Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Folgen eines Ungehorsams von Zeugen und Sach- 
verständigen entsprechende Vorschriften gelten 
nach §§ 50, 69, 77 St PO.; indessen können die 
zwangsweise Vorführung schon im Falle des ersten 
Ausbleibens und die Zwangshaft stets von Amts 
wegen angeordnet werden. Wegen des militär- 
gerichtlichen Strafverfahrens s. 88 186, 213 
MSt GO., wegen des Disziplinarverfahrens diesen 
Artikel. Im Verfahren der freiwilligen Gerichts- 
barkeit kommen die Vorschriften der Z P. zur 
Anwendung (FG. § 15; Pr FG. Art. 1 Abf. 1). 
IV. Das gleiche ordnet § 78 LVG. für das 
Verwaltungsstreitverfahren, ein- 
schließlich desienigen in Disziplinarsachen vor dem 
OG., den Bez. und den Kr A., an mit der Maß- 
gabe, daß die wegen des Ungehorsams zu er- 
kennende Geldbuße den Betrag von 150 K nicht 
übersteigen darf, und mit der weiteren Bestim- 
mung, daß gegen die eine Strafe aussprechende 
Entscheidung den Beteiligten innerhalb zwei Wo- 
chen die Beschwerde an das im Instanzenzuge 
zunächst vorgesetzte Gericht, gegen die in zweiter 
Instanz ergangene Entscheidung des Bez A. die 
weitere Beschwerde an das OBG. zusteht. In 
Armenstreitsachen sind die in Z PO. vorgesehenen 
Strafen in voller Höhe zulässig und geht die Be- 
schwerde an das BAp. (§ 49 Abs. 2 des AG. vom 
8. März 1871 — GS. 130). Ahnliche Vorschriften 
finden sich noch anderweit, vgl. z. B. V., betr. 
den Geschäftsgang und das Verfahren des Reichs- 
versicherungsamts, vom 19. Okt. 1900 (RBl. 
983) § 39; V., betr. das Verfahren vor den 
Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung, vom 
22. Nov. 1900 (Röl. 1017) 8 18; V., betr. das 
Verfahren und den Geschäftsgang des Kais. Auf- 
sichtsamts für Privatversicherung, vom 23. Dez. 
1901 (RGBl. 498) § 26 und Bestimmungen vom 
9. Juli 1910 zur Ausführung des Kalisalzgesetzes 
(RBl. 925) zum VI. Abschnitt Nr. 41. Die Be- 
stimmungen des § 78 LVG. gelten nach § 120 
das. sinngemäß auch im Beschlußverfah- 
ren; gegen den eine Strafe aussprechenden 
Beschluß des Kr A. (St A.) steht den Beteiligten die 
Beschwerde an den BezA., gegen den in erster 
oder zweiter Instanz ergangenen Beschluß des 
letzteren oder des Provinzialrats innerhalb gleicher 
Frist die Beschwerde an das OV. zu. Für 
das sonstige, gewöhnliche Ver- 
waltungsver fahren bestehen keine ein- 
heitlichen Vorschriften. Es wird anzunehmen 
sein, daß in Ermangelung abweichender beson- 
derer Bestimmungen jede Behörde gegenüber 
den von ihr zu vernehmenden, ungehorsamen 
Zeugen und Sachverständigen diejenigen 
Zwangsmittel hat, die ihr überhaupt zur Durch- 
setzung ihrer Anordnungen zustehen (s. Zwangs- 
mittel III). 
Uniform der Zivilbeamten ist eine äußerlich 
gleichmäßige, der dienstlichen Stellung des Be- 
amten entsprechende Kleidung. Sie ist bei 
einzelnen Kategorien von Beamten, insbesondere 
solchen des Außendienstes, dazu bestimmt, die 
dienstliche Stellung in der Offentlichkeit kennt- 
lich zu machen und infolgedessen im dienstlichen 
Verkehr ständig anzulegen; bei anderen Beamten- 
kategorien erscheint die U. als eine mit dem Amte 
verbundene Prärogative, von welcher bei be- 
sonderen Anlässen Gebrauch zu machen ist (sog. 
