Schuldverschreibungen (Rechte der Besitzer an solchen) — Schuldverschreibungen (Stempelpflicht) 505
Schuldverschreibungen (Rechte der Besitzer
ann solchen). Das G., betr. die gemeinsamen
Rechte von S., vom 4. Dez. 1899 (REBl. 691)
hat für die Verwaltung hauptsächlich vom Stand-
punkte des Hypothekenbankwesens
(s. Hypothekenbanken) Interesse. Das
Gesetz schafft für die Besitzer von Teilschuldver-
schreibungen, gleichviel ob sie auf Namen oder
auf Inhaber ausgestellt sind, die bis dahin fehlende
Organisation behufs Wahrnehmung gemeinsamer
Interessen. Voraussetzung ist nach § 1, daß die
Nennwerte der betreffenden ausgegebenen S.
zusammen mindestens 300 000 K und die Zahl
der ausgegebenen Stücke mindestens 300 beträgt.
Trifft dies zu, so haben nach § 1 die Be-
schlüsse, welche von einer Ver-
sammlung der Gläubiger aus den
S. zur Wahrung ihrer gemein-
samen Interessen gefaßt werden,,
nach Maßgabe des Gesetzes ver-
heit dieser Gläubiger. Die Versamm-
lung wird nach §§ 3—5 durch den Schuldner
berufen; steht dessen Geschäftsbetrieb unter
staatlicher Aufsicht, so kann sie auch von der
Aufsichtsbehörde berufen werden. Der
Schuldner ist zur Einberufung verpflichtet, wenn
sie von den Besitzern mindestens des zwanzigsten
Teils der S., oder von dem in einer früheren
Gläubigerversammlung gewählten Vertreter be-
antragt wird; kommt er einem solchen Ver-
langen nicht nach, so kann das Amtzsgericht die
Antragsteller zur Einberufung ermächtigen. Ein
Beschluß der Versammlung, durch welchen Rechte
der Gläubiger aufgegeben oder beschränkt werden,
kann nur zur Abwendung einer Zahlungsein-
stellung oder des Konkurses des Schuldners ge-
faßt werden und bedarf einer Mehrheit von drei
Viertel der Stimmen (§ 11), ein Verzicht auf
Kapitalansprüche ist unzulässig (§ 12 Abs 3).
Ein solcher Beschluß bedarf, wenn der Geschäfts-
betrieb des Schuldners unter Aufsicht steht,
nach § 13 der Bestätigung durch die Auf-
sichtsbehörde. Die Versammlung kann nach § 14
einen Vertreter der Gläubiger bestellen
und hierbei die Befugnis der einzelnen Gläu-
biger zur selbständigen Geltendmachung ihrer
Rechte ausschließen. Zum Verzichte auf Rechte
der Gläubiger ist der Vertreter nur auf Grund
eines ihm hierzu im Einzelfalle besonders er-
mächtigenden Beschlusses der Versammlung be-
rechtigt, der den obigen Vorschriften unterliegt.
Der Vertreter hat in Prozessen die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters, seine Stellung läßt nach
§# 16 die Befugnisse und Verpflichtungen eines
nach § 1189 BGB., oder bei Ausgabe der S. in
verbindlicher Weise bestellten Vertreters unbe-
rührt. Ist über das Vermögen des Schuldners
der Konkurs eröffnet, so wird nach § 18 die Ver-
sammlung von dem Konkursgerichte berufen und
geleitet, die Bestätigung der Aussichtsbehörde bei
Verzichtsbeschlüssen fällt in diesem Falle fort.
