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a. a. O. keine Anwendung auf S.
Biblische Geschichte; Geschlossene
Gesellschaften; Theaterpolizei;
Theaterzensur.
Schaustellungen. Die gewerbsmäßige öffent-
liche Veranstaltung von S. von Personen
die Vorführung von Kunstfertigkeiten ge= sind mangels eines dies ausschließenden Zu-
Schaustellungen — Scheckverkehr
S. auch der bei dem Namen oder der Firma des Be-
zogenen angegebene Ort, wenn aber eine
solche Angabe fehlt, der Ausstellungsort (§ 5).
Der Scheck ist bei Sicht zahlbar; Angabe
einer anderen Zahlungszeit macht ihn nichtig
(§ 7). Auf Namen bzw. Firma gestellte Schecks
hört nicht dazu (O#. 55, 359) — ohne satzes durch Indossament übertragbar, wobei die
höheres Kunstinteresse in Wirtschafts-
anderen Räumen ist Tingeltangel (K. d.). Im
übrigen wird die gewerbsmäßige Veranstaltung
von S. aller Art zum Darbieten von Lust-
Die Bestimmungen
über die Sonntagsruhe im GewerbebetriebeF’gelten als Quittung (§ 8).
barkeiten (s. d.) gerechnet.
(s. d. 1I) und über die Beschäftigung von Ar-
beiterinnen (s. d.) und von jugendlichen Ar-
beitern (s. d.) finden auf S. keine Anwendung.
Wegen Beschäftigung von Kindern bei öffent-
lichen S. s. Kinder (in gewerblicher
Beziehung) III.
Scheckgesetz s. Scheckverkehr.
Scheckverkehr. Schecks (Checks) sind schrift-
liche Anweisungen, durch die eine Person einem
Bankgeschäft den Auftrag erteilt, jemandem
gegen Aushändigung des Schecks die darin
verzeichnete Summe — in der Regel auf Sicht —
auszuzahlen; gewöhnlich hat der Aussteller bei
dem Bankgeschäft Geld deponiert und werden
die Schecks durch Ausfüllung von Formularen
und
Art. 11—13, 36, 77 der Deutschen Wechsel-
ordnung (Rl. 1908, 326) entsprechende An-
wendung finden; jedoch sind Indossamente auf
einer Abschrift des Schecks und solche des Be-
zogenen unwirksam; solche an den Bezogenen
Ausstellung in
mehreren als solche kenntlich ge-
machten Ausfertigungen ist zulässig,
sofern der Scheck auf einen bestimmten Zah-
lungsempfänger lautet und im Reichsauslande
zahlbar ist. Zahlung einer Ausfertigung macht
die übrigen unwirksam; doch bleiben der In-
dossant, der mehrere Ausfertigungen an ver-
schiedene Personen indossiert hat, und alle
späteren Indossanten, deren Unterschriften sich
auf bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Aus-
fertigungen befinden, aus ihrem Indossament
verpflichtet (§ 9). Annahmevermerke auf dem
Scheck gelten als nicht geschrieben (§ 10). Im
Inland ausgestellte und zahlbare Schecks sind
binnen 10 Tagen nach der Ausstellung dem Be-
(Blanketten) hergestellt, welche der Bankier dem zogenen am Zahlungsort zur Zahlung vor-
Deponenten zu diesem Zweck heftweise über-zulegen, andere innerhalb der vom B.
