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kann aber unter Umständen daraus gefolgert
Grunddienstbarkeiten an öffentlichen,
werden.
Wegen können, soweit sie überhaupt zulässig sind,
auch nach dem Inkrafttreten des BB. ersessen
werden, solange das Wegegrundstück ein Grund-
buchblatt noch nicht erhalten hat (Be#B. 88 873,
900: EcB#B. Art. 189; GBO. 8 90).
Dienstbarkeiten an öffentlichen
Wegen.
Berkehr auf öffentlichen Wegen s. Aus-
weichen; Fahrordnung; Kraftfahr-
zeuge; Straßengewerbe; Straßen-
ordnungen; Wege (löffentliche) V;
Freihaltung der öffentlichen
Wege; Wegepolizei.
Berkehr mit blei= und zinkhaltigen Gegen-
ständen s. Blei= und zinkhaltige Ge-
genstände.
Berkehrsabgaben. I. Allgemeines. Zu
den V. gehören Ablagegebühren,
Chaussee-, Fährgelder, Flößerei-, Hafen-, Schiff-
fahrts-- und Wegeabgaben. Es wird daher auf
das über diese Abgaben Gesagte hingewiesen.
V. wurden schon im fränkischen Reiche fast an
allen Handelsstraßen — sowohl vom Land= wie
vom Wasserverkehr — als Ersatz für die Her-
stellung und Unterhaltung der Verkehrswege
unter der Bezeichnung „Zölle“ erhoben. Der
Ausdruck „Regal“ wurde erst vom 12. Jahrh.
ab angewandt. Mit dem Übergange von der
Natural- zur Geldwirtschaft im 13. Jahrh. wur-
den die Zolleinnahmen in erster Linie als Finanz-=
quelle in Anspruch genommen. Es erfolgte
demgemäß eine wesentliche Vermehrung und
Erhöhung der Zölle, wobei man die Land= und
Flußzölle möglichst gleichzustellen suchte. Das
Streben nach möglichst hohen Einnahmen führte
zugleich zur Beschränkung der Unterhaltungs-
arbeiten; sie wurden nur so weit geleistet, als
es im Interesse der Zolleinnahmen unbedingt
geboten war. Wiederholt unternommene Ver-
suche, eine Herabsetzung und Einschränkung der
Zölle herbeizuführen, ergaben keinen durch-
greifenden Erfolg. Die Landesherren wie die
aufblühenden Städte suchten sich der Regalien
zu bemächtigen, um dadurch in den Besitz einer
ausgiebigen Finanzquelle zu gelangen. Der
Finanzzoll erlangte dabei den Charakter des
Schutzzolles. Der Zoll wurde danach an allen
Verkehrsstraßen, insbesondere an Stadttoren,
auf Brücken und vor allem auf den Flüssen
erhoben. Diese Entwicklung der V. erlitt erst
im 19. Jahrh. nach Durchführung des Außen-
zollsystems eine durchgreisende Wandlung. Das
AL#N. faßt die V. noch unter den Begriff „Zoll-
gerechtigkeit“ zusammen. Es bestimmt
im § 88 II, 15: „Das Recht, von denjenigen,
welche sich der Häsen, Ströme, Wege, Brücken
und Fähren bedienen, eine gewisse bestimmte
Abgabe zu fordern, wird die Zollgerechtigkeit
genannt“; § 89: „Der eigentliche Zoll wird von
Sachen und Waren, Brücken-, Fähr- und Wege-
geld aber nur von den Personen, dem Vieh und
den Fuhrwerken, welche die Brücke, die Fähre
oder den Weg passieren, entrichtet.“ — Über
die Verleihung und Erwerbung der Zollgerechtig-
keit bestimmt das ALR. weiter, daß Zoll, Brücken-
und Wegegeld niemand erheben darf, als dem
das Recht dazu vom Staate verliehen oder auf-
Brücken-,,
den
Verkehr auf öffentlichen Wegen — Verkehrsabgaben
getragen worden (8 90 a. a. O.). Nur allein
der Staat kann die Zollabgaben, das Hafen-,
Wege= und Brückengeld bestimmen und den
Tarif darüber vorschreiben (§ 91). Es macht in
der Art des Rechts keinen Unterschied, ob die
Abgabe im Tarif nach Geld oder auf einen ge-
S. wissen Teil der zollbaren Waren bestimmt ist
(§ 92). Ohne einen vom Staate vorgeschriebenen
Tarif kann weder Zoll, noch Wege= oder Brücken-
geld gefordert werden (§ 93). — Die Bestim-
mungen des ALR. haben, als dem Verfassungs-
recht angehörend, im ganzen Bereich der preuß.
