Auslaͤndische Zeugnisse. 111
beurtheilt wird, was die Einträge in das Hypo-
thekenbuch ergeben. Im vorliegenden Falle ergibt
der Eintrag, daß den Liquidanten wegen 1500 Gul-
den Forderung eine Hypothek bestellt ist: es würde
also selbst dann, wenn die Eintragung des Rechts-
titels der Forderung im §. 22 geboten wäre, die
Unterlassung des Eintrags dieses Titels nicht be-
wirken, daß das Eingetragene, nämlich die Forde-
rung der Liquidanten zu 1500 Gulden, für nicht
eingetragen zu achten wäre.
2.
Bengnisse, im Auslande ausgestellt.
Wenn ein Zeugniß den Gesetzen des Landes,
wo es ausgestellt worden, entspricht, so ist ein
solches nach den gesetzlichen Formen des fremden
Staates ausgestelltes Zeugniß auch. von den Ge-
richten des Inlandes als richtig und gültig an-
zuerkennen. Pütter das prakt. europ. Fremden=
recht. 1845, S. 36 fg.
Erk. des sächs. AG. zu Leipzig. (Wochenbl.
merkw. Rechtsfälle. 1848, S. 4).
Miscelle.
Wenn man auf dem Grunde statistischer Zusammenstel-
lungen Vergleichungen anstellen und Folgerungen daraus jie-
hen will, so darf es an dem lerlium comparakionis nicht feh-
len: Wenn sich findet, daß in den 7 älteren Kreisen nach
erhältniß der Bevölkerung weit mehr Verbrechen vorkom-
men als in der Pfalz, so ist dabei wohl zu beachten, daß
viele Handlungen nach der diesseitigen Gesetzgebung als Ver-
brechen erscheinen, welche nach dem französischen Strasgesetz-
buch nur die Eigenschaft von Vergehen haben. Dies gilt
insbesondere von der großen Kategorie der einfachen Dieb-
stähle, Betrügereien und Unterschlagungen über 25 Gulden,
indem nach den Strafsgesetzen der Pfalz der Charakter des