Werkverdingungsverträge — Wertzuwachessteucr
(s. d.).
schäftigung von Arbeitern in W. in der Regel
verboten (s. Sonntagsruhe im Ge-
werbebetriebe).
Werkverdingungsverträge, inhalts deren der
Übernehmer auch das Material für das über-
nommene Werk ganz oder teilweise anzuschaffen
hat, sind, wenn es sich um die Herstellung be-
weglicher Sachen handelt, wie Lieferungsver-
träge (s. d.) nach Maßgabe des ausbedungenen
Gesamtpreises zu versteuern. Handelt es sich
um die Herstellung einer nicht beweglichen Sache,
so ist der W. so zu versteuern, als wenn über die
zu dem Werk erforderlichen, von dem Unter-
nehmer anzuschaffenden beweglichen Gegenstände
in demjenigen Zustande, in welchem sie mit dem
Grund und Boden in dauernde Verbindung ge-
bracht werden sollen, ein Lieferungsvertrag (s. d.)
und außerdem hinsichtlich des Wertes der Arbeits-
leistung ein Arbeitsvertrag (s. d.) abgeschlossen
wäre (T SSt. 75 LStG.). Zu diesem Zwecke muß
im Vertrage oder innerhalb 14 Tagen nach Er-
richtung des Vertrages auf diesem von den Ver-
tragsbeteiligten angegeben werden, wieviel von
dem Gesamtentgelt als Wert des zu liefernden
Materials und wieviel als Vergütung für die
Arbeitsleistung anzusehen ist. Fehlt es an einer
derartigen Preistrennung, so kommt der höchste
Steuersatz zur Anwendung (§ 10 Abs. 1 a. a. O.).
Wert des Streitgegenstandes s. Streit-
gegenstand.
Wertersatz im GBebiete der indirekten
Steuern (Ersatz des Wertes des der Konfiska-
tion unterliegenden Gegenstandes an Stelle der
letzteren) s. Ein ziehung (Konfiska-
tion) III.
Wertpapiere (Zulassung zum Börsenhandel)
s. Börsen IX.
Wertzölle sind Zölle, welche nach Teilen des
Wertes der Ware erhoben werden: den Gegensatz
bilden die spezifischen Zölle (s. d. und
Zoll A und B IV 2).
Wertzuwachsstener. I. Allgemeines.
Begrifflich ist W. eine Steuer, die aus Anlaß
und nach dem Maßstabe derienigen Wertsteige-
rung erhoben wird, welche ein Vermögen oder ein
einzelner Vermögensgegenstand innerhalb eines
gewissen Zeitraums erfahren hat, und zwar,
wie durch die Bezeichnung Wert, zuwachs“ aus-
gedrückt wird, erfahren hat „ohne Zutun des
Eigentümers“, d. h. derjenigen Wertsteigerung,
die nicht auf Aufwendungen des Eigentümers
an Sachgütern und — körperlicher und gei-
stiger Arbeit zurückzuführen ist; diesen Auf-
wendungen des Eigentümers müssen, wenn
man nicht die der Person zugeflossene Bereiche-
rung, sondern den reinen Wert zuwachs des
Gegenstandes mit der Steuer treffen will,
gleichgestellt werden derartige vom Eigen-
tümer nicht bezahlte — eine Bezgahlung ist
eben eine Aufwendung des Eigentümers —
svezielle privatwirtschaftliche Aufwendungen Drit-
ter für das betrefsende Objekt. Von vornberein
muß indes betont werden, daß eine zutreffende
Feststellung, wieviel von dem Mehrwert auf Auf-
wendungen der bezeichneten Art zurückzuführen
ist, wieviel insbesondere der Arbeit des Eigen-
tümers zuzuschreiben ist, und wieviel von seinen
Aufwendungen der Ertragserzielung einerseits,
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An Sonn= und Festtagen ist die Be= der Kapitalwerterhöhung der Ertragsquelle an-
dererseits zuzuschreiben
