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und dauernder Verbrauch des vollständig ver-
gällten Branntweins erreicht, dann muß für alle
Fälle, auch in Jahren schwacher Branntwein-
erzeugung, vollständig vergällter Branntwein
für die auf seine Verwendung eingerichteten In-
dustrien und Verbraucher zu gleichmäßigen, kon-
kurrenzfähigen Preisen reichlich vorhanden sein.
Dieser Zustand soll durch die V. erreicht werden.
Bei reichlicher Produktion eines Betriebsjahrs
werden größere Mengen vollständig vergällten
Branntweins als Vorrat übrigbleiben und in
das nächste übernommen werden, so daß einem
Mangel damit vorgebeugt ist. Aber nicht nur im
Interesse der verbrauchenden Industrie liegt dicse
Vergebung von Leistungen, von Lieferungen — Verjährung (allgemein)
Bergehen ist die mittelste Gruppe der Ver-
brechen im weiteren Sinne im Gegensatze zu
den Verbrechen im engeren Sinne und zu den
Übertretungen (s. Verbrechen und Über-
tretungen).
Bergütungen für Kriegsleistungen s. d. III.
Bergütungslager, d. i. Lager, in denen einer
Verbrauchssteuer unterliegende Waren behufs
Erlangung der Ausfuhrvergütung niedergelegt
werden, s. z. B. Zuckersteuer IIIe, 3.
Berhaftungen s. Freiheit (persön-
liche) II a.
Berhältnis (Proportional) wahl. Die V. hat
den Zweck, die von einem Wahlkörper zu Wäh-
Maßregel, sie fördert auch das Brennereigewerbe lenden auf die innerhalb des Wahlkörpers be-
selbst, da sie ähnlich der Kontingenticrung (s. d.)
einen weiteren Ausgleich der Produktions-
bedingungen der verschiedenen Gruppen und
Klassen der Brennereien (s. d.) herbeiführt.
II. a) Gegenstand und Umfang der
Vergällungspflicht. Vollständig zu ver-
gällen ist bei Brennereien, die Hefe nach dem
Würzeverfahren herstellen, derienige Teil ihrer
Erzeugung, welcher über 35, bei den übrigen
Brennereien derjenige Teil der Erzeugung,
welcher über 70 Hundertteile des Durchschnitts-
brands (s. d.) hinausgeht (§ 84 BefrO.). Die
V. trifft nicht den Branntwein aus Brennereien
mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als
100 hl Alkohol, aus Obstbrennereien und den
ihnen gleichgestellten Brennereien, aus Brenne-
reien, die ausschließlich Roggen, Weizen, Buch-
weizen, Hafer oder Gerste verarbeiten und
nicht Hefe nach dem Würzeverfahren her-
stellen und aus allen andern Brennereien, soweit
der Branntwein innerhalb des Kontingents (s. d.)
erzeugt ist (§§ 85, 87 BefrO.). Von der V.
kann ferner bei allen Brennereien das zu Trink-
branntwein verarbeitete Erzeugnis befreit wer-
den. Das Nähere s. in den §§ 105—110 Befr.
b) Erfüllung der V. Die V. wird dadurch
erfüllt, daß der Branntwein aus Brennereien,
die Hefe nach dem Würzeverfahren herstellen,
binnen drei Monaten nach der Abnahme (§ 93),
sonstiger Branntwein sogleich im Anschluß an die
Abnahme in der Brennerei vollständig vergällt
wird (§ 94). Für Branntwein aus Brennereien,
die nicht Hefe nach dem Würzeverfahren her-
stellen, gilt die V. auch dann als erfüllt, wenn
der Branntwein ausgeführt wird oder durch
einen Vergällungsschein (8§ 960) nach-
gewiesen wird, daß eine gleiche Menge Brannt-
wein, die der V. nicht unterlag, vergällt oder
ausgeführt ist. Für den Ersatz vergällungs-
pflichtigen Branntweins durch bereits vergällten
vergällungsfreien Branntwein ist außerdem durch
die Vermittlung der Hauptzollämter ein Aus-
gleichsverfahren durch Anschreibung des
vergällten, vergällungsfreien und Abschreibung
des dafür nicht vergällten, vergällungspflichtigen
Branntweins in einem amtlich geführten Aus-
leichsbuche nach Maßgabe der Vor-
chriften in den §§ 97—103 Befr O. zugelassen.
