Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schuldverschreibungen (Rechte der Besitzer an solchen) — Schuldverschreibungen (Stempelpflicht) 505 
Schuldverschreibungen (Rechte der Besitzer 
ann solchen). Das G., betr. die gemeinsamen 
Rechte von S., vom 4. Dez. 1899 (REBl. 691) 
hat für die Verwaltung hauptsächlich vom Stand- 
punkte des Hypothekenbankwesens 
(s. Hypothekenbanken) Interesse. Das 
Gesetz schafft für die Besitzer von Teilschuldver- 
schreibungen, gleichviel ob sie auf Namen oder 
auf Inhaber ausgestellt sind, die bis dahin fehlende 
Organisation behufs Wahrnehmung gemeinsamer 
Interessen. Voraussetzung ist nach § 1, daß die 
Nennwerte der betreffenden ausgegebenen S. 
zusammen mindestens 300 000 K und die Zahl 
der ausgegebenen Stücke mindestens 300 beträgt. 
Trifft dies zu, so haben nach § 1 die Be- 
schlüsse, welche von einer Ver- 
sammlung der Gläubiger aus den 
S. zur Wahrung ihrer gemein- 
samen Interessen gefaßt werden,, 
nach Maßgabe des Gesetzes ver- 
heit dieser Gläubiger. Die Versamm- 
lung wird nach §§ 3—5 durch den Schuldner 
berufen; steht dessen Geschäftsbetrieb unter 
staatlicher Aufsicht, so kann sie auch von der 
Aufsichtsbehörde berufen werden. Der 
Schuldner ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 
sie von den Besitzern mindestens des zwanzigsten 
Teils der S., oder von dem in einer früheren 
Gläubigerversammlung gewählten Vertreter be- 
antragt wird; kommt er einem solchen Ver- 
langen nicht nach, so kann das Amtzsgericht die 
Antragsteller zur Einberufung ermächtigen. Ein 
Beschluß der Versammlung, durch welchen Rechte 
der Gläubiger aufgegeben oder beschränkt werden, 
kann nur zur Abwendung einer Zahlungsein- 
stellung oder des Konkurses des Schuldners ge- 
faßt werden und bedarf einer Mehrheit von drei 
Viertel der Stimmen (§ 11), ein Verzicht auf 
Kapitalansprüche ist unzulässig (§ 12 Abs 3). 
Ein solcher Beschluß bedarf, wenn der Geschäfts- 
betrieb des Schuldners unter Aufsicht steht, 
nach § 13 der Bestätigung durch die Auf- 
sichtsbehörde. Die Versammlung kann nach § 14 
einen Vertreter der Gläubiger bestellen 
und hierbei die Befugnis der einzelnen Gläu- 
biger zur selbständigen Geltendmachung ihrer 
Rechte ausschließen. Zum Verzichte auf Rechte 
der Gläubiger ist der Vertreter nur auf Grund 
eines ihm hierzu im Einzelfalle besonders er- 
mächtigenden Beschlusses der Versammlung be- 
rechtigt, der den obigen Vorschriften unterliegt. 
Der Vertreter hat in Prozessen die Stellung eines 
gesetzlichen Vertreters, seine Stellung läßt nach 
§# 16 die Befugnisse und Verpflichtungen eines 
nach § 1189 BGB., oder bei Ausgabe der S. in 
verbindlicher Weise bestellten Vertreters unbe- 
rührt. Ist über das Vermögen des Schuldners 
der Konkurs eröffnet, so wird nach § 18 die Ver- 
sammlung von dem Konkursgerichte berufen und 
geleitet, die Bestätigung der Aussichtsbehörde bei 
Verzichtsbeschlüssen fällt in diesem Falle fort. 
