Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Verwaltung und Verwaltungsbehörden — Verwaltungsdienst 
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zum 7. Stück des AbggBl. 1908), Rechnungs- der vollziehenden Gewalt in Justiz= und eigent- 
ordnung für die V. d. Z. usw. (Beil. zum 
7. Stück des Abg 3Bl. 1909), Anw. für die 
Zollkassen (1. Beil. zum 8. Stück des Abg ZBl. 
1908), Kassenprüfungsordnung für die Oberzoll- 
kassen und Zollkassen (Beil. zum 13. Stück des 
Abg Z3BBl. 1908), Geschäftskostenordnung vom 
25. Febr. 1908 (2. Beil. zum 8. Stück des Abg- 
ZBl. 1908). Zu bemerken ist, daß bezüglich der 
Direktivbehörden im Art. 19 des Zollvereinigungs- 
vertrages vom 8. Juli 1867 der Erlaß einer 
Geschäftsanweisung durch den B R. in 
Aussicht genommen ist; doch ist diese noch nicht 
ergangen. Die Organisation der Hauptzoll- 
ämter und Zollämter, sowie deren Verwal- 
tungsbefugnisse sind aus dem vom Reichs- 
schatzamte herausgegebenen „Amterver- 
zeichnis“ für die Verwaltung der Zäölle, 
Reichssteuern und Ubergangsabgaben (zuletzt 
im Jahre 1901 erschienen) und dessen Nach- 
trägen im ZBl. zu ersehen. 
IV. In dem preußischen Teile von Thürin- 
gen ist die Verwaltungseinrichtung abweichend. 
Dieser Gebietsteil bildet mit den übrigen thürin- 
gischen Staaten zusammen den Thüringischen 
Zoll= und Steuerverein (s. Zollverein), 
für den eine gemeinschaftliche Zolldirektivbehörde 
in Erfurt mit dem Titel „Oberzolldirektion für 
den Thüringischen Zoll= und Steuerverein“ be- 
steht. An ihrer Spitze steht ein Präsident. Die 
nachgeordneten Behörden haben die Bezeich- 
nung Bezirkszollamt, Bezirkszollinspektor, Be- 
zirksoberzollkontrolleur (Vertrag vom 20. Nov. 
1889 — G. 1890, 13; s. auch Abg 3 Bl. 1909, 111). 
Dagegen sind die früher in Hohenzollern 
bestehenden Abweichungen (Fehlen eines Haupt- 
amtes, Wahrnehmung der Olbliegenheiten der 
Direktivbehörde durch die Regierung in Sig- 
maringen) seit 1908 weggefallen, indem Hohen- 
zollern an die Oberzolldirektion in Kassel an- 
geschlossen ist (Abg 3BBl. 1908, 180). Vgl. 
Reichskontrolle der Zölle und 
indirekten Steuern; Zollbeamtes: 
Bewaffnung und Uniformie- 
rung III, sowie §§ 18, 19, 128—133 VZ. 
v. Aufseß -- Wilsinger, Die Zölle und Steuern 
des Deutschen Reiches, München-Leipzig 1900 (S. 273 ff.) 
und die am Schlusse des Art. „Zollbeamte“ angezogenen 
erte. 
Berwaltung und Verwaltungsbehörden. Ver- 
waltung im weitesten Sinne ist die gesamte 
Tätigkeit des Staates, durch welche dieser die 
Verwirklichung seiner Ziele anstrebt, im Gegen- 
satze zur Verfassung, dem Aufsbau der bereits 
geschaffenen, sestgewordenen Formen, in denen 
sich das staatliche Leben vollzieht. In Anlehnung 
an die von Aristoteles begründete, von Montes- 
quieu weitergebildete Lehre von der trias 
politica unterscheidet man innerhalb der Staats- 
verwaltung die Recht schaffende Gesetzgebung, 
von der Recht anwendenden Vollziehung, 
welche ihrerseits die Justiz und die Verwaltung 
im engeren Sinne umfaßt. Streng 
durchzuführen ist diese begriffliche Scheidung 
in der Praxis nicht, da einzelne Außerungen der 
vollziehenden, Recht anwendenden Gewalt — 
wie z. B. die Etatsaufstellung — verfassungs- 
gemäß den Formen der Gesetzgebung unter- 
liegen, während durch bloße Verwaltungsakte 
Recht begründet werden kann. Die Scheidung 
  
  
liche Verwaltung hat sich erst spät durchgesetzt 
in langsamer historischer Entwicklung, die auf 
den Grenzgebieten noch heute im Flusse ist (s. 
