Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

Testaments-Publikation. 217 
wendung des diesen Personen und Rechtsverhält- 
nissen bei anderen Klagen zustehenden Privilegiums 
auögeschlossen hat. 
Dieses Privilegium ist in dem Civilgesetze für 
Klagen wegen materieller Rechtsverletzungen im 
Rechtsverkehre außer dem Prozesse eingeräumt, 
während die Nullitätsklage nur ein prozessuales 
Rechtsmittel wegen einer in einem Rechtöstreite 
erlittenen Verletzung ist, und auch in der bayeri- 
schen Gerichtsordnung unter den Rechtsmitteln, von 
denen das Kap. XVI handelt, aufgeführt wird. 
Da nun Priovilegien strenge auszulegen sind, 
und keine analoge oder ausbehnende Erklärung und 
Anwendung zulassen, 
Schweppe röm. Privatrecht 2te Ausg. §. 24. 
I. 13 und 14 Dig. de legibus. 
so können die im Cidilrechte gegebenen Ausnahms- 
gesetze hinsichtlich der Verjährungözeit der Klagen 
wegen außergerichtlicher Rechtsverletzungen auf das 
Rechtsmittel der nur das prozessualische Verfahren 
betreffenden und lediglich eine Abhülfe der hieraus 
hervorgehenden Nachtheile bezweckenden Nullitäts- 
querel nicht bezogen werden. 
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Anittheilungen aus der Draris. 
1. 
Erfordern Klagen aus letzten Willen eine Erwähnung des 
Verkündigungsaktes? 
Einer auf Erfüllung fideikommissarischer An- 
ordnung gerichteten Klage wurde unter Anderem 
entgegengesetzt: dieselbe sei angebrachtermaßen zu 
verwerfen, weil in der Klagschrift nicht angeführt 
worden, daß und wann die Verkündigung des frag- 
lichen Testamentes an die Kläger geschehen sei. — 
Es wurde aber dieser Einwand für unerheblich er-