Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schornsteine — Schriftwerke 
13). Das Wildschongesetz vom 14. Juli 1904 ist 
in die Jagdordnung vom 15. Juli 1907 (s. d.) 
als §§ 1, 39—50, 76—80, 83 übernommen und 
somit für deren Geltungsbereich außer Kraft ge- 
setzt; es gilt noch in der Provinz Hannover und 
Helgoland. Die Ausführungsanweisung 1904 ist 
in die Ausführungsanweisung zur Jagdordnung 
vom 15. Juli 1907 als deren Ziff. 2, 27—30, 
32—34, 45 übernommen, ebenso die beiden Ausf- 
Best. über den Vertrieb von Wild aus Kühl- 
häusern als Ziff. 31. Für Hohenzollern 
gelten für die S. d. W. die §§ 15—17 der Jagd- 
ordnung vom 10. März 1902 (GS. 33), welche 
dem Inhalt des früheren Schongesetzes vom 
26. Febr. 1870 nachgebildet sind. 
Schornsteine. Über die bauliche Anlage und 
Einrichtung der S. (Rauchrohre) und Feue- 
rungsanlagen enthalten die einzelnen Bauord- 
nungen eingehende Vorschriften. Die S. usw. 
sind jedenfalls so einzurichten, daß sie ordnungs- 
mäßig gereinigt, nachgesehen und ausgebessert 
werden können. Auch müssen die S. (Rauch- 
rohre) so weit über das Dach geführt werden, 
wie es die Feuersicherheit und ihre Stand- 
festigkeit erheischt, und sollen so angelegt werden, 
daß die Nachbarn und das Publikum nicht be- 
lästigt werden. Bei der Abmessung der not- 
wendigen lichten Weite nicht besteigbarer S. 
soll nach dem Erl. vom 11. Okt. 1909 (MBl. 222) 
auf das landesübliche Maß der Steine Rücksicht 
genommen werden. Im Interesse der Feuer- 
sicherheit hat der Mdö. angeordnet, daß beie 
der Rohbauabnahme und bei der Gebrauchs- 
abnahme, zum mindesten aber bei letzterer, eine 
Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters 
über die zweckmäßige Anlage der S. und Rauch- 
rohranlagen vorgelegt wird. Die Beibringung 
einer solchen Bescheinigung dem Bauherrn polizei- 
lich aufzugeben bzw. von der Beibringung 
die Erteilung der Abnahme abhängig zu machen, 
hat das OG. in Entsch. vom 5. März 1909 
(VIII A 308) für unzulässig erklärt, weil die 
Prüfung des Baues der Polizei selbst obliegt. 
Dagegen kann die Vornahme dieser Prüfung 
durch Vorlegung der Beibringung ersetzt werden. 
Die Polizei ist nicht befugt, bei S. Einrichtungen 
zu fordern, durch welche jede Belästigung der 
Nachbarschaft durch Rauch abgestellt wird (s. 
5* 906 B .), wohl aber darf sie Einrichtungen 
verlangen, durch welche eine Gefährdung der 
menschlichen Gesundheit und der Nachbarschaft 
ausgeschlossen wird (OVG. 51, 383). Gegen- 
über einer aus dem Nebeneinanderstehen einer 
Schornsteinanlage und später angelegter Fenster 
hervorgehenden Feuersgefahr sind polizeiliche 
Maßnahmen statthaft. Sie können auch auf die 
Zumauerung der Fenster gerichtet werden, selbst 
wenn die Anlegung der Fenster nach Ausweis 
des Bauscheines ausdrücklich baupolizeilich ge- 
nehmigt war (O## G. 4, 372). S. snd Teile 
der genehmigungspflichtigen Dampfkesselanlagen 
(s. Dampfkessel; Anw., betr. die Ge- 
nehmigung der Dampfkessel, vom 16. Dez. 
1909 — HMBl. 555 — §W 9 III). Wegen Be- 
rechnung der Standfestigkeit der S. s. Erl. vom 
20. April und 27. Mai 1902 (HMhl. S. 227, 
. 
