Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Tabaksteuer 
Entwurf eines Gesetzes, betr. die Ordnung des Art. III a. a. O. ist es als „Tabaksteuer- 
Reichshaushalts und Tilgung der Reichsschuld (sgesetz vom 15. Juli 190 9 im RGl. 
Reichsfinanzwesen III), hatte in seinem 1V09, 793 bekanntgemacht und am 15. Aug. 1909 
auf eine Erhöhung des Tabakzolles und der 
Tabaksteuer abzielenden Teile nicht die Zustim- 
mung des Rk. gefunden. Lediglich der die 
Einführung einer zigarettensteuer (s. d.) betref- 
fende Vorschlag wurde angenommen. Alle 
diese erfolglosen Versuche einer Mehrbelastung 
des Tabaks konnten indes die verbündeten Re- 
gierungen nicht abhalten, in dem im Novem- 
ber 1908 dem R. vorgelegten Entwurfe eines 
Gesetzes, betr. die Anderung des Finanzwesens 
(vgl. Reeichsfinanzwesen IV), zur Schaf- 
sung erhöhter Reichseinnahmen wiederum das 
allgemeine Genußmittel Tabak heranzuziehen, 
wobei in der Begründung darauf hingewiesen 
wurde, daß gerade auf seiner Verschonung mit 
ausreichenden Abgaben die finanziellen Schwie- 
rigkeiten des Reichs nicht zum geringsten Teile 
beruhten. Der Entwurf des „Tabakver- 
brauchsteuergesetze““ sah eine Fabrikat- 
steuer nach dem Banderolesystem vor. Außer 
den Zigaretten sollten die Zigarren ohne Aus- 
nahme, Rauch-, Kau- und Schnupftabak von 
ciner bestimmten Preisgrenze ab von der nach 
dem Kleinverkaufspreise gestaffelten Steuer, deren 
Ertrag auf jährlich rund 77 Mill. Mark geschätzt 
war, getroffen werden. Im übrigen sollte die 
Tabakbesteuerung des G. von 1879 ohne Ande- 
rung des Zollsatzes für ausländischen Roh- 
tabak (85 .K für 1 dz) und des Steuersatzes 
für inländischen Tabak (45 .K für 1 da) bestehen 
bleiben. Der Zoll für ausländische Tabak- 
erzeugnisse sollte entsprechend der ver- 
mehrten Besteuerung der Inlandserzeugnisse er- 
höht werden. Der Entwurf scheiterte an der 
Banderole, die von der Reichstagsmehrheit als 
nicht geeignet für Zigarren erachtet wurde. An 
sich war der RT. einer Mehrbelastung des 
Tabaks nicht abgeneigt; er verwies die Tabak- 
steuervorlage an die Kommission, die ihrerseits 
eine Subkommission mit der Ausarbeitung eines 
Entwurfs betraute. Diese empfahl nach mehr- 
fachem Schwanken bei der Wahl der Bestene- 
rungsart die Einführung eines Zollzuschlags nach 
dem Werte für ausländischen Rohtabak (Tabak- 
blätter) und Zigarren und eine Herausfsetzung 
der Inlandssteuer. Die Kommission nahm den 
in Kraft getreten. Auf diese Weise sind auch 
die bisherigen Ausführungsvorschriften des alten 
Gesetzes, nämlich a) die Bek., betr. die Be- 
sttenerung des Tabaks, vom 25. März 1880 
(83Bl. 153), b) die Dienstvorschriften, 
betr. die Besteuerung des Tabaks, vom 29. Mai 
1880 (3Bl. 327), c) das Regulativ, betr. die 
Niederlagen für unversteuerten inländischen Ta- 
bal, vom 29. Mai 1880 (ZBl. 386), d) das Re- 
gLulativ, betr. die Kreditierung der Tabakgewicht- 
steuer, vom 16. Juni 1880 (ZBl. 468), e) die 
Anleitung zur Aufstellung der Ubersichten über 
die Besteuerung des Tabaks vom 7. Juni 1880 
(8 Bl. 120) mit den verschiedenen Nachträgen 
in Kraft geblieben. Eine Neuausgabe dieser 
Ausführungsvorschriften mit einzelnen Abände- 
rungen, die das neue Gesetz bedingt, ist in Aus- 
sicht genommen. Neue Ausführungsvorschriften 
hat der BR. beschlossen in der Sitzung vom 
27. Juli 1909 als f) „Ausführungsbestimmungen 
zu den §§ 1—11 des TabStG. vom 15. Juli 
1909 (Rö Bl. 793)“ (ZBl. 621) in der Fas- 
sung des Bundesratsbeschlusses vom 2. Juni 
1910 (8ZBl. 245) — enthaltend Bestimmungen 
zur Durchführung des Wertzollzuschlages —, 
und in der Sitzung vom 29. Juni 1910 (3l. 283) 
