Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Spielkarten und Spielkartenstempel 
haberpapiere II). In diesen Fällen 
pflegt von den Unternehmern mittels unlauterer, 
oft schwindelhafter Reklame die Aussicht auf 
Gewinn in verlockender, mit der Wirklichkeit 
nichts weniger als im Einklang stehender Weise 
geschildert zu werden, und werden die meist den 
ärmeren und weniger gebildeten Kreisen ange- 
hörigen Teilnehmer in gröblicher Weise getäuscht. 
Insbesondere die sich der Kenntnis und dem 
Verständnis weiterer Kreise entziehenden, mehr 
oder weniger verwickelten Bestimmungen über 
die Prämienanleihen mit ihren sich auf Zeit- 
räume von Jahrzehnten verteilenden Aus- 
losungen machen es dem großen Publikum 
geradezu zur Unmöglichkeit, sich nach den Schilde- 
rungen der Ankündigungen der Unternehmer 
ein richtiges Bild von den Gewinnaussichten 
der Teilnehmer zu machen. Dazu kommt, da 
es den Teilnehmern an jeder Kontrolle über 
die Geschäftsgebarung der, noch dazu meist im 
Auslande befindlichen, Unternehmer fehlt, ins- 
besondere darüber, ob diese die in den Prospekten 
bezeichneten Lose usw. tatsächlich besitzen oder 
erwerben, ob sie die Beteiligung auf die an- 
gegebene Zahl von Teilnehmern beschränken usw. 
Neuerdings ist dann unter der Einwirkung des 
gesetzgeberischen Vorgehens von Lübeck, Olden- 
burg und Braunschweig noch eine Art der Um- 
gehung der Gründung von S. in die Erscheinung 
getreten: statt der Gründung einer Gesellschaft 
bietet der Unternehmer Prämienpapiere unter 
Versprechen der Stundung des Preises auf eine 
gewisse Reihe von Jahren an und veräußert 
oder überläßt sie dementsprechend zeitweise, 
indem er sich zugleich monatliche Zahlungen als 
Entgelt für die Stundung und die Verwaltungs- 
kosten ausbedingt; statt der Stundung des Kauf- 
preises wird auch die Form gewählt, daß der 
Unternehmer ihn als getilgt annimmt, indem 
er die veräußerten Papiere zugleich in Höhe 
des Kaufpreises beleiht. Unter verschiedenen 
Bezeichnungen wird dem Spieler hierbei ein 
anscheinend geringer, tatsächlich aber einem 
Jahreszinssatze von unerhörter Höhe gleichkom- 
mender Monatsbetrag in Rechnung gestellt. In 
allen diesen Fällen handelt es sich regelmäßig 
in Wahrheit nicht um gesellschaftliche Unter- 
nehmungen zu gemeinschaftlichem Spielen, son- 
dern um einen verschleierten strafbaren Handel 
mit Losanteilen. Diesem gemeinschädlichen 
Treiben gegenüber weist eine Vf. des JM. vom 
10. April 1906 (vgl. Vf. des FM., des Md J. 
und des HM. vom 26. Sept. 1906 — MBl. 349) 
auf folgende strafrechtliche Gesichtspunkte hin: 
Hat der Unternehmer das Los, für dessen Spiel 
er Teilnehmer wirbt, nicht im Besitz, so kommt, 
ev. neben Betrug, nach § 286 St G. strafbare 
Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie in 
Frage (R#St. 27, 233 ff.); gleichzeitig kann Zu- 
widerhandlung gegen §§ 30, 33 des RStemp G. 
vom 15. Juli 1909 vorliegen. Hat der Unter- 
nehmer das Los im Besitz, so ist die Rechtslage 
die gleiche, wenn er den Teilnehmern nicht das 
Miteigentum an dem Lose verschafft, sondern 
nur einen Anteil am Gewinne verspricht. Über- 
trägt er aber Miteigentum, so liegt strafbare 
Veräußerung von Losanteilen vor (G. vom 
18. Aug. 1891 — GS. 353; G. vom 19. April 
1894 — GS. 73; G., betr. die Abzahlungs- 
  
  
65 1906 — Ml. S. 34 u. 349). 
  
