144
die Zeit der Ausübung. Auch durch Polizeiverordnung
können nur
werden, die ungebührlicherweise veranlaßt sind
(K G. 20 C 62.
RNuhr (Tysenterie) gehört zu den übertragbaren
Krankheiten (s. d.) im Sinne des G.
vom 28. Aug. 1905. Anweisung für die Bekämpfung
der R. Beilage zu Nr. 16 des M-Bl.
1906, 35.
lagen (GewO. 8 10)
Ruhr (Dysenterie) — Sachverständige
Nussische und galizische Arbeiter s. Aus.
olche Geräusche verboten ländische Arbeiter.
Rußhütten sind genehmigungspflichtige An-Die
Genehmigung erteilt
der Kr A. (St##. ), in ben zu einem Landkreise gehörigen
Städten mit mehr als 10 000 Einw.
der Magistrat (ZG. § 109). S. auch AusfAnw.
z. GewO. vom 1. Mai 1904(HP MBl. 123) Ziff. 16;
Techn Anl. (s. d.) Ziff. 5 b.
S
Saatenstandsberichte s. Landwirtschaft-(RGBl. S. 7, 546), über die S. bei Versicheliche
und Grundeigentumsstatistik
13, 14.
Saccharin s. Süßstoffgesetz I.
Saccharin-Strychningetreide. Verwendung
von Süßstoff zu solchem s. Süßstoffgesetz
Ile.
Sachlegitimation s. Aktivlegitimation.
Sachverständige. I. Die S. sind zwar wie
die Zeugen ein Beweismittel ((Beweis
und Zeugen) und haben mit ihnen noch das
gemein, daß sie nicht bloß im gerichtlichen Verfahren
vorkommen, und daß sie von den an
dem Verfahren Beteiligten verschiedene Personen,
dritte, sind. Sie unterscheiden sich aber
von den Zeugen dadurch, daß es sich bei ihnen
nicht um tatsächliche Wahrnehmungen, sondern
um eine Beurteilung von Tatsachen vermöge
technischer oder wissenschaftlicher Kenntnisse handelt,
die der Behörde abgehen. Insoweit sind
die S. Gehilfen der Behörde bei deren den
tatsächlichen Stoff beurteilenden Tätigkeit. Diese
Eigenart begründet, wenn auch an sich das, was
vom Beweise durch Zeugen gilt, ebenfalls von
dem durch S. gelten kann und regelmäßig gilt,
doch notwendig mancherlei Abweichungen. Insbesondere
kann es keine der allgemeinen Zeugenpflicht
entsprechende allgemeine, sondern nur eine
beschränkte Sachverständigenpflicht geben, so
für die im § 407 B8 PO. bezeichneten Personen,
muß ferner der Eid anders lauten, ist die Ablehnung
eines S. möglich ([s. Ablehnung)
und erscheint eine schriftliche Begutachtung zulässig,
während für die Vernehmung der Zeugen
der Grundsatz der Mündlichkeit gilt. S. für
gerichtliche Angelegenheiten können seitens der
Justizverwaltung im allgemeinen beeidigt werden
(AGGVG. vom 24. April 1878 — GS. 230
— § 86; Pr FGG. Art. 130 Ziff. 10). Nähere i
Bestimmungen über diese — kostenlos erfolgende
— Vereidigung sind enthalten in den
Allg. Vf. vom 5. Febr. 1900 (JMBl. 48), 19. März
1901 (JIMBl. 72), 25. März 1902 (J Ml. 71),
7. April 1904 (JMl. 101) und 18. Juli 1907
(JIMl. 478). Wegen der Bestellung gewerblicher
S. durch die Handwerkskammern s. Vf.
vom 14. Juli 1906 (HMBl. 290), wegen der
Zusammensetzung und des Geschäftsbetriebs der
gewerblichen Sachverständigenvereine die RrK-Bek.
vom 10. Mai 1907 (31. 215), über die
Sachverständigenkammern für Fragen des Urheberrechts
an Werken der bildenden Künste und
der Photographie das G. vom 9. Jan. 1907
rungsverträgen das G. vom 30. Mai 1908 (Rö-Bl.
263) §§ 64, 184 und über die ärztlichen S.
bei den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung
die Vf. des HM. vom 21. Okt. 1909 nebst Anweisung
(HMl. 493). Über die Ladung unmittelbarer
Staatsbeamten als S. sind verschiedene
besondere Verfügungen erlassen worden,
so über die der Kreisärzte und der Kreistierärzte
die vom 29. März und 21. April 1906 (Ml-MsDL.
131; MM Bl. 248; JM l. 112). Wegen
der Anwendung des § 616 BB. bei Vernehmung
staatlicher Arbeiter als S. f. Uf.
vom 26. April 1905 (JM l. 132).
II. Die Zivilprozeßordnung behandelt
den Beweis durch S. in den §#§ 402—414,
die Strafprozeßordnung die S. in
den §§ 72—85, die Militärstrafgerichtsordnung
vom 1. Dez. 1898 (Rl. 1189) die Zuziehung
von Sachverständigen in den §#8 208—221.
Die beiden letzteren gestatten dabei im § 83
Abs. 3 bzw. § 218 Abs. 3, in wichtigeren Fällen
das Gutachten einer Fachbehörde einzuholen.
In der ZPO. fehlt eine entsprechende Bestimmung.
Es unterliegt jedoch keinem Zweifel,
daß im Zivilprozeß eine Begutachtung nicht
bloß durch einzelne physische Personen, sondern
auch durch Behörden und Fachkollegien zulässig
ist. Die Vorschriften über den Sachverständigenbeweis
können aber hierbei teilweise keine Anwendung
finden; so bedarf es keiner Beeidigung
solcher Gutachten; vgl. auch § 501 Nr. 3 8PO.
in der Fassung des G. vom 1. Juni 1909 (Re-Bl.
475) über die Einholung amtlicher Auskünfte
von öffentlichen Behörden und öffentlichen Beamten
im Verfahren vor den Amtsgerichten.
Über die S. im schiedsrichterlichen Verfahren vgl.
R. 74, 321. Das FG. beschränkt sich darauf,
m § 15 zu bestimmen, daß die Vorschriften der
39. über den Beweis durch S. und über
das Verfahren bei der Abnahme von Giden,
welches das bei der Abnahme eines Sachverständigeneides
mitumfaßt, entsprechend angewendet
werden, über die Beeidigung eines S.
jedoch, unbeschadet der §§ 393, 402 ZSPO.,
das Ermessen des Gerichts entscheidet, val.
PrG. Art. 1. Eine Sondervorschrift für die
Feststellung des Zustandes oder des Wertes
einer Sache durch S. enthält noch der § 164
FG. Zu den im Verfahren vor den Amtsgerichten
zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
zulässigen Anordnungen gehört die
Ladung von S. zur mündlichen Verhandlung