Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

III.  Welche
Waaren  zur  Niederlage
  gelangen

können.

IV.  Anmeldung
und  Annahme
zur  Niederlage.

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&  4.  Auch  Frachtführer  müssen  für  den  Fall,  daß  der  bezeichnete  Empfänger  einer
Waare,  binnen  der  zur  Anmeldung  vorgeschriebenen  Frist,  entweder  nicht  auszumitteln
wäre  oder  die  Annahme  und  Anmeldung  der  Waare  verweigern  sollte,  Behufs  der  Niederlegung
  derselben,  nöthigenfalls  unter  Vermittelung  des  Amces,  einen  Kaufmann,  Spediteur
  oder  Fabrikanten  des  Niederlageortes  bestellen,  auf  dessen  Anmeldung  und  Com#
die  Aufnahme  in  die  Miederlage  erfolgt.

§  5.  In  der  Regel  dürfen  nur  unverzollte  fremde  Waaren,  welche  entweder  unmittelbar
  aus  dem  Auslande  oder  unter  Begleitscheincontrole  eingehen,  zur  Niederlage  gelangen.


Gegenstände  inländischen  Ursprunges  und  verzollte  ausländische  Waaren  können  nur  ausnahmsweise,
  in  Gemäßheit  besonderer  Anordnungen,  in  die  Niederlage  ausgenommen  werden
  und  unterliegen  dann  den  für  solche  Fälle  eigens  ertheilten  Vorschriften.

&  6.  Waaren,  deren  Lagerung  der  Niederlage  schädlich  sein  kann,  als:  der  Verpestung
  verdächtige  Sachen,  Gegenstände,  welche  zur  Selbstentzündung  geneigt  oder  der  Erplosion
  fähig  sind,  oder  deren  Aufbewahrung  durch  Mitcheilung  ihrer  Eigenschaft  den
nahe  lagernden  Waaren  nachtheilig  sein  kann,  sowie  Waaren,  die  bald  in  Fäulniß  überzugehen
  pflegen,  werden  zur  Niederlage  nicht  angenommen.

&  7.  Inwieweit  Gegenstände,  auf  den  Wunsch  des  Niederlegers  oder  weil  ihre
Lagerung  in  geschlossenen  Räumen  entweder  für  sie  selbst  oder  für  das  übrige  Lagergut
nachtheilig  ist,  im  Freien  niedergelegt  werden  dürfen,  wird  von  dem  Amrte  bestimmt.

&  8.  Waaren,  die  nicht  gewöhnlich  in  unverpacktem  Zustande  aufbewahrt  zu  werden
  pflegen,  können  nur  in  guter  Verpackung  zur  Niederlage  angenommen  werden.  Beschädigte
  Verpackungen  müssen  zuvor  hergestellt  werden.

&9.Weine  und  andere  Flüssigkeiten,  welche  zu  ihrer  Erhaltung  in  Kellerräumen
aufbewahrt  werden  müssen,  können  nur  insoweit  in  die  Niederlage  aufgenommen  werden,
als  geeignete  Räume  dazu  vorhanden  sind,  und  die  Weine  noch  außperdem  unter  der  Voraussetzung,
  daß  sie  keiner  Bearbeitung  bedürfen.

10.  DOie  Anmeldung  fremder  Waaren  zur  Aufnahme  in  die  Niederlage  geschieht
durch  Vorlegung  besonderer  Auszüge  aus  den  Zolldeclarationen  oder  Begleikscheinen,  welche
der  Ordnung  für  den  Abfertigungsdienst  auf  dem  Expeditions=  und  Revisionshofe  gemä,
nach  dem  unter  A  beiliegenden  Muster,  von  dem  Miederleger  zweifach  gefertigt  und  innerhalb
  der  festgesetzten  Frist  dem  Amte  ubergeben  sein  müssen.  Diese  Auszüge  werden
zuvörderst  hinsichtlich  ihrer  Uebereinstimmung  mit  den  Zolldeclarationen  oder  Begleilscheinen
  durch  die  betrreffenden  Beamten  geprüft  und  bescheinigt  und  sodann  bei  der  Revision
der  Wagaren  zum  Grunde  gelegt.