Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

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6. 
Hppothek-Vorbehalt. Eigenthums-Vorbehalt. 
Der Grunosatz, daß man an seiner eigenen 
Sache kein Pfandrecht haben kann, ist gesetzlich 
ausgesprochen; fr. 45 de R. J. 
Aus diesem Grundsatze folgt von selbst, daß 
der Vorbehalt des Eigenthums und der Hypothek 
nicht neben einander bestehen können, indem der Hy- 
pothek-Vorbehalt die Begebung des Eigenthums 
in sich begreift. 
Gönner Komment. zum Hyp. Ges. Bd. I, 
S. 132 u. 226. 
Puchta Hambe. v. gerichtl. Verf. in nicht strei- 
Ugen bürgerl. Rechtssachen, Th. II, §S. 139, 
. 63. 
Es läßt sich daher auch die Meinung einiger 
Praktiker, daß in dem Hypothek-Vorbehalt ein 
Eigenthums-Vorbehalt begriffen sei, durchaus nicht 
rechtfertigen. 
Glück Pand. Komment. Bod. XVI, §. 1000, 
S. 236 vgl. mit Bod. XIX, §. 1093, S. 312ff. 
Erk. d. AG. d. vormal. Rezatkr. v. 10. Febr. 
1832, RNr. 6831/. 
7. 
Alimenkaklonsklage gegen den angeblichen auHerehelichen Vater 
eines in den ersten Monatren nach Verheirathung der Mutter 
mit einem Andern geborenen Kindes. 
Eine Frau hatte am 83. Tage nach Einge- 
hung der Ehe geboren. Nun belangte sie einen 
Dritten, als den außerehelichen Vater, auf Aner- 
kennung der Vaterschaft und Reichung von Ali- 
menten für das Kind. Nach gepflogener Verhand- 
lung wurde in erster Instanz auf Beweis, in zwei- 
ter und dritter aber dahin erkannt: Der Beklagte 
sei zür Zeit von der Klage zu entbinden. „Ob 
ihr Ehemann die Legitimität dieses Kindes bestrit- 
ten habe, oder ob er dasselbe als sein, durch die