140 Hanblohn. Erbthell. unter Descend.
fr. 2 de SC. Maced. (14, 6). Kläger meint
nun zwar, das letztere peculium sei in dieser Hin-
sicht dem ersteren ganz gleich zu achten, weil der
filius familias bei jenem, wie bei diesem, als ein
homo sui juris gelte. Allein diese Meinung be-
ruht auf einer offenbaren Nichtbeachtung eines be-
kannten Grundsatzes des Eivilrechtes. Denn ge-
rade darin besteht der Unterschied zwischen dem
Rechtsverhältniß des flius familias bei dem pe-
culium castrense, und bei dem, demselben gleich-
gestellten quasi castrensc auf der einen und dem
adventitium irregulare auf der andern Seite,
daß er nur bei den beiden ersteren, nicht aber auch
bei dem letzteren einem paterfamilias gleichgeachtet
wird. Pr. Inst. quib. nom est permiss. fac.
tost. (II, 12). Marezoll in der Gießner Zeit-
schrift Bd. 8. S. 429 u. 43r f. Nun ist aber
die Ausnahme, welche in den oben citirten Pan-
dektenstellen von der Vorschrift des SC. Mace-
don. in Bezug auf das pecul. castrense ge-
macht wird, ausdrücklich darauf gegründet, quum
flüffamilias in castrensi peculio vice patrum-
familiarum fungantur. Es hindert also schon
diese ratio legis jene auch sonst nicht ganz unbe-
denkliche Ausdehnung der für das peculium ca-
strensc anerkannten Ausnahme auf das peculium
adventitium irregularec. »
Erk. des Appell. Ger. zu Dresden. (Wochen-
blatt für merkw. Rechtsfälle. 1847, S. 415.)
5.
Handlohn. Erbtheilungen unter Deseendenten. Bamberger
Landrecht.
Succediren Descendenten in das handlohnbare
Gut, so ist, weil jene in der dem Aseendenten ge-
machten Gutsverleihung begriffen waren, kein Hand-
lohnsfall gegeben. Wenn jedoch einer der Descen-
denten das handlohnpflichtige Gut gegen Hinauszah=