Die Kosten der Berufung und Abhaltung der
Gläubigerversammlung trägt der Schuldner
(§5 3, 5). In den §§ 22—23 enthält das Gesetz
Strafbestimmungen. Das Gesetz findet nach § 24
keine Anwendung auf S. des Reiches,
eines Bundesstaates oder einer öffentlichen
Körperschaft (also auch der Landschaften),
jedoch kann seine Geltung auf S. von Körper-
schaften des öffentlichen Rechts landesgesetzlich
ausgedehnt werden. Von letzterer Ermächtigung
ist in Preußen nicht Gebrauch gemacht. Unbe-
rührt bleiben nach § 25 die landesgesetzlichen
Vorschriften über die Versammlung und Ver-
tretung der Pfandgläubigeer einer Eisen-
bahn oder Kleinbahn in dem zur abgesonderten
Befriedigung dieser Gläubiger aus den Bestand-
teilen der Bahneinheit bestimmten Verfahren.
Schuldverschreibungen (Stempelpflicht). Die
TSt. 58 LStG. erklärt für stempelpflichtig:
I. S., hypothekarische und persönliche aller
Art, insoweit es sich nicht um der Reichsstempel-
abgabe unterworfene Wertpapiere handelt (s.
Reichsstempelsteuey)). Der Stempel be-
trägt in der Regel ½/1200 des Kapitalbetrages der
S. Ist die verschriebene Summe nur dem Höchst-
betrage nach bestimmt, so ist nur der Sicher-
. » , stellungsstempel zu verwenden (s. Sicher-
bindliche Kraft für die Gesamt= s
tellung von Rechteny). Ferner sind S.
über Kaufgelder, Erbgelder oder sonstige Forde-
rungen aus zweiseitigen Verträgen, sofern diese
gehörig versteuert sind und alle wesentlichen Be-
dingungen des Schuldverhältnisses enthalten, wie
Nebenausfertigungen derselben mit 3 .K zu ver-
steuern. S. über sog. kurzfristige Dar-
lehen,, d. h. über Darlehen, welche innerhalb
Jahresfrist oder in einem kürzeren Zeitraume
zurückzuzahlen sind, bedürfen nur eines Stem-
pels von ½0 0o. Der Stempel von ½% 00 stuft
sich abweichend von dem allgemeinen Grundsatz
des § 11 Löt G. (Mindeststempel 0,50 . und
steigend in Beträgen von je 50 Z) in Beträgen
von 20 Z für je 1000 Kl oder einen Bruchteil
dieser Summe ab. So uoft die Rückzahlungs-
frist bis zu einem Zeitraum von einem Jahre er-
weitert wird, mag die Verlängerung des Dar-
lehns infolge ausdrüdlicher (schriftlicher oder
mündlicher) Vereinbarung oder auch nur tat-
sächlich eintreten, sind weitere ½0 4% Stempel
zu verwenden, jedoch für dieselben S. nicht mehr
als im ganzen 1½/12 Co. Ebenso ist zu Beurkundun-
gen der Verlängerung der Rückzahlungsfrist über
den Zeitraum von einem FJahre hinaus der
bereits verwendete Stempel auf 1/1275 zu er-
gänzen.
Befreit vom Schuldverschreibungsstempel
sind a) Beurkundungen von zinsbaren Darlehen,
welche gegen spezielle Verpfändung oder Hinter-
legung von edlen Metallen, Waren, Wechseln
oder Wertpapieren gegeben werden (Lom-
barddarlehen) und innerhalb Jahresfrist
oder in einem kürzeren Zeitraum zurückzuzahlen
sind, vorausgesetzt, daß der Wert des hinterlegten
Pfandes dem gewährten Darlehen mindestens
gleichtommt; b) Sparkassenbücher und
Bescheinigungen über einzelne Einlagen seitens
öffentlicher und solcher Sparkassen, die gemein-
nützige Zwecke verfolgen, insbesondere solcher,
welche die Gewinnverteilung ausgeschlossen haben,
sowie der Sparkassen derjenigen eingetragenen
Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, welche
die Förderung des genossenschaftlichen Personal-
kredits bezwecken; c) für Kommunalverbände,
Kommunen oder Korporationen ländlicher oder
städtischer Grundbesitzer oder Grundkredit= und
Hypothekenbanken ausgestellte S., auf Grund
deren reichsstempelpflichtige Renten- und Schuld-