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Privatchausseen ist jedoch nachträglich durch die
Erl. vom 10. Juli 1901 (Ml. 203) und vom
31. Dez. 1902 (Ml. 1903, 12), sowie bezüg-
lich der Brücken über Privatflüsse durch Erl.
vom 16. Aug. 1905 (MBl. 141) bestimmt wor-
den, daß die Landräte die Aufsichtstätigkeit
und die Verwaltungsstrafbefugnisse auszuüben
haben. Den beausfsichtigenden Beamten steht
die Strafbefugnis zu, soweit nicht die im Einzel-
falle festzusetzende Strafe den Betrag von 300 .K
übersteigt. In den Fällen, in welchen eine
höhere Strafe festgesetzt werden muß, hat die
vorgesetzte Dienstbehörde die Entscheidungsbe-
fugnis, also im Bereich der Strombauverwal-
tungen usw. der Oberpräsident, im Landes-
polizeibezirk Berlin der Polizeipräsident, im
übrigen der Regierungspräsident. Bei kom-
munalen V sind die Vorstände der Gemein-
den oder Gemeindeverbände und bei Straf-
festsetzungen über 300 K die unmittelbar vor-
gesetzten Gemeindeaufsichtsbehörden (Landräte,
Regierungspräsidenten usw.) zuständig. Hin-
sichtlich städtischer Schiffahrts-, Fähr= und Hafen-
abgaben greift die Zuständigkeit der Regierungs-
präsidenten auch dann Platz, wenn die An-
stalten im Bereich einer Strombauverwaltung
usw. liegen. Beschwerdeinstanz für Straffest-
setzungen über 300 4 ist der Mdö.
VII. Verjährung von V. Nach dem G.
vom 18. Juni 1840 (GS. 140) findet ein An-
spruch auf Zurückzahlung zuviel erhobener
V. nur statt, wenn derselbe binnen Jahres-
frist, vom Tage der Bezahlung ab gerechnet,
angemeldet und begründet wird (vgl. A-
BGB. Art. 8 § 1 Ziff. 5 und Art. 9, sowie
KAs#. vom 14. Juli 1893 — GS. 152 — gsg 87,
88). S. auch Brückengeld; Chaussee-
geld: Fährgeld; Flößerei und
Flößereiabgaben; Hafenabgabens;
Kanalabgabens; Schiffahrtsab-
gaben; Wegegeld.
Berkehrsgewerbe f. Transportgewerbez;
Straßenge werbe.
Berkehrshäfen s. Häfe
Berkehrshindernisse auf öffenulichen Wegen
Freihaltung der öffentlichen
Wege; in Flüssen s. Flüsse (öffent-
liche) und Schiffahrtshindernisse.
Berkehrsnachweisungen bei der Statistik des
Warenverkehrs mit dem Auslande s. Waren-
verkehr mit dem Auslande II.
Berkehrsordnung für die
Deutschlands fs. Eisenbahnverkehrs-
ordnung.
Berkehrspolizei ist die polizeiliche Aufsicht
über den Verkehr auf öffentlichen Wegen (O# G.
13, 36). S. Wegepolizei und Wege-
polizeibehörden I.
Berkehrssitte s. Gewohnheitsrecht VI.
Berkehrsstenern. I. Allgemeines. Wie
im Artikel Indirekte Steuern unter I
hervorgehoben, versteht man unter V. (nicht zu
verwechseln mit Verkehrsabgaben) diejenigen
Steuern, die bei Gelegenheit gewisser, im Ver-
kehr mit Vermögenswerten vorkommender Vor-
gänge erhoben werden. Hierher gehören: 1. die
Steuer vom Vermögensverkehr
unter Lebenden (z. B. von Verkauf,
Tausch, Pacht und Miete von unbeweglichen
Eisenbahnen S
Verkehrsgewerbe — Verlassene Flußbetten
Sachen, Verträgen, Vollmachten, Zeugnissen,
Wechseln, Versicherungen, Lotterielosen, Emis-
sion oder Übertragung von Wertpapieren u. dgl.);
2. die Steuer vom Vermögensver-
kehr von Todes wegen (Erbschaftssteuer).
