Quando dios sideic. v. legati cod#t cl venit. 219
der ohne gesetzlichen Grund gelöschten Hypothek,
oder vielmehr die Aufhebung der ohne gesetzlichen
Grund vorgenommenen Löschung auf gesetzlichem
Wege erwirken; allein so lange dieses nicht ge-
schehen, so lange eine Hypothek für die Forderung
des Klägers auf die Realitäten des Beklagten nicht
wieder eingetragen ist, kann er auch ein ding-
liches Recht an venselben nicht geltend machen.“
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Fideikommisse oder Vermächtnisse, zu Gunsten von Verwand-
ten des Erblassers,, auf den Todesfall des Erben gestellt.
Ein Erblasser hatte seine Ehefrau zur Erbin
eingesetzt, und nebstdem verfügt, daß seine 5 Ge-
schwister das Vermögen erhalten sollen, welches
die Erbin seiner Zeit bei ihrem Tode hinterlassen
werde. Von den Wirkungen dieser Anordnung
wurde in den Motiven des OAGE. vom 14. Jän-
ner 1845, Nr. 10841/11 gesagt: „Mit dem Tode
des Erblassers konnten dessen fideikommissarisch sub-
stituirte Geschwister sagen: „dies cessit“, nach
dem Tode der Fiduziarin aber: „dies venit.“
In den Fällen, in welchen der Erblasser seinen
Ehegatten zum Erben einsetzte, und zugleich auf
den Todesfall des Erben ein Fidelkommiß oder
Vermächtnisse zu Gunsten seiner, des Erblassers,
Verwandten anordnete, streitet wohl die Vermu-
thung dafür, daß er jedenfalls sein Vermögen,
nach dem Tode des Ehegatten, seinen eignen Ver-
wandten zuwenden, und nicht auf die Verwandten
des Ehegatten kommen lassen wollte. Nach der
Intention des Erblassers ist hier kein (als Be-
dingung zu behandelnder) dies incertus sideiĩ-
commissi beigefügt, sondern nur das tempus
solutionis prorogirt. Fr. 40 in f. ad SC.
Trebell. (36, 1) vgl. mit fr. 19 pr. de con-
dit. ct demonstr. (35, 1). Daß der Fideikom=
missar oder Legatar vor dem Erben des Testators