Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

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Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Ueber die Verjährung der Klagen des Fiskus. 
Die Frage, ob die Klagen des Fiskus in 30 
ader 40 Jahren verjähren, ist nach gemeinem 
Rechte bestritten. 
Seuffert's Lehrb. des praktischen Pandekten- 
rechts 2te Ausgabe S. 28, Note 5. 
Der oberste Gerichtshof des Königreichs Bayern 
hat sich in einem Erkenntnisse vom 19. Febr. 1847 
NNr. 83141/48 aus folgenden Gründen für die 
30jährige Verjährung entschieden. 
Nach 1. 3 Cod. de praescript. 30 vel 40 
annor. (7. 39) verjähren sowohl persönliche, als 
dingliche Klagen, namentlich die actiones in rem 
speciales, wohin die Vindikationsklage gehört, 
innerhalb 30 Jahren, und es fragt sich daher nur, 
PK bezüglich der fiskalischen Klagen eine Ausnahme 
esteht 
Hie ältere Doktrin hatte allerdings, wiewohl 
nicht ohne Widerspruch, die Behauptung aufge- 
stellt, daß alle Klagen des Fiskus erst in 40 Jah- 
ren verjähren. 
Leyser med. ad Pand. spec. 458. 
Rave de praescript. S. 27. 
Thibaut über Besitz und Verjährung §. 47 
lit. d in Verbindung mit §. 97, Nr. 2. 
Höpfner's Kommentar §. 393, Note 5. 
Unterholzner's Verjährungslehre Band I, 
S. 46. 
Schweppe röm. Drivatrecht 2te Ausgabe 
S. 172 u. a. m. « 
Allein schon Pufendorf verwarf in seiner 
observ. jur. univ. Tom. II. observ. 50 diese 
Ansicht, insowelt nicht ein fundus patrimonialis 
im Sinne des römischen Rechtes in Frage steht, 
und führte ein Prjudiz des Obertribunals (zu