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geschäfte, vom 16. Mai 1894 — Rl. 450 — 
§§ 7, 8). Ist der Unternehmer dagegen bei Er- 
werb der Lose nicht als Selbstkäufer oder als 
Käufer für die S. aufgetreten, so finden nach 
der Rechtsprechung des RG. jene Strafbestim- 
mungen keine Anwendung, weil dann die Lose 
nach § 718 BGB. ohne weiteres kraft Gesetzes 
gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter, 
Gesellschaftsvermögen werden. Die Staats- 
anwaltschaften wie die Polizeibehörden sind durch 
die gedachten Verfügungen angewiesen, dem 
Treiben der Unternehmer derartiger S. ufsw. 
sorgfältigste Beachtung zuzuwenden. Ferner 
sollen die Verwaltungsbehörden darauf hin- 
wirken, daß die Aufnahme von Ankündigungen 
derartiger Unternehmungen von der Presse ab- 
gelehnt wird (Vf. vom 14. Febr. und 26. Sept. 
Doch haben sich 
weder die bestehenden Strafgesetze noch die Maß- 
nahmen der Behäörden als ausreichend zur Unter- 
drückung erwiesen, so daß auch für Preußen 
nach dem Vorgang von Lübeck, Oldenburg und 
Braunschweig, dem auch andere Bundesstaaten 
zu folgen gewillt sind, der Erlaß eines Spezial- 
esetzes bevorsteht, bei dem es, soll es wirksam 
sein, vor allem ankommen wird auf zutreffende 
Bestimmung der Deliktsmerkmale, Ausdehnung 
der Strafbarkeit der Beihilfe, Ausschaltung des 
Begriffs des fortgesetzten Vergehens und höhere 
Strafen für den Rückfall, wofür der Vorgang 
in dem Lotteriestrafgesetz vom 29. Aug. 19041 
(vgl. oben) gegeben ist. Ein entsprechender Ge- 
setzentwurf liegt zur Zeit (1911) des Druckes dem 
Landtage vor. 
Spielkarten und Spielkartenstempel. I. Das 
G., betr. den Spielkartenstempel, vom 3. Juli 
1878 (RöBl. 133) ist am 1. Juli 1879 in Kraft 
getreten; die aus ihm erzielten Einnahmen 
fließen in die Reichskasse; sein Geltungsbereich 
ist das ganze Deutsche Reich. Die zur Aus- 
führung des Gesetzes erlassene RK Bek. vom 
6. Juli 1878 ist im ZBl. 403 und im Abg ZBl. 231 
und die vom 2. Nov. 1878 in denselben Zentral- 
blättern S. 614 und bzw. S. 266 abgedruckt, 
während sich das Regul., betr. den Betrieb der 
Spielkartenfabriken, vom 6. Juli 1878 a. a. O. 
S. 406 und bzw. S. 236 befindet. Die Erhebung 
und Verwaltung der Abgabe erfolgt durch die 
Behörden der Verwaltung der Zölle und in- 
direkten Steuern. Bis 1838 bestand in Preußen 
ein Staatsmonopol, alsdann wurde ein Stempel 
eingeführt; die Reichsabgabe trat an die Stelle 
der einzelnen bundesstaatlichen Abgaben, auch 
sollte das Reichsgesetz zur Beseitigung der Ver- 
kehrsbeschränkung zwischen den Einzelstaaten 
dienen. 
II. Als Spielkarten im Sinne des Gesetzes 
sind solche Karten anzusehen, mit denen irgend 
eines der gewöhnlichen Kartenspiele gespielt 
werden kann. Die Fabrikation von Spiel= 
karten darf nur in den von der zuständigen 
Steuerstelle genehmigten Räumen betrieben 
werden. Wer Spielkarten in das Bundes- 
gebiet einbringt oder vom Auslande eingehende 
ungestempelte Spielkarten daselbst empfängt, 
ist verpflichtet, dieselben beim Eingange bzw. 
Empfange der Zollbehörde anzumelden. ie 
Erhebung der Steuer erfolgt durch Abstempelung 
der Karten, und zwar auf dem Coeur-As, sofern
	        
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