Full text: Blätter für Rechtsanwendung. X. Band (10)

272 Gefaͤhrdeeid. BVernfungszulessigkeit. 
ben, zu Folge deren er für die richtige Ablieferung 
au den Aoddressaten zu haften gehabt hätte. Diese 
Haftung wäre ihm auch dann obgelegen, wenn er 
nach eigenem Gutdünken den Transport einem an- 
dern Fuhrmann aufgetragen hätte, weil er sich da- 
durch für Alles, was durch den Stellvertreter etwa 
versehen wurde, selbst. verantwortlich gemacht ha- 
ben würde :). Da nun die Klage wirklich auf 
eine Receptio gegründet ist, so charakterisirt sie 
sich als die actio in factum de recepto. Nach 
diesen Grundsätzen wurde, bei dem Widerspruche 
des Klaggrundes von Seite der Beklagten, die 
den Kläger treffende Beweisauflage bestimmt. 
DAGE. v. 10. April 1844, R. Nr. 1641 1¼. 
3. 
Bulässigkeit selbstständiger Berufung gegen Bescheide, welche 
den Antrag auf Leistung des Kalumnieneides zurhickweisen. 
In einem gegebenen Falle war rechtskräftig 
erkannt worden, Beklagter habe den Haupteid zu 
leisten. Als nun auf Anrufen des Klägers Termin 
zur Eidesleistung anberaumt wurde, verlangte Be- 
klagter, sein Gegner solle vorerst den Kalumnieneid 
schwören. Das Gericht wies diesen Antrag zurück. 
Beklagter appellirte. Bei Prüfung dieses Rechts- 
mittels entstand die Frage, ob dasselbe zulässig 2 — 
Die Frage wurde in dem OA##E. vom 21. Jan. 
1845 (Nr. 1182 43/44) bejaht, weil die Beschwerde 
darüber geführt sey, daß Appellant vor Leistung des 
Kalumnieneides von Seite des Gegners — den 
Haupteid schwören solle, und demzufolge 
die Verbindlichkeit zur Leistung ves Haupt- 
eides betreffe; so daß hier die in §s. 52, Nr. 6 
festgesetzte Ausnahme von der Regel des 5. 51 
zur Anwendung komme. 
2) Fr. 21, 5. 3 de neg. gest. 3, 5. Pöhls a. a. O. 
S. 144.