Monarchie Wirksamkeit. Sie sind trotz des durch
die preuß. Gesetzgebung, die Zollvereinsver-
träge und die Reichsverfassung gänzlich geänder-
ten Charakters der betreffenden Abgaben in
der Praxis auch den Kommunen gegenüber
aufrechterhalten.
II. Verleihung des Rechts auf Er-
ebungder V. Durch den AE. vom 4. Sept.
1882 (GE. 360) ist angeordnet, daß die Ver-
leihung des Rechts auf Erhebung von V. —
mit Ausnahme der Erhebung von Chaussee-
geld nach dem Tarif vom 29. Febr. 1840 —
und die Feststellung der Tarife über solche durch
den MdöA. und den FM., bezüglich der Hafen-
abgaben unter Mitwirkung des HM. erfolgt.
Zugleich sind die Minister ermächtigt, diese Be-
fugnis auf die ihnen nachgeordneten Behörden
zu übertragen. Die daraufhin in den Erlassen
der beteiligten Minister vom 18. Dez. 1882
und 31. Mai 1883 (MBl. 1883 S. 2, 140) den
Provinzialbehörden beigelegte Befugnis ist durch
ME. vom 25. Juni 1909 (Ml. 172) hin-
sichtlich der Tariffestsetzung für Schiffahrts-
abgaben neu geregelt worden. Über die danach
für die Feststellung dieser Abgaben bestehende
Zuständigkeit s. Schiffahrtsabgaben.
Verblieben ist den Regierungspräsidenten, dem
ME. vom 18. Dez. 1882 gemäß, die Verleihung
des Rechts auf Erhebung von Brückengeld,
Fährgeld und Wegegeld und die Feststellung der
Tarife darüber. Eine Mitwirkung der Oberzoll-
direktionen findet bei diesen Tariffeststellungen
nicht mehr statt (Erl. vom 10. Mai 1910). Wegen
des Chausseegeldtariss s. unter Chaussee-
geld IV. Nachdem infolge des AE. vom
31. Dez. 1894 (GS. 1895, 43) die Verwaltung
der V. auf die allgemeine Bauverwaltung
übergegangen, ist durch den Erl. vom 30. März
1895 (Ml. 127) für den Bereich der Strom-
bauverwaltungen (s. d.) den Oberpräsidenten
die Befugnis zur Tariffeststellung usw. an Stelle
der Regierungspräsidenten übertragen worden.
Diese Befugnis erstreckt sich gemäß AE. vom
23. März 1903 auch auf die im Bereich der
Strombauverwaltungen belegenen Brücken.
III. Verpachtung fiskalischer Ver-
kehrsanstalten. Die Verpachtung der
fiskalischen Verkehrsanstalten unterliegt der mini-
steriellen Genehmigung mit Rücdsicht auf die Be-
stimmungen im § 21 Ziff. 3 Reg.-Instr. vom
23. Okt. 1817. Nach den Erl. vom 11. Juni 1902
(MBl. 136) und vom 4. Nov. 1910 (Ml. 327)
bedarf es jedoch der Einholung der Genehmi-
gung nur 1. wenn eine längere Pachtzeit als
6 Jahre vorgesehen ist und der jährliche Pacht-
belrag 100 K übersteigt; 2. a# bei freihändiger
erstmaliger Verpachtung, wenn der jährliche