Umlageverteilungsbeschlüsse — Umlegung von Grundstücken
8 37; SUVG. § 36) ein allmählicher Übergang
zum Kapttaldeckungsverfahren (s. d.) angebahnt
worden ist. Nach G. über die privaten Versiche=
rungsunternehmungen vom 12. Mai 10901 S 2.1
(Röl. 139) ist den Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigteit die Wahl zwischen dem Stamm-
deckungsversahren und dem U. gelassen. Sterbe-
kassen mit U. sollen nicht mehr genehmigt werden
(Erl. vom 25. Jan. 1902 — Mhl. 31: a. M.:
CV. 51 S. 322, 328). U. bei der Unfall-
versicherung s. Berufsgenossen
schaften VI, 3.
Umlageverteilungsbeschlüsse für Gemeinde-
abgaben s. Gemeindesteuerbeschlüssen
und Kommunalabgabengese ß
Umlegung von Grundstücken für städtische
Bebauung. I. Das schnelle Anwachsen der Be-
völkerung in den großen Städten und die da-
durch herbeigeführte Art der Ausnutzung des Bo-
dens zu Bauzwecken führt zu mancherlei lbel-
ständen auf dem Gebicte der sanitären, sittlichen
und #usellschaftlichen Verhältnisse. Während in
anderen Ländern, besonders in Cugland, das Ein-
familienhaus als die gewöhnliche Form der
Wohynstätte hervortritt, die nt in den großen deut-
schen Städten in immer zunehmendem Umfange
die Mie slaserne zur Befriedigung des Woöoh-
nungsbediufnisses. Das enge dusammenwohnen
ceiner großen Anzahl von Menschen in dicht an-
einander gebauten hohen Häusern mit engen
Höfen hindert aber den Zutritt von Lufst und
Licht zu den Wohnräumun, fördert das Entstehen
und die We terverbreitung von Krankheiten, stört
den Frieden der Nachbarn, orscichtert Unsittlich=
keiten und erschwert die Erwerburg cigener
Heimstätie n. Hirzu lommt infolge des schnellen
Wachsens des Wohnungsbedarfs eine bedeutende
Steigerung des Wertes des bebauungsfähigen
Bodens im Umlreise des bebauten Stadtbezirks,
die von einem ausgedehnten Spelulationshandel
mit Grundstücken und einer ungesunden Cutwick-
lung des Baugewerbes begleitet wird und eine
dem Interesse der Städtebewohner widerspre-
chende Höhe des Mietzinses zur Folge hat. Als
Mittel, diesen Mißständen zu begegnen, dienen
neben Masnahmen auf dem Gebiete der kommn-
nalen Besteuerung (Gemeindegrundsteuer nach
dem gemeinen Werte, Grundbesitzwechselabgaben,
Wertzuwachssteuer), Unterstützung von Bau-
genossenschaften, die am gemeinschaftlichen Eigen-
751
koppelungsverfahrens seit einem Jahrhundert
stattfindet, sehlt es aber bei städtischen Grund-
stücken an einer gesetzlichen Handhabe. Ins-
besondere gewährt eine solche auch nicht das
Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875. Man hat
sich daher damit beholfen, hierauf die Gesetze über
die wirtschaftliche Zusammenlegung der Grund-
stücke anzuwenden (s. Zusammenlegung
der Grundstücke). Die Gencraltommissio-
neu haben auf diesem Gebiete einc rege, aller-
scits anuerfkannte Tätigkeit entfaltet. Nach einer
auf amtlichem Material beruhenden Zusammen-
stellung in einem Aufsatze von Holzapfel (Bd. 37
der Zeitschr. f. Landeskulturgesetzgebung, Berlin
1009) sind von diesen Behörden in den Jahren
1895—1908 Baulandumlegungen überhaupt aus-
geführt für eine Fläche von 5880 ha, städti-
sche Baulandumlegungen für 4751 ha; an
letzterer Summe waren 50 Städte beteiligt; die
Anwendbarleit der zunächst nur für landwirt-
schaftliche Verhältnisse ergangenen Gesetzgebung
ist jedoch nicht ohne Bedenten. Mit Rücdsicht auf
die erreichten günstigen Ergebnisse ist daher im
Abgeordnetenhause wiederholt der Wunsch zum
Auedruck gebracht worden, dieser Tätigteit der
Behörden eine feste gesetliche Grundlage zu
geben (vgl. Küster, Die CErschließung von
Baugeländen und die Bildung geeigneter Bau-
stellen durch Umlegung der Grundstücke, 1904;
De Weldige-Cremer und Fahren-
horst, Die Grundstücksumlegung in Stadtfeld-
marken und in der Südostfeldmark Dortmund,
1903).
