Schornsteine — Schriftwerke
13). Das Wildschongesetz vom 14. Juli 1904 ist
in die Jagdordnung vom 15. Juli 1907 (s. d.)
als §§ 1, 39—50, 76—80, 83 übernommen und
somit für deren Geltungsbereich außer Kraft ge-
setzt; es gilt noch in der Provinz Hannover und
Helgoland. Die Ausführungsanweisung 1904 ist
in die Ausführungsanweisung zur Jagdordnung
vom 15. Juli 1907 als deren Ziff. 2, 27—30,
32—34, 45 übernommen, ebenso die beiden Ausf-
Best. über den Vertrieb von Wild aus Kühl-
häusern als Ziff. 31. Für Hohenzollern
gelten für die S. d. W. die §§ 15—17 der Jagd-
ordnung vom 10. März 1902 (GS. 33), welche
dem Inhalt des früheren Schongesetzes vom
26. Febr. 1870 nachgebildet sind.
Schornsteine. Über die bauliche Anlage und
Einrichtung der S. (Rauchrohre) und Feue-
rungsanlagen enthalten die einzelnen Bauord-
nungen eingehende Vorschriften. Die S. usw.
sind jedenfalls so einzurichten, daß sie ordnungs-
mäßig gereinigt, nachgesehen und ausgebessert
werden können. Auch müssen die S. (Rauch-
rohre) so weit über das Dach geführt werden,
wie es die Feuersicherheit und ihre Stand-
festigkeit erheischt, und sollen so angelegt werden,
daß die Nachbarn und das Publikum nicht be-
lästigt werden. Bei der Abmessung der not-
wendigen lichten Weite nicht besteigbarer S.
soll nach dem Erl. vom 11. Okt. 1909 (MBl. 222)
auf das landesübliche Maß der Steine Rücksicht
genommen werden. Im Interesse der Feuer-
sicherheit hat der Mdö. angeordnet, daß beie
der Rohbauabnahme und bei der Gebrauchs-
abnahme, zum mindesten aber bei letzterer, eine
Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters
über die zweckmäßige Anlage der S. und Rauch-
rohranlagen vorgelegt wird. Die Beibringung
einer solchen Bescheinigung dem Bauherrn polizei-
lich aufzugeben bzw. von der Beibringung
die Erteilung der Abnahme abhängig zu machen,
hat das OG. in Entsch. vom 5. März 1909
(VIII A 308) für unzulässig erklärt, weil die
Prüfung des Baues der Polizei selbst obliegt.
Dagegen kann die Vornahme dieser Prüfung
durch Vorlegung der Beibringung ersetzt werden.
Die Polizei ist nicht befugt, bei S. Einrichtungen
zu fordern, durch welche jede Belästigung der
Nachbarschaft durch Rauch abgestellt wird (s.
5* 906 B .), wohl aber darf sie Einrichtungen
verlangen, durch welche eine Gefährdung der
menschlichen Gesundheit und der Nachbarschaft
ausgeschlossen wird (OVG. 51, 383). Gegen-
über einer aus dem Nebeneinanderstehen einer
Schornsteinanlage und später angelegter Fenster
hervorgehenden Feuersgefahr sind polizeiliche
Maßnahmen statthaft. Sie können auch auf die
Zumauerung der Fenster gerichtet werden, selbst
wenn die Anlegung der Fenster nach Ausweis
des Bauscheines ausdrücklich baupolizeilich ge-
nehmigt war (O## G. 4, 372). S. snd Teile
der genehmigungspflichtigen Dampfkesselanlagen
(s. Dampfkessel; Anw., betr. die Ge-
nehmigung der Dampfkessel, vom 16. Dez.
1909 — HMBl. 555 — §W 9 III). Wegen Be-
rechnung der Standfestigkeit der S. s. Erl. vom
20. April und 27. Mai 1902 (HMhl. S. 227,
.
Schornsteinfeger s. Bezirksschornstein-
feger.