Die Kosten der Berufung und Abhaltung der 
Gläubigerversammlung trägt der Schuldner 
(§5 3, 5). In den §§ 22—23 enthält das Gesetz 
Strafbestimmungen. Das Gesetz findet nach § 24 
keine Anwendung auf S. des Reiches, 
eines Bundesstaates oder einer öffentlichen 
Körperschaft (also auch der Landschaften), 
  
jedoch kann seine Geltung auf S. von Körper- 
schaften des öffentlichen Rechts landesgesetzlich 
ausgedehnt werden. Von letzterer Ermächtigung 
ist in Preußen nicht Gebrauch gemacht. Unbe- 
rührt bleiben nach § 25 die landesgesetzlichen 
Vorschriften über die Versammlung und Ver- 
tretung der Pfandgläubigeer einer Eisen- 
bahn oder Kleinbahn in dem zur abgesonderten 
Befriedigung dieser Gläubiger aus den Bestand- 
teilen der Bahneinheit bestimmten Verfahren. 
Schuldverschreibungen (Stempelpflicht). Die 
TSt. 58 LStG. erklärt für stempelpflichtig: 
I. S., hypothekarische und persönliche aller 
Art, insoweit es sich nicht um der Reichsstempel- 
abgabe unterworfene Wertpapiere handelt (s. 
Reichsstempelsteuey)). Der Stempel be- 
trägt in der Regel ½/1200 des Kapitalbetrages der 
S. Ist die verschriebene Summe nur dem Höchst- 
betrage nach bestimmt, so ist nur der Sicher- 
. » , stellungsstempel zu verwenden (s. Sicher- 
bindliche Kraft für die Gesamt= s 
tellung von Rechteny). Ferner sind S. 
über Kaufgelder, Erbgelder oder sonstige Forde- 
rungen aus zweiseitigen Verträgen, sofern diese 
gehörig versteuert sind und alle wesentlichen Be- 
dingungen des Schuldverhältnisses enthalten, wie 
Nebenausfertigungen derselben mit 3 .K zu ver- 
steuern. S. über sog. kurzfristige Dar- 
lehen,, d. h. über Darlehen, welche innerhalb 
Jahresfrist oder in einem kürzeren Zeitraume 
zurückzuzahlen sind, bedürfen nur eines Stem- 
pels von ½0 0o. Der Stempel von ½% 00 stuft 
sich abweichend von dem allgemeinen Grundsatz 
des § 11 Löt G. (Mindeststempel 0,50 . und 
steigend in Beträgen von je 50 Z) in Beträgen 
von 20 Z für je 1000 Kl oder einen Bruchteil 
dieser Summe ab. So uoft die Rückzahlungs- 
frist bis zu einem Zeitraum von einem Jahre er- 
weitert wird, mag die Verlängerung des Dar- 
lehns infolge ausdrüdlicher (schriftlicher oder 
mündlicher) Vereinbarung oder auch nur tat- 
sächlich eintreten, sind weitere ½0 4% Stempel 
zu verwenden, jedoch für dieselben S. nicht mehr 
als im ganzen 1½/12 Co. Ebenso ist zu Beurkundun- 
gen der Verlängerung der Rückzahlungsfrist über 
den Zeitraum von einem FJahre hinaus der 
bereits verwendete Stempel auf 1/1275 zu er- 
gänzen. 
Befreit vom Schuldverschreibungsstempel 
sind a) Beurkundungen von zinsbaren Darlehen, 
welche gegen spezielle Verpfändung oder Hinter- 
legung von edlen Metallen, Waren, Wechseln 
oder Wertpapieren gegeben werden (Lom- 
barddarlehen) und innerhalb Jahresfrist 
oder in einem kürzeren Zeitraum zurückzuzahlen 
sind, vorausgesetzt, daß der Wert des hinterlegten 
Pfandes dem gewährten Darlehen mindestens 
gleichtommt; b) Sparkassenbücher und 
Bescheinigungen über einzelne Einlagen seitens 
öffentlicher und solcher Sparkassen, die gemein- 
nützige Zwecke verfolgen, insbesondere solcher, 
welche die Gewinnverteilung ausgeschlossen haben, 
sowie der Sparkassen derjenigen eingetragenen 
Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, welche 
die Förderung des genossenschaftlichen Personal- 
kredits bezwecken; c) für Kommunalverbände, 
Kommunen oder Korporationen ländlicher oder 
städtischer Grundbesitzer oder Grundkredit= und 
Hypothekenbanken ausgestellte S., auf Grund 
deren reichsstempelpflichtige Renten- und Schuld-
	        
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