Schulgärten — Schulgeld
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Friedrichs III. beginnt oder endet die Schul= erscheinen, den Schulbetrieb erheblich zu stören
arbeit mit einer ihrer gedenkenden Feier (Erl. (GewO. 8 27 — f. Geräuschvolle An-
vom 23. Juli 1888 — UBBl. 620). In ev. An- lagen).
Die Benutzung der Schul-
stalten wird am Gedenktage der Reforma-räume zu anderen als Schulzwecken
tion derselben gedacht (Erl. vom 24. April 1895
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
— U#l. 466). Die Erinnerung an die Grün-(Erl. vom 9. Juni 1854 — Wiese, Verordnungen
dung einer Anstalt wird nur nach ihrem
50 jährigen Bestehen und darauf nur nach dem
Abschluß voller Jahrhunderte gefeiert (Erl. vom
5. Dez. 1895 — UzZBl. 1896, 251). S. auch
Schulpflicht I.
Schulgärten. Bei den Seminarbauten ist
darauf zu sehen, daß ein Garten zur Anleitung
der Seminaristen im Gartenbau, in der Obst-
baum= und Beerenzucht angelegt wird. Den
Lehrern auf dem Lande ist, wenn möglich, ein
Hausgarten zu gewähren (Lehrerbesoldungsgesetz
vom 26. Mai 1909 § 28); Lehrerbesol-
dung II 2h.
Schulgebäude sollen ihrem Zweck entsprechend
gut und dauerhaft gebaut, geräumig und luftig
sein, sowie den Anforderungen der Gesundheits-
pflege genügen. Für die höheren Lehr-
anstalten sind allgemeine Maß-
bestimmungen für Klassenzimmer (Länge,
Breite, Höhe, Gänge), Zeichensäle, Aula auf-
gestellt (Erl. vom 17. Nov. 1870, 23. Okt. 1879 —
UBBl. 688), über die Türen s. Erl. vom 29. Juni
1897 (Beier, Die höheren Schulen, 1909, S. 486).
Dasselbe ist geschehen für Turnhallen der höheren
Unterrichtsanstalten und Schullehrerseminare
(U8l. 1879, 279), welche gedielt sein sollen (U -
Bl. 18.8, 289). — Zeichensäle sollen womöglich
Nordlicht haben, die Fenster müssen den einzelnen.
Tischreihen entsprechen. — Eine Physik= und
Chemieklasse muß aufsteigende Bänke mit einem
Experimentiertisch haben; daran anstoßend zwei
Kabinette zur Aufbewahrung physikalischer und
chemischer Apparate und Lehrmittel. — Für
Schullehrerseminare und Präpa-
randenanstalten sind allgemeine
Bauprogramme augfgestellt (s. E. v. Bre-
men, Preuß. Volksschule, 1905, S. 280, 281). —
Geeignete Turn= und Spielplätze zur Betreibung
von Turnübungen und Turnspielen im Freien
sind möglichst bei allen Lehranstalten zu be-
schaffen (u. Bl. 1882, 710; 1894, 431). Über
die Anleitung im Knabenturnen in Volksschulen
ohne Turnhallen s. Erl. vom 27. Jan. 1909
(ugBl. 241). Für gehörige Reinigung,
Lüftung und Heizung der Klassen-
zimmer und Turnhallen muß überall gesorgt
werden (U#BBl. 1883, 502; 1892, 374; 1898, 775).
Rauchbelästigungen durch fiskalische Feuerstätten
sind durch geeignete Kontrolle zu verhindern
(UBBl. 1907, 848). Insbesondere sollen die
Schulbänke möglichst so eingerichtet sein, daß sie
die Reinigung erleichtern (U BBl. 1888, 680).
