Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

Nichteintrag. d. spez. Forderungsgrundes im HV. 105 
teresse der Menschlichkeit, sowie der Armenpflege 
selbst wird man dies nur billigen können. 
Was dieselbe durch die schonungslose Geltend- 
machung derartiger Ansprüche momentan gewönne, 
müßte sie den armen Erben selbst, deren Noth- 
stand und Elend sich durch die Verwendung sol- 
cher Armenverlassenschaften zur Almosenerstattung 
noch steigern würde, bald mit Mehrung wieder 
als Unterstützung zufließen lassen, so daß bei je- 
ner Manipulation keine effektive Einnahme erzielt, 
wohl aber durch Fortpflanzung, wo nicht Steige- 
rung des Pauperiömus bei den armen Hinterblie- 
benen eine den humanen Zwecken der Armenpflege 
geradezu widerstreitende Wirksamkeit geäußert wer- 
den würde. — Dr. Feust. 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Nichteintragung des speziellen Forderungögrundes im Hypo- 
thekenbuche. 
Es wurde im Hypothekenbuch eine Forderung 
zwar dem Betrage nach und mit Angabe des Namens 
des Gläubigers eingetragen, jedoch ohne Angabe 
des Rechtstitels der Forderung, und als 
die Hypothek in der Gant des Schuloners geltend 
gemacht werden wollte, wurde nicht nur der in 
der Liquidation angegebene Rechtstitel der Forde- 
rung widbersprochen, sondern auch behauptet, daß 
der Hypothekeneintrag unwirksam sei, weil der 
Rechtstitel der Forderung nicht mit eingetragen 
wurde, und daß dieser Rechtstitel auf andere Art 
nicht mehr bewiesen werden könne. . 
Der oberste Gerichtshof hat jedoch diese Ein- 
reden nicht für gegründet erkannt und das Erkennt- 
niß bestätigt, welches die Forderung unter der Be- 
dingung des Beweises der Liquidität, namentlich