Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schulhäuser — Schuljahr 
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setzung für eine Ordnung der materiellrechtlichen von den Schulunterhaltungspflichti— 
und der finanziellen Verhältnisse auf dem Gebiete gen auszuführen sind (8 3), 3. die Wirtschafts- 
des Volksschulwesens erfüllt. 
absichtigte Regelung aus Art. 26 u. 112 Ul. 
(s. zu II) hergeleiteten formalen Bedenken 
wurden dadurch beseitigt, daß durch G. vom 58 4 a. a. O.). 
Die gegen die be= gebäude für die der Schule bei der Gemeinheits- 
teilung ausgeworfene Landdotation von den 
Schulunterhaltungspflichtigen zu errichten sind 
Die Schulaufsichtsbehörde hat im 
10. Juli 1906 (GS. 333) unter Aufhebung des Falle nicht gütlicher Einigung das Beitragsver- 
Art. 112 (§ 2) dem Art. 26 die Fassung gegeben 
wurde: „Das Schul= und Unterrichtswesen 
ist durch Gesetz zu regeln. Bis zu anderweiter 
gesetzlicher Regelung verbleibt es hinsichtlich des 
Schul- und Unterrichtswesens bei dem gelten- 
den Recht“ (§1; s. auch Verfassung, prreu- 
Hische). Das Ergebnis der langwierigen Ver- 
handlungen ist das für den Umfang der Mon- 
  
hältnis vorläufig durch ein Resolut festzusetzen 
und in Vollzug zu bringen. Gegen dasselbe 
finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen 
Schulbauresolute überhaupt (88 47 u. 49 Abs. 1 
ZG.; s. Schulbaulast). UÜber die Bedeu- 
tung des § 2 des G. vom 21. Juli 1846 vogl. 
O#G. 141, 254 und 15, 268; zu § 3 vgl. OV G. 
31, 147. Bei der Pflicht zur Unterhaltung der 
archie, mit Ausschluß der Prov. Posen und West- Pfarrgebäude und infolgedessen in der Regel 
preußen, in welchen die daselbst obwaltenden 
nationalen Verhältnisse eine gleichmäßige Be- 
handlung nicht angängig erscheinen ließen, 
erlassene G. vom 28. Juli 1906 über die Unter- 
haltung der öffentlichen Volks- 
schulen (G#. 335). Freilich ist damit nur 
ein lleiner Teil der schulrechtlichen Frage ge- 
löst, 
Schritt auf diesem Gebiete getan und es waren 
der Erfüllung der weiteren gesetzgeberischen 
Forderungen, der Reform der Behördenorgani- 
sation, der Lehrerbesoldungen usf. die Wege 
geebnet. Die Lehrerbesoldung insbesondere hat 
im Zusammenhang mit der allgemeinen Regu- 
lierung der Beamtengehälter durch das G. 
vom 26. Mai 1909 eine neue Ordnung er- 
fahren (s. Lehrerbesoldung). 
„Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichts- 
wesens in Preußen von 1817— 1368“, Amtliche Ak- 
tenstücke 1868 (Auszug im Ub##l. 1369 und bei 
Schneider und v. Bremen, Bollsschulwesen 3, 
762 ff.); v. Bremen, Pr. Volkeschule, 1905, S. 1 ff.; über 
dad Zedlitzsche Schulgesetz insbesondere Rintelen, Der 
Schulgesetzentwurf des Grasen Zedlitz, 18992; über die Zeit 
von 1850—169: Gneist, Die „konfessionelle Schule“ 
und „die Selbstverwaltung der Volkeschule“, 1869. Für 
die einzelnen Landesteile s. Kuntze, Volksschulwesen in 
Schleswig-Holstein, 2. Aufl., 1387/90; Leverkühn, 
Schulges. für Hannover, 2. Aufl., 1885; Blankenhorn, 
desgl.; Büff,. Kurhess. Kirchenrecht, 1861: Firnhaber, 
Die Eimultanschule in Nassau, 1891. #ußerdem v. Brau- 
chitsch, Pr. Verw.-Gesetze Bd. 7, 
Schulhäunser s. Satgesube. 
Schul= und Küsterhäuser. I. Nach ALsR. II, 
12 § 37 muß, wo das Schulhaus zugleich die 
Küsterwohnung ist — auch ohne daß die Schul- 
stube sich mit der Wohnung unter einem Dache 
befindet (OVG. im U Bl. 1906, 542) —, die 
Unterhaltung desselben auf eben diese Art, wie 
bei Pfarrbauten vorgeschrieben ist, besorgt wer- 
den. Dieser Grundsatz, dessen Anwendung den 
im Laufe der Zeit veränderten Verhältnissen 
nicht mehr entsprach und zu Unbilligkeiten und 
Härten führte, ist für das Geltungsgebiet des 
ALP. durch das G. vom 21. Juli 1846 (GS. 392) 
insbesondere insoweit beschränkt, als 1. einzelne 
Ortschaften, Gemeinden, Teile von Gemeinden 
oder Parochieklassen, welche innerhalb der Pa- 
rochie eine eigene Schule haben, zu den durch 
das Schulbedürfnis veranlaßten Baukosten bei 
dem S. u. K. nicht beitragen (§ 2), und 2. die 
durch Erweiterung der Schulstube und Beschaf- 
fung neuer Räume für Schulklassen und Lehrer- 
wohnungen veranlaßten Bauten, zu denen indessen 
Anforderungen aus hygienischen oder pädagogi- 
schen Gründen an sich nicht gehören (O G. 48, 197), 
aber es war doch der erste entscheidende 
  