g) die „VBergütungsordnung für Ta- 
bak“ und die „Ausführungsbestimmungen zum 
§ 26 des Tab StG. vom 15. Juli 1909", — 
bezüglich auf Steuererlaß wegen Wertver- 
minderung des Tabaks. Schließlich hat der 
B. die „Bek. zur Ausführung des G., betr. 
die Besteuerung des Tabaks, vom 27. Nov. 1879“ 
(.3Bl. 753), welche die Verwendung von Surro- 
gaten bei der Tabakfabrikation behandelt, durch 
Beschluß vom 20. Jan. 1910 § 45 des Prot. 
(8Bl. 24) bezüglich der Höhe der Abgabe von 
Tabaksurrogaten, die auf 85 .K für 1 dz fest- 
gesetzt ist, abgeändert. Hinsichtlich der Ausfüh- 
rungsbestimmungen zu Art. II a des G. vom 
15. Juli 1909 wegen Anderung des Tabaksteuer- 
gesetzes — über die Unterstützung geschädigter 
Arbeiter — s. Tabakarbeiter. 
III. Tabakzoll und -Wertzoll- 
zuschlag. A. Zoll für Rohtabak. 
Der im ZollTG. vom 25. Dez. 1902 nach 
  
  
  
Entwurf unter Festsetzung des Wertzollzuschlages §1 des G., betr. die Besteuerung des Tabaks, 
auf 40 v. H. und Erhöhung der Inlandssteuer vom 16. Juli 1879 (RBl. 245) unter Nr. 29 
auf 57 .K an. In dieser Form wurde das G. für Tabakblätter, unbearbeitet usw. auf 85 4 
vom R. in dritter Lesung am 9. Juli 1909 für 1 dz Rohgewicht festgesetzte Zollsatz ist durch 
mit 197 gegen 165 Stimmen angenommen, 
nachdem noch eine soziale Maßnahme Aufnahme 
gefunden hatte, die eine Entschädigung der im 
ersten Jahre nach dem Inkrafttreten des Ge- 
setzes arbeitslos gewordenen Tabakarbeiter (s. d.) 
vorsieht und zu diesem Zwecke den Bundes- 
staaten zunächst 4 Mill. Mark überweist (Art. II 
des G. wegen Anderung des Tabaksteuergesetzes). 
II. Rechtsqguellen. Nach Art. 1 des 
G. wegen Anderung des Tabaksteuergesetzes vom 
15. Juli 1909 (Röl. 705) ist das G., betr. 
die Besteuerung des Tabaks, vom 16. Juli 1879 
(Rl. 245) nicht beseitigt, sondern nur ab- 
geändert worden. Die wesentlichen Anderungen 
ließen es aber zweckmäßig erscheinen, dem alten 
Gesetz eine neue Fassung zu geben. Gemäß 
das Tab StE. vom 15. Juli 1909 nicht er- 
höht worden. Ebenso ist der Zoll für Zigarren 
der Tarifnummer 220 mit 270 K für 1 drz 
unverändert geblieben. 
B. Die Mehrbelastung des ausländischen Ta- 
baks ist durch die Einführung eines Wert- 
zollzuschlages erzielt. 1. Satz und 
Feststellung des Zollzuschlages. 
Tabakblätter, unbearbeitet und bearbeitet (d. h. 
ganz oder teilweise entrippt, auch mit Tabak- 
brühe behandelt (gebeizt] usw.) und Zigarren 
unterliegen außer dem vorgeschriebenen Zolle 
einem Zollzuschlage von 40 v. H. des Werts (G. 
§§ 2 und 9). Zollzuschlagpflichtiger Wert oder 
Preis im Sinne des Gesetzes ist der gesamte 
Gegenwert (Gesamtpreis — Ausfest. 88 2, 3), 
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