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II.
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Schreibgebühr ist die Gebühr, welche zur Ab-
geltung der baren Auslagen an Schreiblöhnen,
Schreibmaterialien u. dgl. dient. S. werden
bei den Gerichten gemäß 8§§ 79 u. 80
des GK. vom 18. Juni 1878 (RGBl. 141) und
§§ 108 u. 109 des PrGKG. vom 25. Juni 1895
(GS. 203) erhoben. Bei den Verwal-
tungsbehörden werden S. gemäß § 14
der Sporteltaxordnung vom 25. April 1825 (GS.
129) nicht erhoben (s. auch Erl. vom 20. Febr.
1890 — Mhl. 40). Bei den Verwaltungs-
gerichten findet, abgesehen vom förmlichen Diszi-
plinarverfahren (St MBeschl. vom 9. Okt. 1896
— Ml. 1897, 2) und denjenigen Fällen, in
welchen die Partei ihren Schriftstücken Duplikate
nicht beigefügt hat (§ 66 des LVG. vom 30. Juli
1883 — GS. 195), die Erhebung von S. nicht
statt. S. auch Sporteltaxordnung.
Schreibmaterialienvergütung s. Dienst-
aufwand.
Schreibweise s. Rechtschreibung.
Schreibwerk (Berminderung des) fs. Ge-
schäftsgang.
Schriften s. Druckschriften und Druck-
schriften verbreitung; Schriftwerke;
Schund-= und Schmutzliteratur; Un-
züchtige Schriften.
Schriftgießereien s. Druckereien.
Schriftverkehr . Behördenkorrespon-
denz und Geschäftsgang.
Schriftwerke. I. S., welche den Schutz des
Urheberrechts genießen, sind solche selbständige
Erzeugnisse geistiger Tätigkeit, welche durch das
Mittel der Sprache in individuelle Form gebracht
und durch das Mittel von Schriftzeichen nach außen
hin mitteilbar gemacht sind oder, wie z. B. akade-
mische Vorlesungen, noch nicht niedergeschriebene
Gedichte usw., mitteilbar gemacht werden können.
Vorträge oder Reden, welche dem Zwecke der
Erbauung, Belehrung oder Unterhaltung dienen,
werden, ohne daß hierfür ein innerer Grund
bestände, im Gesetze als des Schutzes teilhaftig
besonders hervorgehoben. Auch Bühnenwerke,
Pantomimen und choreographische Werke, welche
eine dramatische Handlung zur Darstellung brin-
gen, werden als S. auch dann geschützt, wenn der
Bühnenvorgang auf andere Weise als schriftlich
festgelegt ist (Art. 1 Ziff. 1 des G. vom 22. Mai
1910). Der schriftstellerische Wert eines S. sowie
sein Zweck sind ebensowenig von Bedeutung wie
der Umstand, daß dasselbe nicht vollendet worden
war. Dagegen ist Bedingung des Schutzes, daß
das S. eine eigentümliche, neue Gedanken-
schöpfung ist. Wetterberichte, Tarife, Theater-
zettel sind daher keine S. im Sinne des Urheber-
rechts, wohl aber können dies Kompilationen,
Kataloge, Briefe usw. sein, sofern sie eine be-
sondere Gedankenarbeit enthalten. Auch Über-
setzungen und Bearbeitungen sind als S. ge-
schützt (LituG. § 2). S. hierzu Urheber-
recht V. Dramatisch-musikalische Werke sind
einesteils S., anderenteils Werke der Tonkunst;
jeder Teil unterliegt den bezüglichen Vorschrif-
ten (LituG 8 1 in Verb. mit § 13; vgl. auch
Begründung des G. in RTSDrucks. 1901 Nr. 97).
II. Das Recht des Urhebers eines S. besteht
in der ausschließlichen Befugnis zur
Vervielfältigung in jeder Form durch Druck,
Lithographie usw. und gewerbsmäßigen Ver-
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