Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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und dauernder Verbrauch des vollständig ver- 
gällten Branntweins erreicht, dann muß für alle 
Fälle, auch in Jahren schwacher Branntwein- 
erzeugung, vollständig vergällter Branntwein 
für die auf seine Verwendung eingerichteten In- 
dustrien und Verbraucher zu gleichmäßigen, kon- 
kurrenzfähigen Preisen reichlich vorhanden sein. 
Dieser Zustand soll durch die V. erreicht werden. 
Bei reichlicher Produktion eines Betriebsjahrs 
werden größere Mengen vollständig vergällten 
Branntweins als Vorrat übrigbleiben und in 
das nächste übernommen werden, so daß einem 
Mangel damit vorgebeugt ist. Aber nicht nur im 
Interesse der verbrauchenden Industrie liegt dicse 
Vergebung von Leistungen, von Lieferungen — Verjährung (allgemein) 
Bergehen ist die mittelste Gruppe der Ver- 
brechen im weiteren Sinne im Gegensatze zu 
den Verbrechen im engeren Sinne und zu den 
Übertretungen (s. Verbrechen und Über- 
tretungen). 
Bergütungen für Kriegsleistungen s. d. III. 
Bergütungslager, d. i. Lager, in denen einer 
Verbrauchssteuer unterliegende Waren behufs 
Erlangung der Ausfuhrvergütung niedergelegt 
werden, s. z. B. Zuckersteuer IIIe, 3. 
Berhaftungen s. Freiheit (persön- 
liche) II a. 
Berhältnis (Proportional) wahl. Die V. hat 
  
den Zweck, die von einem Wahlkörper zu Wäh- 
Maßregel, sie fördert auch das Brennereigewerbe lenden auf die innerhalb des Wahlkörpers be- 
selbst, da sie ähnlich der Kontingenticrung (s. d.) 
einen weiteren Ausgleich der Produktions- 
bedingungen der verschiedenen Gruppen und 
Klassen der Brennereien (s. d.) herbeiführt. 
II. a) Gegenstand und Umfang der 
Vergällungspflicht. Vollständig zu ver- 
gällen ist bei Brennereien, die Hefe nach dem 
Würzeverfahren herstellen, derienige Teil ihrer 
Erzeugung, welcher über 35, bei den übrigen 
Brennereien derjenige Teil der Erzeugung, 
welcher über 70 Hundertteile des Durchschnitts- 
brands (s. d.) hinausgeht (§ 84 BefrO.). Die 
V. trifft nicht den Branntwein aus Brennereien 
mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 
100 hl Alkohol, aus Obstbrennereien und den 
ihnen gleichgestellten Brennereien, aus Brenne- 
reien, die ausschließlich Roggen, Weizen, Buch- 
weizen, Hafer oder Gerste verarbeiten und 
nicht Hefe nach dem Würzeverfahren her- 
stellen und aus allen andern Brennereien, soweit 
der Branntwein innerhalb des Kontingents (s. d.) 
erzeugt ist (§§ 85, 87 BefrO.). Von der V. 
kann ferner bei allen Brennereien das zu Trink- 
branntwein verarbeitete Erzeugnis befreit wer- 
den. Das Nähere s. in den §§ 105—110 Befr. 
b) Erfüllung der V. Die V. wird dadurch 
erfüllt, daß der Branntwein aus Brennereien, 
die Hefe nach dem Würzeverfahren herstellen, 
binnen drei Monaten nach der Abnahme (§ 93), 
sonstiger Branntwein sogleich im Anschluß an die 
Abnahme in der Brennerei vollständig vergällt 
wird (§ 94). Für Branntwein aus Brennereien, 
die nicht Hefe nach dem Würzeverfahren her- 
stellen, gilt die V. auch dann als erfüllt, wenn 
der Branntwein ausgeführt wird oder durch 
einen Vergällungsschein (8§ 960) nach- 
gewiesen wird, daß eine gleiche Menge Brannt- 
wein, die der V. nicht unterlag, vergällt oder 
ausgeführt ist. Für den Ersatz vergällungs- 
pflichtigen Branntweins durch bereits vergällten 
vergällungsfreien Branntwein ist außerdem durch 
die Vermittlung der Hauptzollämter ein Aus- 
gleichsverfahren durch Anschreibung des 
vergällten, vergällungsfreien und Abschreibung 
des dafür nicht vergällten, vergällungspflichtigen 
Branntweins in einem amtlich geführten Aus- 
leichsbuche nach Maßgabe der Vor- 
chriften in den §§ 97—103 Befr O. zugelassen. 
Vergällungspflichtiger Branntwein darf unter 
amtlicher Überwachung bei Festhaltung seiner 
  
