Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Werkverdingungsverträge — Wertzuwachessteucr 
(s. d.). 
schäftigung von Arbeitern in W. in der Regel 
verboten (s. Sonntagsruhe im Ge- 
werbebetriebe). 
Werkverdingungsverträge, inhalts deren der 
Übernehmer auch das Material für das über- 
nommene Werk ganz oder teilweise anzuschaffen 
hat, sind, wenn es sich um die Herstellung be- 
weglicher Sachen handelt, wie Lieferungsver- 
träge (s. d.) nach Maßgabe des ausbedungenen 
Gesamtpreises zu versteuern. Handelt es sich 
um die Herstellung einer nicht beweglichen Sache, 
so ist der W. so zu versteuern, als wenn über die 
zu dem Werk erforderlichen, von dem Unter- 
nehmer anzuschaffenden beweglichen Gegenstände 
in demjenigen Zustande, in welchem sie mit dem 
Grund und Boden in dauernde Verbindung ge- 
bracht werden sollen, ein Lieferungsvertrag (s. d.) 
und außerdem hinsichtlich des Wertes der Arbeits- 
leistung ein Arbeitsvertrag (s. d.) abgeschlossen 
wäre (T SSt. 75 LStG.). Zu diesem Zwecke muß 
im Vertrage oder innerhalb 14 Tagen nach Er- 
richtung des Vertrages auf diesem von den Ver- 
tragsbeteiligten angegeben werden, wieviel von 
dem Gesamtentgelt als Wert des zu liefernden 
Materials und wieviel als Vergütung für die 
Arbeitsleistung anzusehen ist. Fehlt es an einer 
derartigen Preistrennung, so kommt der höchste 
Steuersatz zur Anwendung (§ 10 Abs. 1 a. a. O.). 
Wert des Streitgegenstandes s. Streit- 
gegenstand. 
Wertersatz im GBebiete der indirekten 
Steuern (Ersatz des Wertes des der Konfiska- 
tion unterliegenden Gegenstandes an Stelle der 
letzteren) s. Ein ziehung (Konfiska- 
tion) III. 
Wertpapiere (Zulassung zum Börsenhandel) 
s. Börsen IX. 
Wertzölle sind Zölle, welche nach Teilen des 
Wertes der Ware erhoben werden: den Gegensatz 
bilden die spezifischen Zölle (s. d. und 
Zoll A und B IV 2). 
Wertzuwachsstener. I. Allgemeines. 
Begrifflich ist W. eine Steuer, die aus Anlaß 
und nach dem Maßstabe derienigen Wertsteige- 
rung erhoben wird, welche ein Vermögen oder ein 
einzelner Vermögensgegenstand innerhalb eines 
gewissen Zeitraums erfahren hat, und zwar, 
wie durch die Bezeichnung Wert, zuwachs“ aus- 
  
gedrückt wird, erfahren hat „ohne Zutun des 
Eigentümers“, d. h. derjenigen Wertsteigerung, 
die nicht auf Aufwendungen des Eigentümers 
an Sachgütern und — körperlicher und gei- 
stiger Arbeit zurückzuführen ist; diesen Auf- 
wendungen des Eigentümers müssen, wenn 
man nicht die der Person zugeflossene Bereiche- 
rung, sondern den reinen Wert zuwachs des 
Gegenstandes mit der Steuer treffen will, 
gleichgestellt werden derartige vom Eigen- 
tümer nicht bezahlte — eine Bezgahlung ist 
eben eine Aufwendung des Eigentümers — 
svezielle privatwirtschaftliche Aufwendungen Drit- 
ter für das betrefsende Objekt. Von vornberein 
muß indes betont werden, daß eine zutreffende 
Feststellung, wieviel von dem Mehrwert auf Auf- 
wendungen der bezeichneten Art zurückzuführen 
ist, wieviel insbesondere der Arbeit des Eigen- 
tümers zuzuschreiben ist, und wieviel von seinen 
Aufwendungen der Ertragserzielung einerseits, 
  
