Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
4.  Stück  vom  Jahre  1905.

 

 

Inhalt:  Nr.  14.  Verordnung,  die  Landesanstalt  für  Geisteskranke  zu  Waldheim  betr.  S.  25.

 

Nr.  14.  Verordnung,
die  Landesanstalt  für  Geisteskranke  zu  Waldheim  betreffend;
vom  10.  März  1905.

D.  bisher  als  „Irrenstation“  bezeichnete  Landesanstalt  für  Geisteskranke  zu  Waldheim
hat  seit  ihrer  im  Jahre  1879  erfolgten  Errichtung  und  Einreihung  unter  die  Landes-Heil=
  und  Versorganstalten  zur  Unterbringung  bestimmter  Arten  von  Geisteskranken  gedient.

Zunächst  und  in  erster  Linie  ist  sie  bestimmt  für  solche  männliche  Gefangene  der
Landes-Straf=  und  Korrektionsanstalten,  die  geistig  erkranken,  oder  die  auf  ihren  Geisteszustand
  beobachtet  werden  sollen.

Außerdem  können  dort  nach  Maßgabe  des  vorhandenen  Raumes  solche  männliche
Geisteskranke  untergebracht  werden,  deren  Aufnahme  in  eine  andere  Anstalt  für  Geisteskranke
  wegen  ihres  verbrecherischen  Vorlebens  oder  ihrer  Individualität
bedenklich  ist.

Während  es  nun  bezüglich  der  Gefangenen  bei  den  über  sie  ergangenen  besonderen
Bestimmungen  bewendet,  wird  in  bezug  auf  die  übrigen  Verpflegten  mit  Allerhöchster
Genehmigung  folgendes  verordnet:

1.  Soweit  die  Landesanstalt  für  Geisteskranke  zu  Waldheim  zur  Unterbringung  von
männlichen  Geisteskranken  dient,  die  nicht  Gefangene  der  Landes-Straf=  oder  Korrektionsanstalten
  sind,  wird  sie  künftig  nach  den  für  die  Landes-Heil-  und  Pfleganstalten  für
Geisteskranke  geltenden  Grundsätzen  verwaltet.

Die  näheren  Bestimmungen  über  ihre  Aufnahme  und  Verpflegung  enthält  das  dieser
Verordnung  angefügte  Regulativ  .

 

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  25.  März  1905.  6