Eigenschaft versendet, gelagert und gereinigt 
werden (vgl. hierzu Ö§ 93, 94 Befr O.). 
Bergebung von Leistungen, von Lieferungen 
s. Verdingung. 
stehenden oder anläßlich der Wahl sich bildenden 
Parteien, Gruppen oder andere Vereinigungen 
nach dem Verhältais ihrer an der Wahl teil- 
nehmenden Mitglieder zur Gesamtstimmenzahl 
des betreffenden Wahlkörpers zu verteilen. 
Wenn z. B. von 2000 Wählern eines Wahlkörpers 
10 Personen zu wählen sind und innerhalb dieser 
2000 Wähler zwei Partceien mit 1200 und 800 
Stimmen hervortreten, so gelten von den 1200 
Stimmen 6 Personen und von den 800 Stimmen 
4 Personen als gewählt, während bei einer 
Mehrheitswahl alle 10 Personen von den 1200 
Stimmen gewählt sein würden. Die Verhältnis- 
wahl ist zulässig bei den Wahlen zu den General- 
versammlungen der Orts= usw. Krankenkassen, 
wenn die Freiheit und Geheimhaltung der Wah- 
len gesichert ist (OVG. 38, 330; Sten B. des 
RL. 1900/03 S. 9099), bei den Wahlen der Bei- 
sitzer der Gewerbegerichte (s. d.; Erl. vom 12. April 
1902 — HMl. 164) und bei der Wahl der 
Knappschaftsältesten (s. Knappschaftsver- 
eine VIII) nach Allg. Berggesetz in der Fassung 
des G. vom 19. Juni 1906 (GS. 199) § 179. 
Vorgeschrieben ist die V. für die Wahlen der Bei- 
sitzer für die Kaufmannsgerichte (s. d.). Die 
näheren Vorschläge enthält das Musterstatut 
§§ 14—17 (HMl. 1904, 417). 
Cahn, Das Berhältniswahlsystem, 1909; Bernat- 
zik, System der P. in Schmollers J. 17, 416 ff.; Sieg- 
fried, P. bei den Gewerbegerichten im Pr BBl. 1902, 
513 ff.; Siller, Grundlagen und Ziele der B. 1903. 
Berhandlungsmaxime s. Zivilprozeß- 
ordnung lII, auch Prozeßleitung. 
Berjährung (allgemein). Der Ablauf länge- 
rer Zeit wirkt als V. vielfach auf die Begrün- 
dung und den Untergang von Rechten und 
Rechtsverhältnissen ein. Man unterscheidet da- 
nach bei der V. zwischen erwerbender (Akaquisitiv- 
verjährung, Ersitzung) und zerstörender (Extinktiv- 
verjährung). Hier wie dort kommen der Beginn 
der V. und die Hemmung dieses Beginns, die 
Unterbrechung der B., die Vollendung der B. 
und Beseitigung der Wirkung der Vollendung 
sowie die sehr verschieden bestimmten Ver- 
jährungsfristen in Betracht. Die V. hat ihre 
Hauptanwendung auf dem Gebiete des Privat- 
rechts (namentlich Ersitzung des Eigentums und 
Klageverjährung mit der Folge, daß der Anspruch 
nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden 
kann), ist aber auch im öffentlichen Rechte von 
Bedeutung. Das letztere ist z. B. der Fall in der 
Weise, daß infolge zehnjährigen Aufenthaltes im 
Auslande die Staatsangehörigkeit verloren geht 
und Steuern und Abgaben verjähren können 
 
	        
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