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An Sonn= und Festtagen ist die Be= der Kapitalwerterhöhung der Ertragsquelle an- 
dererseits zuzuschreiben 
ist, in den meisten 
Fällen, namentlich wenn Aufwendungen an 
Sachgütern mit solchen an Arbeit konkurrieren, 
unmöglich ist, selbst wenn man die Tätigkeit des 
Eigentümers außer Betracht läßt, die in Aus- 
nützung der Konjunkturen, Erzielung günstiger 
Bedingungen beim Erwerbe und der Veräußerung 
des Gegenstandes besteht. Eine W. ist deshalb 
aum so weniger geeignet, je mehr bei den Ver- 
mögensobijekten nach ihrer Art als wertsteigerndes 
Moment Aufwendungen an Arbeit und solche 
an Sachgütern in Betracht kommen, die auf 
der Grenze zwischen Werbungs= und Meliora- 
tionskosten stehen oder stehen können; denn um 
so mehr muß von speziellen Ermittlungen des 
wertsteigernden Einflusses der Aufwendungen 
abgesehen und entweder auf deren Berücksichti- 
gung verzichtet oder mit Pauschbeträgen gerechnet 
werden, die naturgemäß einen rohen Charakter 
tragen und zu ungleichmäßigen Wirkungen der 
Steuer führen müssen. Um so weniger kann dann 
davon die Rede sein, daß die Steuer nur den 
„unverdienten Gewinn“ trifft. Die Rechtferti- 
gung der W. von dem Gesichtspunkte des „un- 
verdienten“ oder gar des „mühelosen Gewinnes“ 
ist überhaupt, namentlich bei einer indirekten, 
an den Eigentumswechsel geknüpften W. nicht 
haltbar, weil sich für den Grad der „Mühelosig- 
keit“ eines Gewinnes oder Erwerbes keine Regeln 
aufstellen lassen und auch derjenige Gewinn kein 
eigentlich „unverdienter“ ist, der der Geschicklich- 
keit in der Aufssuchung und Ausnützung günstiger 
Erwerbs= und Veräußerungsmöglichkeiten u. dgl. 
zuzuschreiben ist. Die Rechtfertigung der W. wird 
daher in erster Linie in Gesichtspunkten der Be- 
steuerung nicht nach der Leistungsfähigkeit, son- 
dern nach Leistung und Gegenleistung, nach dem 
Interesse erblickt werden müssen (vgl. hierüber 
unter II). Die W. läßt sich als direkte wie als 
indirekte Steuer konstruieren, als direkte mit pe- 
riodischer Veranlagung nach Art der Vermögens- 
steuer oder Grundsteuer nach dem gemeinen 
Wert mit der Maßgabe, daß der Besteuerung 
nur der seit der letzten Veranlagung eingetretene 
Wertzuwachs zugrunde gelegt wird, oder, wenn 
die Besteuerung des Wertzuwachses im Rahmen 
dieser Steuern erfolgen soll, indem dieser Wert- 
zuwachs mit höheren Steuersätzen belegt wird, als 
indirekte in Gestalt einer an den Eigentums- 
wechsel geknüpften Abgabe nach dem Maßstabe 
des seit dem letzten früheren Eigentumswechsel 
eingetretenen Wertzuwachses; die indirekte W. 
charakterisiert sich alsdann als eine Unterart der 
Umsatzsteuer im weiteren Sinne (s. d.). Die W. 
ist ferner theoretisch denkbar bei Vermögens- 
gesamtheiten und bei einzelnen Vermögens- 
obiekten aller Art. Praktisch zur Anwendung 
gekommen ist sie bisher nur beim Grund- 
besitzz eine W. auf Wertpapiere wurde bei den 
Beratungen über die Reichsfinanzreform im 
Jahre 1909 im Reiostage angeregt, von der 
Reichsregierung aber damals als undurchführ- 
bar zurückgewiesen; auch bei den Beratungen 
über das Reichszuwachssteuergesetz wurde sie im 
Reichstage von einzelnen Seiten als erstrebens- 
wertes Ziel hingestellt. Eine W. auf Vermögens- 
gesamtheiten würde die von einzelnen Seiten 
angeregte „Erbzuwachssteuer“ sein, d. i. eine
	        
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