Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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kann aber unter Umständen daraus gefolgert 
Grunddienstbarkeiten an öffentlichen, 
werden. 
Wegen können, soweit sie überhaupt zulässig sind, 
auch nach dem Inkrafttreten des BB. ersessen 
werden, solange das Wegegrundstück ein Grund- 
buchblatt noch nicht erhalten hat (Be#B. 88 873, 
900: EcB#B. Art. 189; GBO. 8 90). 
Dienstbarkeiten an öffentlichen 
Wegen. 
Berkehr auf öffentlichen Wegen s. Aus- 
weichen; Fahrordnung; Kraftfahr- 
zeuge; Straßengewerbe; Straßen- 
ordnungen; Wege (löffentliche) V; 
Freihaltung der öffentlichen 
Wege; Wegepolizei. 
Berkehr mit blei= und zinkhaltigen Gegen- 
ständen s. Blei= und zinkhaltige Ge- 
genstände. 
Berkehrsabgaben. I. Allgemeines. Zu 
den V. gehören Ablagegebühren, 
Chaussee-, Fährgelder, Flößerei-, Hafen-, Schiff- 
fahrts-- und Wegeabgaben. Es wird daher auf 
das über diese Abgaben Gesagte hingewiesen. 
V. wurden schon im fränkischen Reiche fast an 
allen Handelsstraßen — sowohl vom Land= wie 
vom Wasserverkehr — als Ersatz für die Her- 
stellung und Unterhaltung der Verkehrswege 
unter der Bezeichnung „Zölle“ erhoben. Der 
Ausdruck „Regal“ wurde erst vom 12. Jahrh. 
ab angewandt. Mit dem Übergange von der 
Natural- zur Geldwirtschaft im 13. Jahrh. wur- 
den die Zolleinnahmen in erster Linie als Finanz-= 
quelle in Anspruch genommen. Es erfolgte 
demgemäß eine wesentliche Vermehrung und 
Erhöhung der Zölle, wobei man die Land= und 
Flußzölle möglichst gleichzustellen suchte. Das 
Streben nach möglichst hohen Einnahmen führte 
zugleich zur Beschränkung der Unterhaltungs- 
arbeiten; sie wurden nur so weit geleistet, als 
es im Interesse der Zolleinnahmen unbedingt 
geboten war. Wiederholt unternommene Ver- 
suche, eine Herabsetzung und Einschränkung der 
Zölle herbeizuführen, ergaben keinen durch- 
greifenden Erfolg. Die Landesherren wie die 
aufblühenden Städte suchten sich der Regalien 
zu bemächtigen, um dadurch in den Besitz einer 
ausgiebigen Finanzquelle zu gelangen. Der 
Finanzzoll erlangte dabei den Charakter des 
Schutzzolles. Der Zoll wurde danach an allen 
Verkehrsstraßen, insbesondere an Stadttoren, 
auf Brücken und vor allem auf den Flüssen 
erhoben. Diese Entwicklung der V. erlitt erst 
im 19. Jahrh. nach Durchführung des Außen- 
zollsystems eine durchgreisende Wandlung. Das 
AL#N. faßt die V. noch unter den Begriff „Zoll- 
gerechtigkeit“ zusammen. Es bestimmt 
im § 88 II, 15: „Das Recht, von denjenigen, 
welche sich der Häsen, Ströme, Wege, Brücken 
und Fähren bedienen, eine gewisse bestimmte 
Abgabe zu fordern, wird die Zollgerechtigkeit 
genannt“; § 89: „Der eigentliche Zoll wird von 
Sachen und Waren, Brücken-, Fähr- und Wege- 
geld aber nur von den Personen, dem Vieh und 
den Fuhrwerken, welche die Brücke, die Fähre 
oder den Weg passieren, entrichtet.“ — Über 
die Verleihung und Erwerbung der Zollgerechtig- 
keit bestimmt das ALR. weiter, daß Zoll, Brücken- 
und Wegegeld niemand erheben darf, als dem 
das Recht dazu vom Staate verliehen oder auf- 
Brücken-,, 
den 
  
Verkehr auf öffentlichen Wegen — Verkehrsabgaben 
getragen worden (8 90 a. a. O.). Nur allein 
der Staat kann die Zollabgaben, das Hafen-, 
Wege= und Brückengeld bestimmen und den 
Tarif darüber vorschreiben (§ 91). Es macht in 
der Art des Rechts keinen Unterschied, ob die 
Abgabe im Tarif nach Geld oder auf einen ge- 
S. wissen Teil der zollbaren Waren bestimmt ist 
(§ 92). Ohne einen vom Staate vorgeschriebenen 
Tarif kann weder Zoll, noch Wege= oder Brücken- 
geld gefordert werden (§ 93). — Die Bestim- 
mungen des ALR. haben, als dem Verfassungs- 
recht angehörend, im ganzen Bereich der preuß. 
