Unisorm — Union 775
Folgen eines Ungehorsams von Zeugen und Sach-
verständigen entsprechende Vorschriften gelten
nach §§ 50, 69, 77 St PO.; indessen können die
zwangsweise Vorführung schon im Falle des ersten
Ausbleibens und die Zwangshaft stets von Amts
wegen angeordnet werden. Wegen des militär-
gerichtlichen Strafverfahrens s. 88 186, 213
MSt GO., wegen des Disziplinarverfahrens diesen
Artikel. Im Verfahren der freiwilligen Gerichts-
barkeit kommen die Vorschriften der Z P. zur
Anwendung (FG. § 15; Pr FG. Art. 1 Abf. 1).
IV. Das gleiche ordnet § 78 LVG. für das
Verwaltungsstreitverfahren, ein-
schließlich desienigen in Disziplinarsachen vor dem
OG., den Bez. und den Kr A., an mit der Maß-
gabe, daß die wegen des Ungehorsams zu er-
kennende Geldbuße den Betrag von 150 K nicht
übersteigen darf, und mit der weiteren Bestim-
mung, daß gegen die eine Strafe aussprechende
Entscheidung den Beteiligten innerhalb zwei Wo-
chen die Beschwerde an das im Instanzenzuge
zunächst vorgesetzte Gericht, gegen die in zweiter
Instanz ergangene Entscheidung des Bez A. die
weitere Beschwerde an das OBG. zusteht. In
Armenstreitsachen sind die in Z PO. vorgesehenen
Strafen in voller Höhe zulässig und geht die Be-
schwerde an das BAp. (§ 49 Abs. 2 des AG. vom
8. März 1871 — GS. 130). Ahnliche Vorschriften
finden sich noch anderweit, vgl. z. B. V., betr.
den Geschäftsgang und das Verfahren des Reichs-
versicherungsamts, vom 19. Okt. 1900 (RBl.
983) § 39; V., betr. das Verfahren vor den
Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung, vom
22. Nov. 1900 (Röl. 1017) 8 18; V., betr. das
Verfahren und den Geschäftsgang des Kais. Auf-
sichtsamts für Privatversicherung, vom 23. Dez.
1901 (RGBl. 498) § 26 und Bestimmungen vom
9. Juli 1910 zur Ausführung des Kalisalzgesetzes
(RBl. 925) zum VI. Abschnitt Nr. 41. Die Be-
stimmungen des § 78 LVG. gelten nach § 120
das. sinngemäß auch im Beschlußverfah-
ren; gegen den eine Strafe aussprechenden
Beschluß des Kr A. (St A.) steht den Beteiligten die
Beschwerde an den BezA., gegen den in erster
oder zweiter Instanz ergangenen Beschluß des
letzteren oder des Provinzialrats innerhalb gleicher
Frist die Beschwerde an das OV. zu. Für
das sonstige, gewöhnliche Ver-
waltungsver fahren bestehen keine ein-
heitlichen Vorschriften. Es wird anzunehmen
sein, daß in Ermangelung abweichender beson-
derer Bestimmungen jede Behörde gegenüber
den von ihr zu vernehmenden, ungehorsamen
Zeugen und Sachverständigen diejenigen
Zwangsmittel hat, die ihr überhaupt zur Durch-
setzung ihrer Anordnungen zustehen (s. Zwangs-
mittel III).
Uniform der Zivilbeamten ist eine äußerlich
gleichmäßige, der dienstlichen Stellung des Be-
amten entsprechende Kleidung. Sie ist bei
einzelnen Kategorien von Beamten, insbesondere
solchen des Außendienstes, dazu bestimmt, die
dienstliche Stellung in der Offentlichkeit kennt-
lich zu machen und infolgedessen im dienstlichen
Verkehr ständig anzulegen; bei anderen Beamten-
kategorien erscheint die U. als eine mit dem Amte
verbundene Prärogative, von welcher bei be-
sonderen Anlässen Gebrauch zu machen ist (sog.
