III. Welche
Waaren zur Niederlage
gelangen
können.
IV. Anmeldung
und Annahme
zur Niederlage.
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& 4. Auch Frachtführer müssen für den Fall, daß der bezeichnete Empfänger einer
Waare, binnen der zur Anmeldung vorgeschriebenen Frist, entweder nicht auszumitteln
wäre oder die Annahme und Anmeldung der Waare verweigern sollte, Behufs der Niederlegung
derselben, nöthigenfalls unter Vermittelung des Amces, einen Kaufmann, Spediteur
oder Fabrikanten des Niederlageortes bestellen, auf dessen Anmeldung und Com#
die Aufnahme in die Miederlage erfolgt.
§ 5. In der Regel dürfen nur unverzollte fremde Waaren, welche entweder unmittelbar
aus dem Auslande oder unter Begleitscheincontrole eingehen, zur Niederlage gelangen.
Gegenstände inländischen Ursprunges und verzollte ausländische Waaren können nur ausnahmsweise,
in Gemäßheit besonderer Anordnungen, in die Niederlage ausgenommen werden
und unterliegen dann den für solche Fälle eigens ertheilten Vorschriften.
& 6. Waaren, deren Lagerung der Niederlage schädlich sein kann, als: der Verpestung
verdächtige Sachen, Gegenstände, welche zur Selbstentzündung geneigt oder der Erplosion
fähig sind, oder deren Aufbewahrung durch Mitcheilung ihrer Eigenschaft den
nahe lagernden Waaren nachtheilig sein kann, sowie Waaren, die bald in Fäulniß überzugehen
pflegen, werden zur Niederlage nicht angenommen.
& 7. Inwieweit Gegenstände, auf den Wunsch des Niederlegers oder weil ihre
Lagerung in geschlossenen Räumen entweder für sie selbst oder für das übrige Lagergut
nachtheilig ist, im Freien niedergelegt werden dürfen, wird von dem Amrte bestimmt.
& 8. Waaren, die nicht gewöhnlich in unverpacktem Zustande aufbewahrt zu werden
pflegen, können nur in guter Verpackung zur Niederlage angenommen werden. Beschädigte
Verpackungen müssen zuvor hergestellt werden.
&9.Weine und andere Flüssigkeiten, welche zu ihrer Erhaltung in Kellerräumen
aufbewahrt werden müssen, können nur insoweit in die Niederlage aufgenommen werden,
als geeignete Räume dazu vorhanden sind, und die Weine noch außperdem unter der Voraussetzung,
daß sie keiner Bearbeitung bedürfen.
10. DOie Anmeldung fremder Waaren zur Aufnahme in die Niederlage geschieht
durch Vorlegung besonderer Auszüge aus den Zolldeclarationen oder Begleikscheinen, welche
der Ordnung für den Abfertigungsdienst auf dem Expeditions= und Revisionshofe gemä,
nach dem unter A beiliegenden Muster, von dem Miederleger zweifach gefertigt und innerhalb
der festgesetzten Frist dem Amte ubergeben sein müssen. Diese Auszüge werden
zuvörderst hinsichtlich ihrer Uebereinstimmung mit den Zolldeclarationen oder Begleilscheinen
durch die betrreffenden Beamten geprüft und bescheinigt und sodann bei der Revision
der Wagaren zum Grunde gelegt.