Nichteintrag. d. spez. Forderungsgrundes im HV. 105
teresse der Menschlichkeit, sowie der Armenpflege
selbst wird man dies nur billigen können.
Was dieselbe durch die schonungslose Geltend-
machung derartiger Ansprüche momentan gewönne,
müßte sie den armen Erben selbst, deren Noth-
stand und Elend sich durch die Verwendung sol-
cher Armenverlassenschaften zur Almosenerstattung
noch steigern würde, bald mit Mehrung wieder
als Unterstützung zufließen lassen, so daß bei je-
ner Manipulation keine effektive Einnahme erzielt,
wohl aber durch Fortpflanzung, wo nicht Steige-
rung des Pauperiömus bei den armen Hinterblie-
benen eine den humanen Zwecken der Armenpflege
geradezu widerstreitende Wirksamkeit geäußert wer-
den würde. — Dr. Feust.
Mittheilungen aus der Praris.
1.
Nichteintragung des speziellen Forderungögrundes im Hypo-
thekenbuche.
Es wurde im Hypothekenbuch eine Forderung
zwar dem Betrage nach und mit Angabe des Namens
des Gläubigers eingetragen, jedoch ohne Angabe
des Rechtstitels der Forderung, und als
die Hypothek in der Gant des Schuloners geltend
gemacht werden wollte, wurde nicht nur der in
der Liquidation angegebene Rechtstitel der Forde-
rung widbersprochen, sondern auch behauptet, daß
der Hypothekeneintrag unwirksam sei, weil der
Rechtstitel der Forderung nicht mit eingetragen
wurde, und daß dieser Rechtstitel auf andere Art
nicht mehr bewiesen werden könne. .
Der oberste Gerichtshof hat jedoch diese Ein-
reden nicht für gegründet erkannt und das Erkennt-
niß bestätigt, welches die Forderung unter der Be-
dingung des Beweises der Liquidität, namentlich