ist, in den meisten
Fällen, namentlich wenn Aufwendungen an
Sachgütern mit solchen an Arbeit konkurrieren,
unmöglich ist, selbst wenn man die Tätigkeit des
Eigentümers außer Betracht läßt, die in Aus-
nützung der Konjunkturen, Erzielung günstiger
Bedingungen beim Erwerbe und der Veräußerung
des Gegenstandes besteht. Eine W. ist deshalb
aum so weniger geeignet, je mehr bei den Ver-
mögensobijekten nach ihrer Art als wertsteigerndes
Moment Aufwendungen an Arbeit und solche
an Sachgütern in Betracht kommen, die auf
der Grenze zwischen Werbungs= und Meliora-
tionskosten stehen oder stehen können; denn um
so mehr muß von speziellen Ermittlungen des
wertsteigernden Einflusses der Aufwendungen
abgesehen und entweder auf deren Berücksichti-
gung verzichtet oder mit Pauschbeträgen gerechnet
werden, die naturgemäß einen rohen Charakter
tragen und zu ungleichmäßigen Wirkungen der
Steuer führen müssen. Um so weniger kann dann
davon die Rede sein, daß die Steuer nur den
„unverdienten Gewinn“ trifft. Die Rechtferti-
gung der W. von dem Gesichtspunkte des „un-
verdienten“ oder gar des „mühelosen Gewinnes“
ist überhaupt, namentlich bei einer indirekten,
an den Eigentumswechsel geknüpften W. nicht
haltbar, weil sich für den Grad der „Mühelosig-
keit“ eines Gewinnes oder Erwerbes keine Regeln
aufstellen lassen und auch derjenige Gewinn kein
eigentlich „unverdienter“ ist, der der Geschicklich-
keit in der Aufssuchung und Ausnützung günstiger
Erwerbs= und Veräußerungsmöglichkeiten u. dgl.
zuzuschreiben ist. Die Rechtfertigung der W. wird
daher in erster Linie in Gesichtspunkten der Be-
steuerung nicht nach der Leistungsfähigkeit, son-
dern nach Leistung und Gegenleistung, nach dem
Interesse erblickt werden müssen (vgl. hierüber
unter II). Die W. läßt sich als direkte wie als
indirekte Steuer konstruieren, als direkte mit pe-
riodischer Veranlagung nach Art der Vermögens-
steuer oder Grundsteuer nach dem gemeinen
Wert mit der Maßgabe, daß der Besteuerung
nur der seit der letzten Veranlagung eingetretene
Wertzuwachs zugrunde gelegt wird, oder, wenn
die Besteuerung des Wertzuwachses im Rahmen
dieser Steuern erfolgen soll, indem dieser Wert-
zuwachs mit höheren Steuersätzen belegt wird, als
indirekte in Gestalt einer an den Eigentums-
wechsel geknüpften Abgabe nach dem Maßstabe
des seit dem letzten früheren Eigentumswechsel
eingetretenen Wertzuwachses; die indirekte W.
charakterisiert sich alsdann als eine Unterart der
Umsatzsteuer im weiteren Sinne (s. d.). Die W.
ist ferner theoretisch denkbar bei Vermögens-
gesamtheiten und bei einzelnen Vermögens-
obiekten aller Art. Praktisch zur Anwendung
gekommen ist sie bisher nur beim Grund-
besitzz eine W. auf Wertpapiere wurde bei den
Beratungen über die Reichsfinanzreform im
Jahre 1909 im Reiostage angeregt, von der
Reichsregierung aber damals als undurchführ-
bar zurückgewiesen; auch bei den Beratungen
über das Reichszuwachssteuergesetz wurde sie im
Reichstage von einzelnen Seiten als erstrebens-
wertes Ziel hingestellt. Eine W. auf Vermögens-
gesamtheiten würde die von einzelnen Seiten
angeregte „Erbzuwachssteuer“ sein, d. i. eine