234 Beweis des Ehebruchs,
noch weniger zu billigen, als wenn man bloß die
exso. Cautionis dahin zählt: denn das beschränkte
Privilegium ver letzteren nähert sie doch einigermas-
sen den in dieser Hinsicht ehemals so stark (jetzt
nur wenig mehr, puncto der Befreiung von der
Streiteinlassung gar nicht mehr) privilegirten Prä-
judizialeinreden, die oben genannten Einwendungen
aber können einmal ihrem Wesen nach, als rein
dilatorische Einreden, den Präjudizialeinreden nicht
angehören, und haben auch in ihren Wirkungen
durchaus nichts Auszeichnendes an sich, was sie
diesen letzteren (in ihrer ehemaligen Gestalt) an-
nähern, und der cxceptio cautionis gleichstellen
könnte: denn wo steht geschrieben, daß der Fiskus
nicht eher auf eine Klage zu antworten brauche,
als bis der Kläger der betreffenden dilator. Einrede
abgeholfen, d. h. nachgewiesen hat, daß er sich ver-
geblich an. die obere Administrativbehörde wegen
Abstellung der Beschwerde gewendet habe 21 —
Zwar stimmen diese Einreden in den Wirkungen
mit den Präjudizialeinreden des heutigen Rechts
völlig überein (und liegen ihnen in dieser Hin-
sicht gewissermaßen näher als die cxceptio cau-
tionis), allein das Gleiche findet ja bei allen
dilatorischen Einreden statt, und man müßte dann
konsequent alle übrigen Dilatorien Präjudizial-
einreden nennen! —
Klittheilungen aus der Prario. L
1.
Beweis des Ehebruchs.
In den Motiven eines am 30. August 1845
eröffneten Dresdner OAGE. kömmt hierüber vor:
„Das Gesuch um Ehescheidung wegen Ehebruchs
ersordert keineswegs einen solchen vollen direkten
Beweis, wie dieser in anderen Civilprozessen für