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6.
Hppothek-Vorbehalt. Eigenthums-Vorbehalt.
Der Grunosatz, daß man an seiner eigenen
Sache kein Pfandrecht haben kann, ist gesetzlich
ausgesprochen; fr. 45 de R. J.
Aus diesem Grundsatze folgt von selbst, daß
der Vorbehalt des Eigenthums und der Hypothek
nicht neben einander bestehen können, indem der Hy-
pothek-Vorbehalt die Begebung des Eigenthums
in sich begreift.
Gönner Komment. zum Hyp. Ges. Bd. I,
S. 132 u. 226.
Puchta Hambe. v. gerichtl. Verf. in nicht strei-
Ugen bürgerl. Rechtssachen, Th. II, §S. 139,
. 63.
Es läßt sich daher auch die Meinung einiger
Praktiker, daß in dem Hypothek-Vorbehalt ein
Eigenthums-Vorbehalt begriffen sei, durchaus nicht
rechtfertigen.
Glück Pand. Komment. Bod. XVI, §. 1000,
S. 236 vgl. mit Bod. XIX, §. 1093, S. 312ff.
Erk. d. AG. d. vormal. Rezatkr. v. 10. Febr.
1832, RNr. 6831/.
7.
Alimenkaklonsklage gegen den angeblichen auHerehelichen Vater
eines in den ersten Monatren nach Verheirathung der Mutter
mit einem Andern geborenen Kindes.
Eine Frau hatte am 83. Tage nach Einge-
hung der Ehe geboren. Nun belangte sie einen
Dritten, als den außerehelichen Vater, auf Aner-
kennung der Vaterschaft und Reichung von Ali-
menten für das Kind. Nach gepflogener Verhand-
lung wurde in erster Instanz auf Beweis, in zwei-
ter und dritter aber dahin erkannt: Der Beklagte
sei zür Zeit von der Klage zu entbinden. „Ob
ihr Ehemann die Legitimität dieses Kindes bestrit-
ten habe, oder ob er dasselbe als sein, durch die