46 Landrat
Stimmrecht heranzuziehen (s. Plenum der einem Stadtkreis oder einer zu einem solchen
Regierung). TDie. L. können nicht Mit= gehörenden Stadt vereinigt sind (NrO. für
glieder des Bez A. und des Provinzialrats sein Schleswig- Holstein vom 26. Mai 1888 — GS.
(LVG. S8 10, 28). 139 — § 69). Die Uberwachung begreift das
III. Der Geschäftskreis des L. ist ein Recht in sich, in bezug auf die Handhabung
überaus umfassender und bedeutungsvoller. Wie der Polizei Anweisungen zu erteilen (OVG.
der Regierungspräsident und die Regierung im 31, 433). Gegenüber den Bürgermeistern der
Bezirke, so bildet der L. im Kreise den Mittel- Städte in ihrer Eigenschaft als Polizeiverwalter
punkt der gesamten inneren Verwaltung. Er steht dem L. ein Ordnungsstrafrecht zu (O#G.
ist in bezug auf die allgemeine Landesverwaltung 16, 404). Dagegen ist er, von Ausnahmefällen
in allen Bezichungen Organ der Staatsregierung (s. hierzu OV#G. 1, 337) abgesehen, nicht befugt,
(V. vom 30. April 1815 §§ 33, 40; Kr O. f. d. ö. die den nachgeordneten Polizeibehörden instanz-
Pr. § 76; Hannover § 24; Hesen-RassanS * 226; mäßig zustehenden Funktionen an sich zu ziehen
Westsalen und die Rheinprovinz § § 32; Schleswig= (Erl. vom 15. Sept. 1875 — MhBl. 267 — und
Holstein § 68; LVG. 8 36). Als Vorsitzender des OWW. 2, 415). Betreffs derjenigen Angelegen-
Kreistages und des Kreisausschusses übt er zu- heiten, in welchen der L. selbst regelmäßig be-
gleich einen maßgebenden Einfluß auf die Kreis= stimmte polizeiliche Funktionen wahrzunehmen
kommunalverwaltung aus (§ 76 eit. und die ana= hat, sowie seiner Stellung in polizeilicher
logen Vorschriften der übrigen neueren KrO.). Beziehung überhaupt s. Kreispolizei-
Einc besondere Geschäftsinstruktion für die Land-- behörden, und wegen der Stellung der L.
räte besteht nicht; die Instr. für die Landräte bei Durchführung der Gewerbe= und der Ver-
und die ihnen untergeordneten Kreisoffizianten sicherungsgesetzgebung Untere Verwal-
vom 31. Dez. 1816 (v. Kamptz 6, 929) ist Ent= tungsbehörden. Bei der Wahrnehmung
wurf geblieben. Soweit die Stellung des L. der Aufsicht über die Amtsverbände, die Land-
im Kreisausschusse und im Kreistage in Betracht 1 gemeinden, Gutsbezirke, Amter in Westfalen,
kommt,, ist dieselbe durch §§ 118, 136, 137, sowie Bürgermeistereien in der Rheinprovinz, sowie
§ 178 a. a. O. bzw. die entsprechenden Bestim- sonstige Verbände kommunaler Art, ferner) bei
mungen der übrigen Kr O. geregelt (s. Kreis= Beaufssichtigung der ländlichen Standesbeamten
ausschüsse und Kreistag). In seiner und der Wassergenossenschaften fungiert der L.
Eigenschaft als staatliches Verwaltungs- als Vorsitzender des Kr A. Im Falle seiner Be-
organ hat er, von anderen wichtigen Obliegen= hinderung tritt daher bei diesen Geschäften nicht
heiten abgesehen — so die Aufsicht über die Land= der Kreissekretär, sondern sein Vertreter im
gemeinden, Gutsbezirke, Amtsverbände usw., das Vorsitz des Kr A. ein (Z3G. §§ 5, 24, 94, 154;
Militärersatzwesen, die Steuerveranlagung usw.—, 00 f. d. ö. Pr. § 139); s. IV.