  
auch der Küsterschulhäuser ist die Pflicht zur 
Unterhaltung der Zäune mit inbegriffen (O#G. 
35, 198). Nach § 6 des G. vom 21. Juli 1846 
finden seine Vorschriften überall da Anwendung, 
wo Provinzial- oder Lokalgesetze oder Herkom- 
men mit dem § 37 II, 12 AL. in Uberein- 
stimmung sind, jedoch nicht, wenn es sich um 
einen besonderen Rechtstitel handelt (s. hierzu 
OVG. 43, 162). Für Kurhessen gilt das Aus- 
schreiben vom 28. Febr. 1766 (Neue Samml. 
der Landesordnungen 3, 175), nach welchem 
das Küsterschulhaus am Ort der Mutterkirche 
von den Filialen mit eigenen derartigen Ge- 
bäuden mit zu unterhalten ist (s. O G. 18, 216; 
E. v. Bremen a. a. O.). 
II. Nach § 30 Abs. 5 des Volksschulunterhal- 
tungsgesetzes vom 28. Juli 1906 kann während 
der Dauer der Verbindung eines Volksschulamts 
mit dem kirchlichen Amt von den Beteiligten 
vereinbart werden, daß die Verpflichtung zum 
Bau und zur Unterhaltung der gemeinsamen Ge- 
bäude und Nebenanlagen dem Schulverband 
gegen eine von den kirchlichen Beteiligten ihm 
zu zahlende seste Rente obliegen soll. Durch 
diese Vereinbarung werden die kirchlichen Rechte 
hinsichtlich der Benutzung der Gebäude und der 
Auseinandersetzung für den Fall einer Tren- 
nung nicht berührt. Die staatlichen Baubeiträge 
werden in diesem Falle nach dem vollen Betrage 
dieser Kosten gewährt, soweit die ihm erwach- 
senden Mehrkosten nicht durch die lirchliche Rente 
gedeckt sind. Für die Dauer der Vereinbarung 
ist dann der Schulverband der Verpflichtete 
gegenüber der Schulaufsichtsbehörde (s. 14 
Ausf Anw. 1 vom 25. Febr. 1907 — U.ZBl 
— III 5). 
v. Bremen, Preuß. Volksschule, 1905, S. 564 ff.; 
v. Brauchitsch Bd. 7 (1908) S. 471 ff. 
Schulhaushaltsetats s. Schulkassen- 
und Rechnungswesen. 
Schulinspektion s. Schulaufsicht. 
Schuljahr. Das S. rechnet im allgemeinen 
von Ostern zu Ostern, bei einzelnen Anstalten 
im Westen der Monarchie früher auch von 
Michaelis zu Michaelis (u BBl. 1881, 623). 
Bei sehr spätem Eintritt des Osterfestes ist 
neuerdings hier und da nach den öhrtlichen 
Bedürfnissen der Schluß des S. auf den 31. März 
festgesetzt. Nachdem in neuerer Zeit sowohl bei 
den höheren als bei den niederen Schulen ein- 
jährige Kurse für die einzelnen Klassen fast 
überall durchgeführt sind, finden die Versetzungen 
der Schüler nur noch am Schluß des S. statt.
	        
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