Verwaltung und Verwaltungsbehörden — Verwaltungsdienst
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zum 7. Stück des AbggBl. 1908), Rechnungs- der vollziehenden Gewalt in Justiz= und eigent-
ordnung für die V. d. Z. usw. (Beil. zum
7. Stück des Abg 3Bl. 1909), Anw. für die
Zollkassen (1. Beil. zum 8. Stück des Abg ZBl.
1908), Kassenprüfungsordnung für die Oberzoll-
kassen und Zollkassen (Beil. zum 13. Stück des
Abg Z3BBl. 1908), Geschäftskostenordnung vom
25. Febr. 1908 (2. Beil. zum 8. Stück des Abg-
ZBl. 1908). Zu bemerken ist, daß bezüglich der
Direktivbehörden im Art. 19 des Zollvereinigungs-
vertrages vom 8. Juli 1867 der Erlaß einer
Geschäftsanweisung durch den B R. in
Aussicht genommen ist; doch ist diese noch nicht
ergangen. Die Organisation der Hauptzoll-
ämter und Zollämter, sowie deren Verwal-
tungsbefugnisse sind aus dem vom Reichs-
schatzamte herausgegebenen „Amterver-
zeichnis“ für die Verwaltung der Zäölle,
Reichssteuern und Ubergangsabgaben (zuletzt
im Jahre 1901 erschienen) und dessen Nach-
trägen im ZBl. zu ersehen.
IV. In dem preußischen Teile von Thürin-
gen ist die Verwaltungseinrichtung abweichend.
Dieser Gebietsteil bildet mit den übrigen thürin-
gischen Staaten zusammen den Thüringischen
Zoll= und Steuerverein (s. Zollverein),
für den eine gemeinschaftliche Zolldirektivbehörde
in Erfurt mit dem Titel „Oberzolldirektion für
den Thüringischen Zoll= und Steuerverein“ be-
steht. An ihrer Spitze steht ein Präsident. Die
nachgeordneten Behörden haben die Bezeich-
nung Bezirkszollamt, Bezirkszollinspektor, Be-
zirksoberzollkontrolleur (Vertrag vom 20. Nov.
1889 — G. 1890, 13; s. auch Abg 3 Bl. 1909, 111).
Dagegen sind die früher in Hohenzollern
bestehenden Abweichungen (Fehlen eines Haupt-
amtes, Wahrnehmung der Olbliegenheiten der
Direktivbehörde durch die Regierung in Sig-
maringen) seit 1908 weggefallen, indem Hohen-
zollern an die Oberzolldirektion in Kassel an-
geschlossen ist (Abg 3BBl. 1908, 180). Vgl.
Reichskontrolle der Zölle und
indirekten Steuern; Zollbeamtes:
Bewaffnung und Uniformie-
rung III, sowie §§ 18, 19, 128—133 VZ.
v. Aufseß -- Wilsinger, Die Zölle und Steuern
des Deutschen Reiches, München-Leipzig 1900 (S. 273 ff.)
und die am Schlusse des Art. „Zollbeamte“ angezogenen
erte.
Berwaltung und Verwaltungsbehörden. Ver-
waltung im weitesten Sinne ist die gesamte
Tätigkeit des Staates, durch welche dieser die
Verwirklichung seiner Ziele anstrebt, im Gegen-
satze zur Verfassung, dem Aufsbau der bereits
geschaffenen, sestgewordenen Formen, in denen
sich das staatliche Leben vollzieht. In Anlehnung
an die von Aristoteles begründete, von Montes-
quieu weitergebildete Lehre von der trias
politica unterscheidet man innerhalb der Staats-
verwaltung die Recht schaffende Gesetzgebung,
von der Recht anwendenden Vollziehung,
welche ihrerseits die Justiz und die Verwaltung
im engeren Sinne umfaßt. Streng
durchzuführen ist diese begriffliche Scheidung
in der Praxis nicht, da einzelne Außerungen der
vollziehenden, Recht anwendenden Gewalt —
wie z. B. die Etatsaufstellung — verfassungs-
gemäß den Formen der Gesetzgebung unter-
liegen, während durch bloße Verwaltungsakte
Recht begründet werden kann. Die Scheidung
liche Verwaltung hat sich erst spät durchgesetzt
in langsamer historischer Entwicklung, die auf
den Grenzgebieten noch heute im Flusse ist (s.
Justiz). Sondert man aus als Gebiet der
Rechtspflege die richterlicher Entscheidung zu-
gewiesene Anwendung bestehender Rechtssätze
zur Sühne begangener Rechtsverletzungen wie
zur Klärung streitiger Ansprüche, so bleibt für
die Verwaltung im engeren Sinne der übrige
Teil staatlicher Betätigung, der im Rahmen der
Verfassung und Gesetzgebung die Ordnung und
Förderung der Lebensverhältnisse, die Sicher-
heit des Staates nach außen und innen und die
Wohlfahrt der Staatsbürger als Ziel verfolgt.
Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß die
Justiz nicht nur zur Regelung ihres eigenen Be-
hördenkörpers einer verwaltenden Tätigkeit —
der Justizverwaltung (s. d.) — bedarf, sondern
daß auch zahlreiche richterliche Funktionen selbst,
wie die des Vormundschafts= oder Grundbuch-
richters, der Verwaltung außerordentlich nahe
stehen, die Beamten der Staatsanwaltschaft
trotz ihrer Eingliederung in die Justizverwal-
tung sogar reine Verwaltungsgeschäfte erledigen.
Auf der anderen Seite bildet die Verwaltungs-
gerichtsbarkeit (s. d.) eine Einrichtung, welche
den Zwecken der Verwaltung in den Formen und
unter den Garantien der Rechtspflege dient.
Das innere Wesen der Verwaltung wird man
in der Freiheit der Form und des Entschlusses
erblicken dürfen, welche den Vertretern des
Staates in diesem Regierungszweige im Gegen-
satze zu der Formenstrenge der Gesetzgebung wie
zu der materiellen Gebundenheit der Rechts-
pflege geblieben ist, aber ihr Gegengewicht in
der verstärkten persönlichen Verantwortung und
in der Straffheit der Verwaltungsorganisation
findet. Die großen Gebiete der Staatsver-
waltung sind die Vertretung der Interessen
nach außen den fremden Staaten gegenüber,
die Ordnung des Heereswesens, die Bestreitung
des Staatshaushaltes und die innere Verwal-
tung. Die Verwaltungsbehörden gliedern sich
dementsprechend in diplomatische, Militär-, Fi-
nanzbehörden und in die Dienststellen der
inneren Verwaltung. Letztere sind teils
Spezialbehörden, welche den Ministerien für
geistliche und Unterrichts-Angelegenheiten, für
Handel und Gewerbe, für öffentliche Ar-
beiten und für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten unterstellt sind, im übrigen Behör-
den der Allgemeinen Landesver-
waltung ((. d.), welche durch die Selbst-
verwaltung (s. d.) der Kommunalbehörden
ergänzt wird.
Verwaltungsbehörden (höhere, untere) s.
Höhere Verwaltungsbehörden,
Untere Verwaltungsbehörden.
Verwaltungsbeschlußverfahren H. Be-
schluß verfahren.
Verwaltungsdienst (Befähigung zum höheren
B.). I. Die Befähigung zur Anstellung in den
höheren Amtern der Verwaltung wurde in
früherer Zeit durch die erfolgreiche Ablegung
der Prüfung vor der Ober--Examinationskom-
mission zu Berlin (AOrder vom 27. Febr. 1846
— G. 199) erlangt, welche das Bestehen der
Prüfung als Gerichtsreferendar bzw. die Er-