Viehversicherung — Viehverstellung (Viehpacht) 879
ausgeschlossenen Einfuhrverbote für Erzeugnisse und den Balkanstaaten abgescklossenen Handels-
zulässig sein sollen, für die aus Rücsichten verträgen, die seit demselben Zeitpunkt in Kraft
auf die Veterinärpolizei außerordentlichee Ver= sind, haben gewisse Zugeständnisse auf veteri-
botsmaßregeln ergehen könnten. Eine Aus= närem Gebiete gemacht werden müssen, die
nahme ist nur gegenüber ÖOsterreich-Ungarn allerdings unerheblicher Art sind und sich im
gemacht worden. Mit diesem Staat ist bereits wesentlichen nur auf die Einfuhr zubereiteten
gelegentlich des ersten Handelsvertrages ein und die Durchfuhr frischen Fleisches beziehen,
V. vom 6. Dez. 1891 (Röl. 1892, 90) ab= Rußland gegenüber auch eine Erhöhung des
geschlossen worden, das neben einer Reihe von bereits früher zugelassenen Kontingents von
Vereinbarungen über eine tierärztliche Kon= Schlachtschweinen, die nach Grenzschlachthäusern
trolle der Vieheinfuhr an der Grenze, über der oberschles. Industriegebiete zur alsbaldigen
die Beibringung von Ursprungszeugnissen (Vieh-] Abschlachtung eingeführt werden (von jährlich
pässen) für ein zuführendes Vieh, über gegen-70 200 auf 130 000 Stück), zum Gegenstande
seitigen Nachrichtenaustausch, über die Des- haben.
infektion bei der Viehbeförderung auf Eisen-]Biehversicherung. Es ist zu untersck eiden die
bahnen und über den Grenzweide= und -wirt= Versicherung von Verlusten am lebenden Tier
schaftsviehverkehr eine wesentliche Einschränkung (durch Krankheit, Unfall, Beschädigung), die sog.
der seuckenpolizeilichen Autonomie der Ver-Viehlebensversicherung und die Ver-
tragsstaaten vorsieht. Abgesehen von der Rinder= sicherung gegen die bei Verwertung des ge-
pest und der Lungenseuche, die beide für die schlachteten Tieres durch Beanstandung des
Vertragsstaaten nicht mehr in Betracht kommen, Fleisches entstehenden Verluste, Schlacht-
durfte die Einfuhr von Tieren aus dem Gebicte viehversicherung. Nur die erstere wird
des einen nach dem des anderen Vertrags= hier behandelt. Ihre Bedeutung ist dadurch
staates nicht schon unter der Voraussetzung des eingeschränkt, daß bei Seuchenanlässen in zahl-
V des Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880.reichen Fällen auf Grund der neueren Vieh-
(Ronl. 153), also wenn eine übertragbare seuchengesetze aus öffentlichen Mitteln Ent-
Seuche der Haustiere im Herkunftsstaate in schädigung gewährt wird (s. Entschädi-
bedrohlicher Weise berrscht, verboten oder be= gung bei Viehseuchen). Auch auf dem
schränkt werden, sondern diese Befugnis griff beschränkten hiernach der privaten Versicherung
nur Platz, wenn eine der Anzeigepflicht (s. d. 11) verbleibenden Felde steht ihrer allgemeinen
unterliegende Tierkrankheit tatsäch lich aus Verbreitung der Umstand entgegen, daß bei
dem Gebiete des einen nach dem des anderen dem starken und schwer kontrollierbaren Ein-
Teiles eingeschleppt worden war. Im fluß, den Haltung und Fütterung des Viehs
Verkehr zwischen Deutschland und Csterreich= Un= auf die Sterblichkeit üben, die vom Versicherten
garn war daher nur eine Repressivsperre, zu zahlenden Prämien verhältnismäßig hoch
nicht auch eine Präventiwv sperre zulässig. sein müssen, so daß die Besitzer größerer Vieh-
Auch mit dem am 1. März 1906 in Kraft ge= stände diese gewöhnlich nicht versichern, sondern
tretenen neuen Handelsvertrage mit das Risiko selbst übernehmen. Vereinzelt haben
Osterreich-Ungarn ist der Absckluß eines V. Kreise Versicherungen besonders für Schweine-
vom 25. Jan. 1906 (R#Bl. 287) verbunden verluste eingeführt, in der Form kommunaler
worden, das unter Aufrechterhaltung und Er= Einrichtungen obhne Beitrittszwang, bei der auch
weiterung der sonstigen Vorschriften des früberen Zusck üsse aus Kreismitteln gegeben oder doch
Abkommens zwar grundsätzlich auch die gegen= die Verwaltung unentgeltlich geführt wird. Im
seitige Befugnis zur Verhängung von Präven= übrigen wird die V. von Privatgesell-
tivsperren wahrt, aber doch für die minder schaften auf Gegenseitigkeit be-
leicht übertragbaren Seuchen, wie Rotz, Milz= trieben. Ein Teil dieser Gesellschaften ist größe-
brand, Rände und für Geflügelseuchen nur ren Umfangs und nach Einrichtung und Betrieb
Einfuhrverbote in räumlicker Beschränkung auf wie die sonstigen größeren Versicherungsgesell-
kleinere verseuchte Gebiete zuläßt, serner die schaften kaufmännisch organisiert. Die große
Einfuhr von Rindern und Schafen zur alsbal= Mehrheit sind dagegen ländliche Ortsvereine
digen Abschlachtung in öffentlichen Scklacht= in einfachsten Formen der Organisation, auf
häufern, sowie eines Kontingents von jährlich welche die erleichternden Bestimmungen des
80 000 Scklachtschweinen nach Scklachthäusern! § 53 des G. über die privaten Versick erungs-
an der bayr. und sächs. Grenze mit Österreich, unternehmungen vom 15. Mai 1901 (R#l.
desgleichen von Nutz= und Zuchtvieh nach bayr., 139) und des § 189 des G. über den Versiche-
sächs. und württemb. Grenzgebieten in weit-/rungsvertrag vom 30. Mai 1908 (Röl. 263)
gehendem Maße gegen den Erlaß von Sperr= Anwendung finden. Für die Neubildung solcher
maßregeln sicherstellt und auch die Dauer aller Vereine sind von einzelnen Landwirtschafts-
zulässigen Einfuhrverbote auf bestimmte Zeit= kammern Normalstatuten herausgegeben. Die
räume nach dem amtlich festgestellten ErlöschenZahl dieser kleineren Vereine betrug 1902 in
der Sperrseuchen beschränkt. Zur Ausführung Preußen etwa 4000 (vgl. Schlachtvieh-
des V. mit Osterreich-Ungarn sind durch Erll versicherung).
vom 24. April 1907 (MBl Mf L. 176) eingehende Biehverstellung (Viehpacht) ist ein Rechts-
und zusammenfassende Vorschriften ergangen, geschäft, durch das ein Stück Vieh einem Land-
die durch weitere Vf. vom 7. Sept. 1907, 10. Juni wirt ohne Bezahlung, aber gegen einen Wert-
und 12. Okt. 1908 (MBlMfL. 16 S. 275, 366), anschlag mit der Bedingung zur Nutzung über-
vom 19. März und 12. Aug. 1909 (ebenda #geben wird, daß er es aufzieht und wartet.
S. 177, 273), sowie vom 17. Febr. 1910 (ebenda! Durch die Novelle zum Wuckergesetz vom 19. Juni
S. 72) ergänzt sind. Auch in den mit Rußland 1893 (Rl. 199) ist die V. unter die Ge-