II. Für den Bezirk der Stadt Frantsurt a. M.
ist in neuerer Zeit durch G. vom 28. Juli 1902
(G S. 273), abgeändert durch G. vom 8. Juli 1007
(GS. 259) (die sog. le Adickes zum Zwecke
der Erschließung städtischen Geländes für Be-
bauunngszwecke ein besonderes Gesetz erlassen
worden. Nach demselben kann aus Gründen des
öffentlichen Wohls sowie zur Herbeiführung einer
zweckmäßigen Gestaltung von Baugrundstücken
die Umlegung von Grundstücken verschie-
dener Cigentümer in überwiegend unbebauten
Teilen des Gemeindebezirks erfolgen, für die der
Bebanungeplan endgültig festgestellt worden ist
(§F 1). Die Umlegung tann sich nur auf einen ein-
zelnen, in gesetzlich bestimmter Weise zu be-
grenzenden Teil des Gemeindebezirks (das „Um-
legungsgebiet“) erstrecken (§2). Die zur
tum festhalten, Ausnutzung des Erbbaurechts, Umlegung bestimmten Grundstücke werden zu
hauptsächlich baupolizeiliche Vorschriften, durch einer Masse vereinigt, in die auch die bereits
die eine weiträumige Bebauung in bestimmten vorhandenen öffentlichen Wege und Plätze ein-
Stadtteilen (Villenviertel, landhausmäßige Be= zuwerfen sind. Von dieser „ZSessamtmasse“
bauung) angcordnet wird, die Aufstellung zweck= wird vorweg das zu den öffentlichen Straßen
mäßiger Bebauungspläne, die Anlage von ge= und Plätzen erforderliche Gelände ausgeschieden
räumigen Plätzen und den Bedürfnissen ent= und der Gemeinde oder dem sonstigen Wege-
sprechenden Straßen, sowie die Vermehrung des unterhaltungspflichtigen überwiesen. Dic „Rest-
städtischen Grundbesitzes behufs Abgabe von billi-mmasse“ wird unter die Eigentümer der Grund-
gen Bauplätzen an dic minder bemittelten Klas= stücke verteilt, die in die Gesamtmasse eingeworfen
sen der Stadtbewohner. Zu diesen Mitteln tritt waren (§ 10). Hierbei soll den Beteiligten (Ge-
als ein weiteres die Beschaffung von ausgedehn= meinde, Eigentümer, Realberechtigte, Micter,
tem Baugelände und die zweckmäßige Gestaltung Pächter usw.) vollständige Entschädigung gewährt
der Baugrundstücke durch Zusammenlegung und werden (§§ 11, 57). Die Verteilung der Restmasse
Umlegung der bebauungsfähigen, in den Händen hat nach Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu erfolgen,
verschiedener Eigentümer befindlichen Grund= und zwar tunlichst so, daß die Gesamtfläche nach
stücke. Für eine solche zwangsweise Umlegung, dem Verhältnis verteilt wird, in welchem die
wie sie zur Hebung der Bodenkultur bei landwirt= Eigentümer der früheren Gesamtfläche beteiligt
schaftlich genutzten Grundstücken mittels des Ver= waren. Dabei sollen tunlichst die Grundstücke