Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

140 Hanblohn. Erbthell. unter Descend. 
fr. 2 de SC. Maced. (14, 6). Kläger meint 
nun zwar, das letztere peculium sei in dieser Hin- 
sicht dem ersteren ganz gleich zu achten, weil der 
filius familias bei jenem, wie bei diesem, als ein 
homo sui juris gelte. Allein diese Meinung be- 
ruht auf einer offenbaren Nichtbeachtung eines be- 
kannten Grundsatzes des Eivilrechtes. Denn ge- 
rade darin besteht der Unterschied zwischen dem 
Rechtsverhältniß des flius familias bei dem pe- 
culium castrense, und bei dem, demselben gleich- 
gestellten quasi castrensc auf der einen und dem 
adventitium irregulare auf der andern Seite, 
daß er nur bei den beiden ersteren, nicht aber auch 
bei dem letzteren einem paterfamilias gleichgeachtet 
wird. Pr. Inst. quib. nom est permiss. fac. 
tost. (II, 12). Marezoll in der Gießner Zeit- 
schrift Bd. 8. S. 429 u. 43r f. Nun ist aber 
die Ausnahme, welche in den oben citirten Pan- 
dektenstellen von der Vorschrift des SC. Mace- 
don. in Bezug auf das pecul. castrense ge- 
macht wird, ausdrücklich darauf gegründet, quum 
flüffamilias in castrensi peculio vice patrum- 
familiarum fungantur. Es hindert also schon 
diese ratio legis jene auch sonst nicht ganz unbe- 
denkliche Ausdehnung der für das peculium ca- 
strensc anerkannten Ausnahme auf das peculium 
adventitium irregularec. » 
Erk. des Appell. Ger. zu Dresden. (Wochen- 
blatt für merkw. Rechtsfälle. 1847, S. 415.) 
5. 
Handlohn. Erbtheilungen unter Deseendenten. Bamberger 
Landrecht. 
Succediren Descendenten in das handlohnbare 
Gut, so ist, weil jene in der dem Aseendenten ge- 
machten Gutsverleihung begriffen waren, kein Hand- 
lohnsfall gegeben. Wenn jedoch einer der Descen- 
denten das handlohnpflichtige Gut gegen Hinauszah=