Testaments-Publikation. 217
wendung des diesen Personen und Rechtsverhält-
nissen bei anderen Klagen zustehenden Privilegiums
auögeschlossen hat.
Dieses Privilegium ist in dem Civilgesetze für
Klagen wegen materieller Rechtsverletzungen im
Rechtsverkehre außer dem Prozesse eingeräumt,
während die Nullitätsklage nur ein prozessuales
Rechtsmittel wegen einer in einem Rechtöstreite
erlittenen Verletzung ist, und auch in der bayeri-
schen Gerichtsordnung unter den Rechtsmitteln, von
denen das Kap. XVI handelt, aufgeführt wird.
Da nun Priovilegien strenge auszulegen sind,
und keine analoge oder ausbehnende Erklärung und
Anwendung zulassen,
Schweppe röm. Privatrecht 2te Ausg. §. 24.
I. 13 und 14 Dig. de legibus.
so können die im Cidilrechte gegebenen Ausnahms-
gesetze hinsichtlich der Verjährungözeit der Klagen
wegen außergerichtlicher Rechtsverletzungen auf das
Rechtsmittel der nur das prozessualische Verfahren
betreffenden und lediglich eine Abhülfe der hieraus
hervorgehenden Nachtheile bezweckenden Nullitäts-
querel nicht bezogen werden.
#D
Anittheilungen aus der Draris.
1.
Erfordern Klagen aus letzten Willen eine Erwähnung des
Verkündigungsaktes?
Einer auf Erfüllung fideikommissarischer An-
ordnung gerichteten Klage wurde unter Anderem
entgegengesetzt: dieselbe sei angebrachtermaßen zu
verwerfen, weil in der Klagschrift nicht angeführt
worden, daß und wann die Verkündigung des frag-
lichen Testamentes an die Kläger geschehen sei. —
Es wurde aber dieser Einwand für unerheblich er-