240 Alimentation elnes außerehellchen Kindes.
Errichtungsorte geltende Gesetz zur Richtschnur
dienen.
Der oberste Gerichtshof hat auch in der Rechts-
sache NNr. 178 4/416 nach dieser Ansicht erkannt.
3.
Von Begründung der Klage auf Alimentation eines außerche=
lichen Kindes gegen subsidiär Verpflichtete.
Der Umstand, daß der wegen Alimentation
eines außerehelichen Kindes in Anspruch genommene
subsidiär Verpflichtete zu dieser Alimentation ver-
mögend sei, gehört nicht zur Exekution, sondern
bildet den Grund der Klage, weil die Großältern
nach preuß. Landr. II, 2, S. 628—630 nur sub-
sidiär für die Alimentation des außerehelichen Kin-
des ihres Sohnes haften, und zwar nur dann,
wenn sie selbst hiezu vermögend sind, im entgegen-
gesetzten Falle aber die Mutter des Kindes vor-
zugsweise verpflichtet bleibt.
Die Klägerin muß daher den Grund ihrer
Klage in der gedachten Beziehung beweisen, denn
die Frage, ob die Klage statt habe, kann nicht in
der Exekution entschieden werden.
Erk. des AG. d. vormal. Rezatkr. v. 26. März
1831, RNr. 3973% 1
Gnomen.
Es gibt Personen, so bedacht mit Geistesgaben,
Daß sie fast jeder Zeit die falsche Melnung haben.
Ständ' Jedem an der Stkirn' der Seele Werkh und Wesen,
So wsirde man sehr ost „Ich bin zu kaufen“ lesen.