die gesamte Polizeiverwaltung im UV. Die Vertretung des L. in seinen
Kreise und dessen einzelnen Amtsbezirken, Ge= staatlichen Geschäften fällt bei kürzeren
meinden und Gutsbezirken zu überwachen Verhinderungen, in der Regel bis zu vierzehn
(Kr O. f. d. ö. Pr. § 77 Abs. 2 und entsprechend in Tagen, dem Kreissekretär (s. d.) und in Kreis-
den anderen neueren KrO.; für Posen § 36 ausschußangelegenheiten dem vom
vom 30. April 1815 — f. hierzu auch Kreis= Kr#. hierfür gewählten Vertreter zu (Erl. vom.
polizeiverordnungen). Nur in der 20. Dez. 1841 — Ml. 314; Kr O. f. d. ö. Pr.
Prov. Hannover ist seine Stellung anders ge- 8 136 und entsprechend in den übrigen Kr O.).
regelt, indem er dort gemäß § 24 der Kr O. für die Für längere Behinderungen werden zur Stell-
Prov. Hannover vom 6. Mai 1884 (G. 181), vertretung des L. zwei Kreisdeputierte gewählt
außer in den Städten, auf welche die hann. rev. (KrO. § 75— s. Kreisdeputierte). Den
St O. vom 24. Juni 1858 Anwendung findet, Vorsitz im Kreistage übernimmt bei Be-
sowie den im § 27 KrO. aufgeführten Städten, hinderung des L. der im Dienst= und Lebensalter
die örtliche Polizeiverwaltung selbst zu führen älteste anwesende Kreisdeputierte (Kr O. § 118
hat, während er dieselbe in den zuletzt genannten! Abs. 1), alles dies jedoch nur, wenn nicht vom
Städten zu überwachen hat (vgl. hierzu auch MdJ. eine anderweite Vertretung des L.
Kr O. für Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885 — seinen gesamten Geschäften angeordnet ist (wegen
GS. 193 — g 28). JFür die örtliche Polizei= der Vertretung des L. durch die ihm als Hilfs-
verwaltung in den im 830 der Kr O. für Hannover beamte zugeordneten Regierungsassessoren s.
bezeichneten Gebieten, darunter das Jadegebiet, Regierungsassessor). In der Prov.
sind auf Grund der im § 30 vorgesehenen Er- Posen, in welcher K Kreisdeputierte nicht vorhanden
mächtigung unter dem Titel „Hilfsbeamte sind, muß eine längere Vertretung des L. jedes-
des Landrats“ besondere staatliche Be= mal vom Md J. besonders geregelt werden.
amte, teils Regierungsassessoren, teils Subaltern--= V. Dem L. sind für die Besorgung der Bu-
beamte (im ganzen sechs), angestellt; ein solcher reaugeschäfte ein oder mehrere Kreis-
Hilfsbeamter verwaltet auch auf der Insel Helgo= sekretäre und außerdem seit einigen Jahren
land nach § 4 des G. vom 18. Febr. 1891 (GS. 11)) Kreisassistenten (Prüfungsordnung —
als Vertreter des L. die Ortspolizei. — Das Ml. 1908, 52) an Stelle der bisherigen staat-
Uberwachungsrecht des L. in bezug auf die lichen Bureauhilfsarbeiter — eine Einrichtung,
Polizeiverwaltung erstreckt sich auf alle Ge-
meinden des Kreises, also auch auf die Städte
ohne Unterschied ihrer Einwohnerzahl (V. vom
30. April 1815 § 36), nicht aber auf solche Ge-
meinden und Gutsbezirke, welche in der Prov.!
Schleswig-Holstein in polizeilicher Beziehung mit
die indessen noch nicht überall durchgeführt ist —
zugcordnet (wegen der Diêtensäte für Kreis-
assistentenanwärter s. Erl. vom 16. Sept. 1909,
MBlI. 210 und wegen der Tagegelder und
NReisekosten Erl. vom 7. Dez. 1908, MBl. 269).
Für den Unterbeamtendienst sind bei den