behandelt
  den  Beweis  durch  S.  in  den  §#§  402—414,
die  Strafprozeßordnung  die  S.  in
den  §§  72—85,  die  Militärstrafgerichtsordnung
vom  1.  Dez.  1898  (Rl.  1189)  die  Zuziehung
von  Sachverständigen  in  den  §#8  208—221.
Die  beiden  letzteren  gestatten  dabei  im  §  83
Abs.  3  bzw.  §  218  Abs.  3,  in  wichtigeren  Fällen
das  Gutachten  einer  Fachbehörde  einzuholen.
In  der  ZPO.  fehlt  eine  entsprechende  Bestimmung.
  Es  unterliegt  jedoch  keinem  Zweifel,
daß  im  Zivilprozeß  eine  Begutachtung  nicht
bloß  durch  einzelne  physische  Personen,  sondern
auch  durch  Behörden  und  Fachkollegien  zulässig
ist.  Die  Vorschriften  über  den  Sachverständigenbeweis
  können  aber  hierbei  teilweise  keine  Anwendung
  finden;  so  bedarf  es  keiner  Beeidigung
solcher  Gutachten;  vgl.  auch  §  501  Nr.  3  8PO.
in  der  Fassung  des  G.  vom  1.  Juni  1909  (Re-Bl.
  475)  über  die  Einholung  amtlicher  Auskünfte
von  öffentlichen  Behörden  und  öffentlichen  Beamten
  im  Verfahren  vor  den  Amtsgerichten.
Über  die  S.  im  schiedsrichterlichen  Verfahren  vgl.
R.  74,  321.  Das  FG.  beschränkt  sich  darauf,

m  §  15  zu  bestimmen,  daß  die  Vorschriften  der
39.  über  den  Beweis  durch  S.  und  über
das  Verfahren  bei  der  Abnahme  von  Giden,
welches  das  bei  der  Abnahme  eines  Sachverständigeneides
  mitumfaßt,  entsprechend  angewendet
  werden,  über  die  Beeidigung  eines  S.
jedoch,  unbeschadet  der  §§  393,  402  ZSPO.,
das  Ermessen  des  Gerichts  entscheidet,  val.
PrG.  Art.  1.  Eine  Sondervorschrift  für  die
Feststellung  des  Zustandes  oder  des  Wertes
einer  Sache  durch  S.  enthält  noch  der  §  164
FG.  Zu  den  im  Verfahren  vor  den  Amtsgerichten
  zur  Vorbereitung  der  mündlichen  Verhandlung
  zulässigen  Anordnungen  gehört  die
Ladung  von  S.  zur  mündlichen  Verhandlung