Zur Feststellung der Lufttemperatur soll in allen
höheren und niederen Schulen der hundertteilige
Thermometer angebracht werden (U##Bl. 1901,
186). — Die Anbringung von Blitzablei-
tern (s. d.) ist bei höheren Lehranstalten not-
wendig, darf aber nur unter genauer Prüfung
der örtlichen Verhältnisse erfolgen (Erl. vom
14. April 1902, 15. Aug. 1903 — Beier, Die
höheren Schulen, 1909, S. 487). Gewerbliche
Anlagen in der Nähe von Schulen
unterliegen Beschränkungen, sofern sie geeignet
und Gesetze, 3. Ausgabe, 1, 51 bezügl. höherer
Schulen — den Gewerbetreibenden soll durch
Aufführungen und Vorstellungen in der Aula
keine Konkurrenz erwachsen; Erl. vom 8. Juli
1885 — Beier, Die höheren Schulen, 1909,
S. 493 —; U ZBl. 1903, 597; 1904, 620 bezügl.
der Bolksschulen). — Jede Volksschule
soll in der Regel ein besonderes ausschließ-
lich und dauernd für ihre Zwecke benutztes Ge-
bäude haben (s. Begr. des Volksschulgesetz-
entwurfs von 1892 — Adktenstücke des AbgH.
Nr. 9 S. 18), doch ist die Unterbringung z. B. in
einem Rathause an sich nicht unzulässig (O G.
53, 206). In der Regel soll auch jede Unter-
richtsklasse ihren eigenen Raum
haben. Die Gebäude müssen den Anforderungen
im Interesse des Unterrichts, der körperlichen
Entwicklung der Jugend, der Gesundheit der
Schulkinder und Lehrer entsprechen (s. die Begr.
a. a. O.). Über den Bau und die Ein-
richtung der S. sind allgemeine Anordnun-
gen in den Erl. vom 15. Nov. 1895 (U B#Bl. 828)
und 20. Dez. 1902 (U BBl. 1903, 224) getroffen.
Über Gnadenbeihilfen zu Schulbauten
und über die Mitwirkung der Baubeamten sind
die Erl. vom 30. März 1897 (U. BBl. 385),
31. Dez. 1902, 25. Nov. 1903, 25. Nov. 1904 er-
gangen (s. E. v. Bremen, Preuß. Volksschule,
1905, 495 ff. und Bauanschläge), (. jetzt
über die Bewilligung durch die Regierungen
Erl. vom 11. März 1910 (UB Bl. 441). Über die
Einrichtung von Mädchenschul-
häusern auch die Vorschriften zu dem Erl.
vom 31. Mai 1894 (U BBl. 454). — Durch das
neue Schulunterhaltungsgesetz vom 28. Juli 1906
(GS. 335) § 17 Abs. 3 ist bestimmt, daß die
Schulverbände mit nicht mehr als sieben Schul-
stellen, sofern die Kosten von Schulbauten im
Einzelfalle 2000 K übersteigen, vor Beginn des
Baues einen Bauplan mit Kostenanschlag der
Regierung zur Genehmigung vorzulegen haben
und daß diese befugt ist, einen staatlichen Bau-
beamten mit der Beaufsichtigung des Baues zu
betrauen. Doch ist die Mitwirkung der Bau-
beamten bei Volksschulbauten, für welche die
fiskalische Beitragspflicht nur auf § 17 a. a. O.
beruht, nach Möglichkeit zu beschränken (U ZBl.
1909, 586 und 1908, 657). S. auch Schul-
baulast.
Schulgeld ist, im Gegensatz zu den Schul-
abgaben (s. d.), unter welchen insbesondere die
der Schule zu gewährenden Beiträge der Schul-
unterhaltungspflichtigen zu verstehen sind, das
von den Eltern bzw. Fürsorgepflichtigen der Kin-
der zu zahlende Entgelt für den dem Kinde zuteil
gewordenen Unterricht in Privat= oder öffent-
lichen Schulen (O##G. 2, 212; 23, 110). Die
Privatschulen werden fast ganz, die öffentlichen
höheren Lehranstalten und die mittleren Schulen
zum Teile, die öffentlichen Volksschulen fast
gar nicht mehr durch S. unterhalten.
I. Betreffs der BVolksschulen bestimmt
die Bu. Art. 25 Abs. 3: „In der öffentlichen