geben hat, so daß sich der Scheck als eine „for-
mularmäßige Bankdepotsichtanweisung“ darstellt
(Cohn im „Handwörterbuch der Staatswissen-
schaften“). Eine reichsrechtliche Regelung hat
der S. durch das am 1. April 1908 ohne Er-
strechung auf früher ausgestellte Schecks in Kraft
getretene Scheckgesetz vom 11. März
1908 (Rl. 71) erfahren. Hiernach muß
der Scheck enthalten: 1. die in den Text auf-
zunehmende Bezeichnung als Scheck oder, wenn
er in fremder Sprache ausgestellt ist, den ent-
sprechenden Ausdruck dieser Sprache; 2. An-
weisung des Ausstellers an den Bezogenen,
aus seinem Guthaben eine bestimmte Geld-
summe zu zahlen; 3. Unterschrift des Aus-
stellers und 4. Ort und Tag der Ausstellung
(§ 1). Als Bezogene sollen nur bezeichnet
werden: 1. die sich nach den für ihren Geschäfts-
betrieb maßgebenden Bestimmungen mit der
Annahme von Geld und Leistung von Zahlung
für fremde Rechnung befassenden Anstalten des
öffentlichen Rechtes, unter Staatsaufsicht stehen-
den Anstalten und eingetragenen Genossen-
schaften; 2. die unter amtlicher Aufsicht stehen-
den Sparkassen, wenn sie die nach Landesrecht
für sic geltenden Aufsichtsbestimmungen erfüllen;
3. in das Handelsregister eingetragene, gewerbs-
mäßig Bankiergeschäfte betreibende Firmen;
4. in im Ausland zahlbaren Schecks auch solche
für die einzelnen Länder zwischen 3 Wochen und
3 Monaten verschieden bestimmten Zahlungs-
frist, sofern nicht für vom Inland auf das Aus-
land gestellte Schecks das betreffende ausländische
Recht Bestimmungen enthält (§ 11; RK Bek.
vom 19. März 1908 — RBl. 85). Der Vor-
legungspflicht wird auch durch Einlieferung in
einer Abrechnungsstelle, bei der der
Bezogene vertreten ist, genügt, sofern die Ein-
lieferung den für den Geschäftsverkehr der Ab-
rechnungsstelle maßgebenden Bestimmungen ent-
spricht. Als Abrechnungsstellen gelten die vom
Bz. bestimmten Stellen, nach RK Bek. vom
19. März 1908, 24. März und 4. Dez. 1909
(Röl. 1908, 86; 1909 S. 334 u. 969) die
Abrechnungsstellen der Reichsbank in Berlin
und 17 anderen Hauptplätzen (§ 12). Der
Zahlung leistende Bezogene kann Aushändigung
des Schecks verlangen. Er ist berechtigt, auch
nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung zu
leisten; Widerruf des Schecks ist erst nach Ab-
lauf der Vorlegungsfrist wirksam (§ 13). Schecks,
die den quer über die Vorderseite gesetzten
— unwiderruflichen — Vermerk des Ausstellers
oder Inhabers tragen „Nur zur Verrechnung“,
darf der Bezogene nicht bar, sondern nur durch
Verrechnung — mit den gesetzlichen Wirkungen
der Zahlung — einlösen (§ 14). Aussteller und
Indossanten, bei Inhaberschecks jeder, der Namen
andere Bezogene, auf die nach dem ausländischen oder Firma auf die Rückseite geschrieben hat,
Recht ein Scheck gezogen werden darf (§§ 2, 25). haften dem Inhaber für Einlösung, es sei denn,
Guthaben im Sinne des Gesetzes ist der der Indossant hätte dem Indossament den
Geldbetrag, bis zu dem der Bezogene nach Vermerk „ohne Gewährleistung“ oder einen
dem zwischen ihm und dem Aussteller bestehen-= gleichbedeutenden Vorbehalt hinzugefügt (8 15).
den Rechtsverhältnisse Schecks einzulösen ver= Der Regreß ist aber von dem Nachweise der
pflichtet ist (§ 3). Der Scheck kann auf Namen rechtzeitigen Vorlegung und Nichteinlösung oder
bzw. Firma, auch des Ausstellers selbst, oder des vergeblichen Versuches der Vorlegung ab-
auf Inhaber lauten (§ 4). Zahlungs ort ist hängig, und dieser Nachweis kann nur geführt