Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

234 Beweis des Ehebruchs, 
noch weniger zu billigen, als wenn man bloß die 
exso. Cautionis dahin zählt: denn das beschränkte 
Privilegium ver letzteren nähert sie doch einigermas- 
sen den in dieser Hinsicht ehemals so stark (jetzt 
nur wenig mehr, puncto der Befreiung von der 
Streiteinlassung gar nicht mehr) privilegirten Prä- 
judizialeinreden, die oben genannten Einwendungen 
aber können einmal ihrem Wesen nach, als rein 
dilatorische Einreden, den Präjudizialeinreden nicht 
angehören, und haben auch in ihren Wirkungen 
durchaus nichts Auszeichnendes an sich, was sie 
diesen letzteren (in ihrer ehemaligen Gestalt) an- 
nähern, und der cxceptio cautionis gleichstellen 
könnte: denn wo steht geschrieben, daß der Fiskus 
nicht eher auf eine Klage zu antworten brauche, 
als bis der Kläger der betreffenden dilator. Einrede 
abgeholfen, d. h. nachgewiesen hat, daß er sich ver- 
geblich an. die obere Administrativbehörde wegen 
Abstellung der Beschwerde gewendet habe 21 — 
Zwar stimmen diese Einreden in den Wirkungen 
mit den Präjudizialeinreden des heutigen Rechts 
völlig überein (und liegen ihnen in dieser Hin- 
sicht gewissermaßen näher als die cxceptio cau- 
tionis), allein das Gleiche findet ja bei allen 
dilatorischen Einreden statt, und man müßte dann 
konsequent alle übrigen Dilatorien Präjudizial- 
einreden nennen! — 
Klittheilungen aus der Prario. L 
1. 
Beweis des Ehebruchs. 
In den Motiven eines am 30. August 1845 
eröffneten Dresdner OAGE. kömmt hierüber vor: 
„Das Gesuch um Ehescheidung wegen Ehebruchs 
ersordert keineswegs einen solchen vollen direkten 
Beweis, wie dieser in anderen Civilprozessen für