Galauniform). Die Berechtigung zum Anlegen 
  
einer U. in diesem letzteren Sinne ist auch be- 
stimmten Personenkreisen (u. a. Besitzern von 
Rittergütern, sog. ständische U. — s. Ml. 1841 
S. 316, 317 und nicht veröffentlichte AOrder 
vom 16. März 1849), sowie den Inhabern ge- 
wisser Würden (u. a. den Rittern des Johanniter- 
ordens; Inhabern von Hofschargen usw.) bei- 
gelegt, welche nicht dem Beamtenstande an- 
gehören. Die Vorschriften über die U. der 
preuß. Staatsbeamten sind zuletzt in der Allerh V. 
vom 29. Juli 1889 (Ml. 158) getroffen worden. 
Danach sind die U. für die verschiedenen, in der 
V. vom 7. Febr. 1817 (s. Rang) aufgeführten 
Rangklassen der Beamten vorgeschrieben; die 
dazu gehörigen Zeichnungen Sad durch die 
Reichsdruckerei zu beziehen. Auf die Forst-, 
Bau-, Eisenbahn-, Polizei= (einschließlich der 
Bau= und Hafenpolizei), ferner die Strafanstalts- 
beamten, sowie die Beamten der Zoll-, Steuer--, 
Berg-, Hütten-, Salinenverwaltung, die Leiter 
und die Beamten der Gestütsverwaltung findet 
die V. vom 29. Juli 1889 keine Anwendung 
(§ 4). Für diese Beamten sind besondere U. 
vorgeschrieben. Für die Reichsbeamten sollte 
nach § 17 RBG. vom 31. März 1873 (Rßl. 61) 
über die U. durch kais. Verordnung Bestimmung 
getroffen werden. Dies ist hinsichtlich der Gala- 
uniformen geschehen durch eine kais. V. vom 
16. Dez. 1888, welche indessen nicht veröffent- 
licht worden ist. Für die U. der Kolonial= 
beamten ist in Ermangelung besonderer, gemäß 
*17 RB. erlassener Bestimmungen der Reichs- 
kanzler zur Festsetzung nach Maßgabe des dienst- 
lichen Bedürfnisses ermächtigt (§ 4 der V. vom 
3. Okt. 1910 — RBl. 1091). Daneben sind 
Verordnungen für bestimmte Beamtenklassen 
(Konsularbeamte, Post= und Telegraphenbeamte, 
Beamte des Reichsmilitärgerichts) ergangen. — 
Soweit die U. ein Attribut des Amtes ist, 
sind verabschiedete Beamte zum Tragen einer 
U. nur dann berechtigt, wenn sie hierzu die 
Allerhöchste Genehmigung erhalten haben (§ 6 
Abs. 2; V. vom 29. Juli 1889). Eine Aus- 
nahme hiervon gilt hinsichtlich der mit dem 
Range als Staatsminister entlassenen Minister 
und der Wirklichen Geheimen Räte (8 6 Abf. 1). 
Unbefugtes Tragen einer U. ist nach § 360 
Ziff. 8 St GB. strafbar. In bezug auf die An- 
legung von U. ist noch zu erwähnen, daß Beamte, 
welche zum Tragen einer U. berechtigt sind, 
dieselbe bei öffentlichen feierlichen Gelegen- 
heiten, und wenn sie vor dem Könige erscheinen, 
anzulegen haben (Allerh V. vom 6. Okt. 1824 
— v. Kamptz, Jahrb. 24, 311), und daß Zivil- 
beamte, wenn sie sich mit Rücksicht auf ihre 
Zivilstellung dem Könige vorzustellen haben, 
nicht in Militäruniform erscheinen dürfen (Erl. 
vom 12. Juni 1851). S. im übrigen wegen 
der U. für die verschiedenen preuß. Beamten- 
kategorien Herrfurth, Beamtenrecht, 4. Aufl. 
3, 283 ff. und außerdem Bewaffnung 
und Uniformierung, sowie Amts- 
tracht. 
Union. Seit dem Übertritte des Kurfürsten 
Johann Sigismund von der luth. zur reform. 
Lehre im Jahre 1613 hatten die Bestrebungen, 
die im Staate bestehenden beiden protestan- 
tischen Kirchen zu einer gemeinsamen Kirche zu 
vereinigen, nicht geruht. Nach mehrfachen