Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

Quando dios sideic. v. legati cod#t cl venit. 219 
der ohne gesetzlichen Grund gelöschten Hypothek, 
oder vielmehr die Aufhebung der ohne gesetzlichen 
Grund vorgenommenen Löschung auf gesetzlichem 
Wege erwirken; allein so lange dieses nicht ge- 
schehen, so lange eine Hypothek für die Forderung 
des Klägers auf die Realitäten des Beklagten nicht 
wieder eingetragen ist, kann er auch ein ding- 
liches Recht an venselben nicht geltend machen.“ 
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Fideikommisse oder Vermächtnisse, zu Gunsten von Verwand- 
ten des Erblassers,, auf den Todesfall des Erben gestellt. 
Ein Erblasser hatte seine Ehefrau zur Erbin 
eingesetzt, und nebstdem verfügt, daß seine 5 Ge- 
schwister das Vermögen erhalten sollen, welches 
die Erbin seiner Zeit bei ihrem Tode hinterlassen 
werde. Von den Wirkungen dieser Anordnung 
wurde in den Motiven des OAGE. vom 14. Jän- 
ner 1845, Nr. 10841/11 gesagt: „Mit dem Tode 
des Erblassers konnten dessen fideikommissarisch sub- 
stituirte Geschwister sagen: „dies cessit“, nach 
dem Tode der Fiduziarin aber: „dies venit.“ 
In den Fällen, in welchen der Erblasser seinen 
Ehegatten zum Erben einsetzte, und zugleich auf 
den Todesfall des Erben ein Fidelkommiß oder 
Vermächtnisse zu Gunsten seiner, des Erblassers, 
Verwandten anordnete, streitet wohl die Vermu- 
thung dafür, daß er jedenfalls sein Vermögen, 
nach dem Tode des Ehegatten, seinen eignen Ver- 
wandten zuwenden, und nicht auf die Verwandten 
des Ehegatten kommen lassen wollte. Nach der 
Intention des Erblassers ist hier kein (als Be- 
dingung zu behandelnder) dies incertus sideiĩ- 
commissi beigefügt, sondern nur das tempus 
solutionis prorogirt. Fr. 40 in f. ad SC. 
Trebell. (36, 1) vgl. mit fr. 19 pr. de con- 
dit. ct demonstr. (35, 1). Daß der Fideikom= 
missar oder Legatar vor dem Erben des Testators