Die V. werden teils durch behördliche Einziehung,
teils in der Form der Verwendung von Stem-
pelmarken unter behördlicher Mitwirkung
oder auch ohne solche erhoben. Auch die Steuer-
sorm der Abfindung (s. d.) kommt vor.
II. Die V. im Deutschen Reich und
in Preußen. Die Reichsgesetzge bung
hat ein beschränktes Gebiet der V. für sich in
Anspruch genommen (Reichsstempelabgabe, Erb-
schaftssteuer — diese nur teilweise —, Wechsel-
stempelsteuer). Daneben sind in P reu ßen
zahlreiche Verkehrsakte unter Lebenden für
steuerpflichtig erklärt (Stempelsteuer). Die Erb-
schaftssteuer wird durch Einziehung erhoben,
während für die übrigen V. im allgemeinen
die Stempelform vorgeschrieben ist. Ein Beispiel
einer in Stempelform erhobenen Abgabe, die
nicht eine V. sondern eine Verbrauchsteuer (K. d.)
ist, bildet der Spielkartenstempel. S. die Artikel
über die einzelnen Steuerzweige und Reichs-
steuern. Auch für Rechnung von Ge-
meinden werden vielfach V. erhoben. S.
Kommunalabgabengesetz.
Berklarung (Seeprotest) ist die Aussage des
Schiffers und der Schiffsmannschaft über Un-
fälle einer Reise, sie mögen den Verlust oder die
Beschädigung des Schiffes oder der Ladung,
das Einlaufen in einen Nothafen oder einen
sonstigen Nachteil zur Folge haben. Sie ist eine
Beweisaufnahme zum ewigen Gedächtnis gegen-
über dem Reeder, den Versicherern und den Be-
frachtern. Sie muß sobald als möglich bei dem
Amtsgericht, im Auslande bei den Konsuln ab-
gelegt werden (HGB. §s 522—525; FG.
§ 145 und G., betr. die Organisation der Bundes-
konsulate, vom 8. Nov. 1867 — BGBl. 137 —
§ 36). Wird ein Binnenschiff (s. Binnen-
schiffahrt) ober seine Ladung von einem
Unfalle betroffen, so ist der Schiffer berechtigt
und auf Verlangen des Schiffseigners oder eines
Ladungsinteressenten verpflichtet, vor dem Amts-
gerichte des Ortes, an dem die Reise endet oder
wo das Schiff vorher längere Zeit liegt, V. ab-
zulegen (Binnenschiffahrtsgesetz §§ 11—14).
Berkoppelung ist der Ausdruck der hann.
Gesetzgebung für Zusammenlegungen.
. Gemeinheitsteilungen in den
landrechtlichen Provinzen (Einlei-
tung), Zusammenlegung der Grund-
stücke in der Provinz Hannover.
Berlassene Flußbetten. Sucht ein öffentlicher
oder privater Fluß sich durch Gewalt des Wassers
ein anderes Bett und hört das alte Bett auf,
ein Teil des Flusses (s. Flüsse, öffent-
liche II) zu sein, so unterliegt dieses der Be-
sitzergreifung seitens der Uferanlieger unter
den gleichen Voraussetzungen, wie diese für
Inseln vorgeschrieben sind (AL. I, 9 8§ 270 ff.,
II, 15 §§ 68 ff.). Nach gemeinem Recht (Dern-
burg, Pandekten, Bd. 1 § 207) und Cocde civil
Art. 563 bedarf es der Inbesitznahme nicht. Der
neue Cigentümer hat das verlassene Bett zur
Entschädigung des infolge der Veränderung des
Laufes Geschädigten zu verwenden. Ist ein