Schornsteinfeger s. Bezirksschornstein- 
feger. 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 
  
  
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Schreibgebühr ist die Gebühr, welche zur Ab- 
geltung der baren Auslagen an Schreiblöhnen, 
Schreibmaterialien u. dgl. dient. S. werden 
bei den Gerichten gemäß 8§§ 79 u. 80 
des GK. vom 18. Juni 1878 (RGBl. 141) und 
§§ 108 u. 109 des PrGKG. vom 25. Juni 1895 
(GS. 203) erhoben. Bei den Verwal- 
tungsbehörden werden S. gemäß § 14 
der Sporteltaxordnung vom 25. April 1825 (GS. 
129) nicht erhoben (s. auch Erl. vom 20. Febr. 
1890 — Mhl. 40). Bei den Verwaltungs- 
gerichten findet, abgesehen vom förmlichen Diszi- 
plinarverfahren (St MBeschl. vom 9. Okt. 1896 
— Ml. 1897, 2) und denjenigen Fällen, in 
welchen die Partei ihren Schriftstücken Duplikate 
nicht beigefügt hat (§ 66 des LVG. vom 30. Juli 
1883 — GS. 195), die Erhebung von S. nicht 
statt. S. auch Sporteltaxordnung. 
Schreibmaterialienvergütung s. Dienst- 
aufwand. 
Schreibweise s. Rechtschreibung. 
Schreibwerk (Berminderung des) fs. Ge- 
schäftsgang. 
Schriften s. Druckschriften und Druck- 
schriften verbreitung; Schriftwerke; 
Schund-= und Schmutzliteratur; Un- 
züchtige Schriften. 
Schriftgießereien s. Druckereien. 
Schriftverkehr . Behördenkorrespon- 
denz und Geschäftsgang. 
Schriftwerke. I. S., welche den Schutz des 
Urheberrechts genießen, sind solche selbständige 
Erzeugnisse geistiger Tätigkeit, welche durch das 
Mittel der Sprache in individuelle Form gebracht 
und durch das Mittel von Schriftzeichen nach außen 
hin mitteilbar gemacht sind oder, wie z. B. akade- 
mische Vorlesungen, noch nicht niedergeschriebene 
Gedichte usw., mitteilbar gemacht werden können. 
Vorträge oder Reden, welche dem Zwecke der 
Erbauung, Belehrung oder Unterhaltung dienen, 
werden, ohne daß hierfür ein innerer Grund 
bestände, im Gesetze als des Schutzes teilhaftig 
besonders hervorgehoben. Auch Bühnenwerke, 
Pantomimen und choreographische Werke, welche 
eine dramatische Handlung zur Darstellung brin- 
gen, werden als S. auch dann geschützt, wenn der 
Bühnenvorgang auf andere Weise als schriftlich 
festgelegt ist (Art. 1 Ziff. 1 des G. vom 22. Mai 
1910). Der schriftstellerische Wert eines S. sowie 
sein Zweck sind ebensowenig von Bedeutung wie 
der Umstand, daß dasselbe nicht vollendet worden 
war. Dagegen ist Bedingung des Schutzes, daß 
das S. eine eigentümliche, neue Gedanken- 
schöpfung ist. Wetterberichte, Tarife, Theater- 
zettel sind daher keine S. im Sinne des Urheber- 
rechts, wohl aber können dies Kompilationen, 
Kataloge, Briefe usw. sein, sofern sie eine be- 
sondere Gedankenarbeit enthalten. Auch Über- 
setzungen und Bearbeitungen sind als S. ge- 
schützt (LituG. § 2). S. hierzu Urheber- 
recht V. Dramatisch-musikalische Werke sind 
einesteils S., anderenteils Werke der Tonkunst; 
jeder Teil unterliegt den bezüglichen Vorschrif- 
ten (LituG 8 1 in Verb. mit § 13; vgl. auch 
Begründung des G. in RTSDrucks. 1901 Nr. 97). 
II. Das Recht des Urhebers eines S. besteht 
in der ausschließlichen Befugnis zur 
Vervielfältigung in jeder Form durch Druck, 
Lithographie usw. und gewerbsmäßigen Ver- 
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