86 Actio Paul. außer d. Konkurs.
Armen- und Kreisfonds ressortirt — als Verwal-
tungssache — zur Kompetenz der Verwaltungs-
Behörden und Stellen 32).
5.
Von besonderer praktischer Wichtigkeit erscheint
die Frage, ob und in wie ferne Ansprüche der Ar-
menpflegen auf Ersatz der von ihnen zur Unter-
stützung der Armen aufgewendeten Kosten statt-
haft seien.
Hierbei kann es sich um Ersatzansprüche ge-
gen Dritte, oder um solche den Verpflegten selbst
gegenüber handeln, welche beiden Fälle von einan-
der sehr verschieden sind, daher auch elner geson-
derten Erörterung bedürfen werden.
(Schluß folgt.)
Mittheilungen aus der Praris.
1.
Erforderniß der aclio Pauliana außer dem Konkurse ist Bah-
lungsunfähigkeit des ursprünglichen Schuldners.
Der Umstand, daß der Schuldner kein, zur
Befriedigung des Gläubigers hinreichendes Verms-
gen habe, gehört zum Grunde der Paulianischen
Klage, durch welche die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen ein Rechtögeschäft erwirkt
werden soll. Wie jede Restitution, so setzt auch
diese voraus, daß der Kläger beschädigt sei, und
daß er nicht mittelst einer andern Klage den Nach-
theil von sich abzuwenpen vermag. Diese Beweis-
last kann Kläger auch nicht deswegen von sich ab-
wenden, weil es sich von einer Negative handelt.
32) Seuffert's Komment., Bd. J, S. 132—134. Ueber
den Anspruch auf Alimentation auf dem Grunde des
S. 4, Rr. 3 des Ansässigmachungs-Gesetzes vergl. Kom-
mentar a. a. O. S. 150.