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Mittheilungen aus der Praris.
1.
Ueber die Verjährung der Klagen des Fiskus.
Die Frage, ob die Klagen des Fiskus in 30
ader 40 Jahren verjähren, ist nach gemeinem
Rechte bestritten.
Seuffert's Lehrb. des praktischen Pandekten-
rechts 2te Ausgabe S. 28, Note 5.
Der oberste Gerichtshof des Königreichs Bayern
hat sich in einem Erkenntnisse vom 19. Febr. 1847
NNr. 83141/48 aus folgenden Gründen für die
30jährige Verjährung entschieden.
Nach 1. 3 Cod. de praescript. 30 vel 40
annor. (7. 39) verjähren sowohl persönliche, als
dingliche Klagen, namentlich die actiones in rem
speciales, wohin die Vindikationsklage gehört,
innerhalb 30 Jahren, und es fragt sich daher nur,
PK bezüglich der fiskalischen Klagen eine Ausnahme
esteht
Hie ältere Doktrin hatte allerdings, wiewohl
nicht ohne Widerspruch, die Behauptung aufge-
stellt, daß alle Klagen des Fiskus erst in 40 Jah-
ren verjähren.
Leyser med. ad Pand. spec. 458.
Rave de praescript. S. 27.
Thibaut über Besitz und Verjährung §. 47
lit. d in Verbindung mit §. 97, Nr. 2.
Höpfner's Kommentar §. 393, Note 5.
Unterholzner's Verjährungslehre Band I,
S. 46.
Schweppe röm. Drivatrecht 2te Ausgabe
S. 172 u. a. m. «
Allein schon Pufendorf verwarf in seiner
observ. jur. univ. Tom. II. observ. 50 diese
Ansicht, insowelt nicht ein fundus patrimonialis
im Sinne des römischen Rechtes in Frage steht,
und führte ein Prjudiz des Obertribunals (zu