Monarchie Wirksamkeit. Sie sind trotz des durch 
die preuß. Gesetzgebung, die Zollvereinsver- 
träge und die Reichsverfassung gänzlich geänder- 
ten Charakters der betreffenden Abgaben in 
der Praxis auch den Kommunen gegenüber 
aufrechterhalten. 
II. Verleihung des Rechts auf Er- 
ebungder V. Durch den AE. vom 4. Sept. 
1882 (GE. 360) ist angeordnet, daß die Ver- 
leihung des Rechts auf Erhebung von V. — 
mit Ausnahme der Erhebung von Chaussee- 
geld nach dem Tarif vom 29. Febr. 1840 — 
und die Feststellung der Tarife über solche durch 
den MdöA. und den FM., bezüglich der Hafen- 
abgaben unter Mitwirkung des HM. erfolgt. 
Zugleich sind die Minister ermächtigt, diese Be- 
fugnis auf die ihnen nachgeordneten Behörden 
zu übertragen. Die daraufhin in den Erlassen 
der beteiligten Minister vom 18. Dez. 1882 
und 31. Mai 1883 (MBl. 1883 S. 2, 140) den 
Provinzialbehörden beigelegte Befugnis ist durch 
ME. vom 25. Juni 1909 (Ml. 172) hin- 
sichtlich der Tariffestsetzung für Schiffahrts- 
abgaben neu geregelt worden. Über die danach 
für die Feststellung dieser Abgaben bestehende 
Zuständigkeit s. Schiffahrtsabgaben. 
Verblieben ist den Regierungspräsidenten, dem 
ME. vom 18. Dez. 1882 gemäß, die Verleihung 
des Rechts auf Erhebung von Brückengeld, 
Fährgeld und Wegegeld und die Feststellung der 
Tarife darüber. Eine Mitwirkung der Oberzoll- 
direktionen findet bei diesen Tariffeststellungen 
nicht mehr statt (Erl. vom 10. Mai 1910). Wegen 
des Chausseegeldtariss s. unter Chaussee- 
geld IV. Nachdem infolge des AE. vom 
31. Dez. 1894 (GS. 1895, 43) die Verwaltung 
der V. auf die allgemeine Bauverwaltung 
übergegangen, ist durch den Erl. vom 30. März 
1895 (Ml. 127) für den Bereich der Strom- 
bauverwaltungen (s. d.) den Oberpräsidenten 
die Befugnis zur Tariffeststellung usw. an Stelle 
der Regierungspräsidenten übertragen worden. 
Diese Befugnis erstreckt sich gemäß AE. vom 
23. März 1903 auch auf die im Bereich der 
Strombauverwaltungen belegenen Brücken. 
III. Verpachtung fiskalischer Ver- 
kehrsanstalten. Die Verpachtung der 
fiskalischen Verkehrsanstalten unterliegt der mini- 
steriellen Genehmigung mit Rücdsicht auf die Be- 
stimmungen im § 21 Ziff. 3 Reg.-Instr. vom 
23. Okt. 1817. Nach den Erl. vom 11. Juni 1902 
(MBl. 136) und vom 4. Nov. 1910 (Ml. 327) 
bedarf es jedoch der Einholung der Genehmi- 
gung nur 1. wenn eine längere Pachtzeit als 
6 Jahre vorgesehen ist und der jährliche Pacht- 
belrag 100 K übersteigt; 2. a# bei freihändiger 
erstmaliger Verpachtung, wenn der jährliche 
 
	        
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