Vergällungspflichtiger Branntwein darf unter
amtlicher Überwachung bei Festhaltung seiner
Eigenschaft versendet, gelagert und gereinigt
werden (vgl. hierzu Ö§ 93, 94 Befr O.).
Bergebung von Leistungen, von Lieferungen
s. Verdingung.
stehenden oder anläßlich der Wahl sich bildenden
Parteien, Gruppen oder andere Vereinigungen
nach dem Verhältais ihrer an der Wahl teil-
nehmenden Mitglieder zur Gesamtstimmenzahl
des betreffenden Wahlkörpers zu verteilen.
Wenn z. B. von 2000 Wählern eines Wahlkörpers
10 Personen zu wählen sind und innerhalb dieser
2000 Wähler zwei Partceien mit 1200 und 800
Stimmen hervortreten, so gelten von den 1200
Stimmen 6 Personen und von den 800 Stimmen
4 Personen als gewählt, während bei einer
Mehrheitswahl alle 10 Personen von den 1200
Stimmen gewählt sein würden. Die Verhältnis-
wahl ist zulässig bei den Wahlen zu den General-
versammlungen der Orts= usw. Krankenkassen,
wenn die Freiheit und Geheimhaltung der Wah-
len gesichert ist (OVG. 38, 330; Sten B. des
RL. 1900/03 S. 9099), bei den Wahlen der Bei-
sitzer der Gewerbegerichte (s. d.; Erl. vom 12. April
1902 — HMl. 164) und bei der Wahl der
Knappschaftsältesten (s. Knappschaftsver-
eine VIII) nach Allg. Berggesetz in der Fassung
des G. vom 19. Juni 1906 (GS. 199) § 179.
Vorgeschrieben ist die V. für die Wahlen der Bei-
sitzer für die Kaufmannsgerichte (s. d.). Die
näheren Vorschläge enthält das Musterstatut
§§ 14—17 (HMl. 1904, 417).
Cahn, Das Berhältniswahlsystem, 1909; Bernat-
zik, System der P. in Schmollers J. 17, 416 ff.; Sieg-
fried, P. bei den Gewerbegerichten im Pr BBl. 1902,
513 ff.; Siller, Grundlagen und Ziele der B. 1903.
Berhandlungsmaxime s. Zivilprozeß-
ordnung lII, auch Prozeßleitung.
Berjährung (allgemein). Der Ablauf länge-
rer Zeit wirkt als V. vielfach auf die Begrün-
dung und den Untergang von Rechten und
Rechtsverhältnissen ein. Man unterscheidet da-
nach bei der V. zwischen erwerbender (Akaquisitiv-
verjährung, Ersitzung) und zerstörender (Extinktiv-
verjährung). Hier wie dort kommen der Beginn
der V. und die Hemmung dieses Beginns, die
Unterbrechung der B., die Vollendung der B.
und Beseitigung der Wirkung der Vollendung
sowie die sehr verschieden bestimmten Ver-
jährungsfristen in Betracht. Die V. hat ihre
Hauptanwendung auf dem Gebiete des Privat-
rechts (namentlich Ersitzung des Eigentums und
Klageverjährung mit der Folge, daß der Anspruch
nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden
kann), ist aber auch im öffentlichen Rechte von
Bedeutung. Das letztere ist z. B. der Fall in der
Weise, daß infolge zehnjährigen Aufenthaltes im
Auslande die Staatsangehörigkeit verloren geht
und Steuern und Abgaben verjähren können