Galauniform). Die Berechtigung zum Anlegen
einer U. in diesem letzteren Sinne ist auch be-
stimmten Personenkreisen (u. a. Besitzern von
Rittergütern, sog. ständische U. — s. Ml. 1841
S. 316, 317 und nicht veröffentlichte AOrder
vom 16. März 1849), sowie den Inhabern ge-
wisser Würden (u. a. den Rittern des Johanniter-
ordens; Inhabern von Hofschargen usw.) bei-
gelegt, welche nicht dem Beamtenstande an-
gehören. Die Vorschriften über die U. der
preuß. Staatsbeamten sind zuletzt in der Allerh V.
vom 29. Juli 1889 (Ml. 158) getroffen worden.
Danach sind die U. für die verschiedenen, in der
V. vom 7. Febr. 1817 (s. Rang) aufgeführten
Rangklassen der Beamten vorgeschrieben; die
dazu gehörigen Zeichnungen Sad durch die
Reichsdruckerei zu beziehen. Auf die Forst-,
Bau-, Eisenbahn-, Polizei= (einschließlich der
Bau= und Hafenpolizei), ferner die Strafanstalts-
beamten, sowie die Beamten der Zoll-, Steuer--,
Berg-, Hütten-, Salinenverwaltung, die Leiter
und die Beamten der Gestütsverwaltung findet
die V. vom 29. Juli 1889 keine Anwendung
(§ 4). Für diese Beamten sind besondere U.
vorgeschrieben. Für die Reichsbeamten sollte
nach § 17 RBG. vom 31. März 1873 (Rßl. 61)
über die U. durch kais. Verordnung Bestimmung
getroffen werden. Dies ist hinsichtlich der Gala-
uniformen geschehen durch eine kais. V. vom
16. Dez. 1888, welche indessen nicht veröffent-
licht worden ist. Für die U. der Kolonial=
beamten ist in Ermangelung besonderer, gemäß
*17 RB. erlassener Bestimmungen der Reichs-
kanzler zur Festsetzung nach Maßgabe des dienst-
lichen Bedürfnisses ermächtigt (§ 4 der V. vom
3. Okt. 1910 — RBl. 1091). Daneben sind
Verordnungen für bestimmte Beamtenklassen
(Konsularbeamte, Post= und Telegraphenbeamte,
Beamte des Reichsmilitärgerichts) ergangen. —
Soweit die U. ein Attribut des Amtes ist,
sind verabschiedete Beamte zum Tragen einer
U. nur dann berechtigt, wenn sie hierzu die
Allerhöchste Genehmigung erhalten haben (§ 6
Abs. 2; V. vom 29. Juli 1889). Eine Aus-
nahme hiervon gilt hinsichtlich der mit dem
Range als Staatsminister entlassenen Minister
und der Wirklichen Geheimen Räte (8 6 Abf. 1).
Unbefugtes Tragen einer U. ist nach § 360
Ziff. 8 St GB. strafbar. In bezug auf die An-
legung von U. ist noch zu erwähnen, daß Beamte,
welche zum Tragen einer U. berechtigt sind,
dieselbe bei öffentlichen feierlichen Gelegen-
heiten, und wenn sie vor dem Könige erscheinen,
anzulegen haben (Allerh V. vom 6. Okt. 1824
— v. Kamptz, Jahrb. 24, 311), und daß Zivil-
beamte, wenn sie sich mit Rücksicht auf ihre
Zivilstellung dem Könige vorzustellen haben,
nicht in Militäruniform erscheinen dürfen (Erl.
vom 12. Juni 1851). S. im übrigen wegen
der U. für die verschiedenen preuß. Beamten-
kategorien Herrfurth, Beamtenrecht, 4. Aufl.
3, 283 ff. und außerdem Bewaffnung
und Uniformierung, sowie Amts-
tracht.
Union. Seit dem Übertritte des Kurfürsten
Johann Sigismund von der luth. zur reform.
Lehre im Jahre 1613 hatten die Bestrebungen,
die im Staate bestehenden beiden protestan-
tischen Kirchen zu einer gemeinsamen Kirche zu
vereinigen, nicht geruht. Nach mehrfachen