272 Gefaͤhrdeeid. BVernfungszulessigkeit.
ben, zu Folge deren er für die richtige Ablieferung
au den Aoddressaten zu haften gehabt hätte. Diese
Haftung wäre ihm auch dann obgelegen, wenn er
nach eigenem Gutdünken den Transport einem an-
dern Fuhrmann aufgetragen hätte, weil er sich da-
durch für Alles, was durch den Stellvertreter etwa
versehen wurde, selbst. verantwortlich gemacht ha-
ben würde :). Da nun die Klage wirklich auf
eine Receptio gegründet ist, so charakterisirt sie
sich als die actio in factum de recepto. Nach
diesen Grundsätzen wurde, bei dem Widerspruche
des Klaggrundes von Seite der Beklagten, die
den Kläger treffende Beweisauflage bestimmt.
DAGE. v. 10. April 1844, R. Nr. 1641 1¼.
3.
Bulässigkeit selbstständiger Berufung gegen Bescheide, welche
den Antrag auf Leistung des Kalumnieneides zurhickweisen.
In einem gegebenen Falle war rechtskräftig
erkannt worden, Beklagter habe den Haupteid zu
leisten. Als nun auf Anrufen des Klägers Termin
zur Eidesleistung anberaumt wurde, verlangte Be-
klagter, sein Gegner solle vorerst den Kalumnieneid
schwören. Das Gericht wies diesen Antrag zurück.
Beklagter appellirte. Bei Prüfung dieses Rechts-
mittels entstand die Frage, ob dasselbe zulässig 2 —
Die Frage wurde in dem OA##E. vom 21. Jan.
1845 (Nr. 1182 43/44) bejaht, weil die Beschwerde
darüber geführt sey, daß Appellant vor Leistung des
Kalumnieneides von Seite des Gegners — den
Haupteid schwören solle, und demzufolge
die Verbindlichkeit zur Leistung ves Haupt-
eides betreffe; so daß hier die in §s. 52, Nr. 6
festgesetzte Ausnahme von der Regel des 5. 51
zur Anwendung komme.
2) Fr. 21, 5. 3 de neg. gest. 3, 5. Pöhls a. a. O.
S. 144.