Justiz). Sondert man aus als Gebiet der 
Rechtspflege die richterlicher Entscheidung zu- 
gewiesene Anwendung bestehender Rechtssätze 
zur Sühne begangener Rechtsverletzungen wie 
zur Klärung streitiger Ansprüche, so bleibt für 
die Verwaltung im engeren Sinne der übrige 
Teil staatlicher Betätigung, der im Rahmen der 
Verfassung und Gesetzgebung die Ordnung und 
Förderung der Lebensverhältnisse, die Sicher- 
heit des Staates nach außen und innen und die 
Wohlfahrt der Staatsbürger als Ziel verfolgt. 
Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß die 
Justiz nicht nur zur Regelung ihres eigenen Be- 
hördenkörpers einer verwaltenden Tätigkeit — 
der Justizverwaltung (s. d.) — bedarf, sondern 
daß auch zahlreiche richterliche Funktionen selbst, 
wie die des Vormundschafts= oder Grundbuch- 
richters, der Verwaltung außerordentlich nahe 
stehen, die Beamten der Staatsanwaltschaft 
trotz ihrer Eingliederung in die Justizverwal- 
tung sogar reine Verwaltungsgeschäfte erledigen. 
Auf der anderen Seite bildet die Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit (s. d.) eine Einrichtung, welche 
den Zwecken der Verwaltung in den Formen und 
unter den Garantien der Rechtspflege dient. 
Das innere Wesen der Verwaltung wird man 
in der Freiheit der Form und des Entschlusses 
erblicken dürfen, welche den Vertretern des 
Staates in diesem Regierungszweige im Gegen- 
satze zu der Formenstrenge der Gesetzgebung wie 
zu der materiellen Gebundenheit der Rechts- 
pflege geblieben ist, aber ihr Gegengewicht in 
der verstärkten persönlichen Verantwortung und 
in der Straffheit der Verwaltungsorganisation 
findet. Die großen Gebiete der Staatsver- 
waltung sind die Vertretung der Interessen 
nach außen den fremden Staaten gegenüber, 
die Ordnung des Heereswesens, die Bestreitung 
des Staatshaushaltes und die innere Verwal- 
tung. Die Verwaltungsbehörden gliedern sich 
dementsprechend in diplomatische, Militär-, Fi- 
nanzbehörden und in die Dienststellen der 
inneren Verwaltung. Letztere sind teils 
Spezialbehörden, welche den Ministerien für 
geistliche und Unterrichts-Angelegenheiten, für 
Handel und Gewerbe, für öffentliche Ar- 
beiten und für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten unterstellt sind, im übrigen Behör- 
den der Allgemeinen Landesver- 
waltung ((. d.), welche durch die Selbst- 
verwaltung (s. d.) der Kommunalbehörden 
ergänzt wird. 
Verwaltungsbehörden (höhere, untere) s. 
Höhere Verwaltungsbehörden, 
Untere Verwaltungsbehörden. 
Verwaltungsbeschlußverfahren H. Be- 
schluß verfahren. 
Verwaltungsdienst (Befähigung zum höheren 
B.). I. Die Befähigung zur Anstellung in den 
höheren Amtern der Verwaltung wurde in 
früherer Zeit durch die erfolgreiche Ablegung 
der Prüfung vor der Ober--Examinationskom- 
mission zu Berlin (AOrder vom 27. Febr. 1846 
— G. 199) erlangt, welche das Bestehen der 
Prüfung als Gerichtsreferendar bzw. die Er-
	        
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