Suspensiobedingung. Bewesslalst. Eidesnorn# 251
wiewohl sie eine wichtige Unterstützung für die An-
nahme einer dreibigjährigen Verjährung der fis-
kalischen Klagen darbietet, wie bereits der Rich-
ter II. Inst. gründlich erörtert hat.
ç 2.
Suspenssobedingung. Beweislast 7). Eidesnorm.
Wenn eine Partei das Rechtsgeschäft, auf wel-
ches als ein unbedingt abgeschlossenes ihr Gegner
einen Anspruch gestützt hat, nur unter einer Sus—-
pensivbedingung gleich vom Anfange eingegangen zu
haben behauptet, so läßt sich nicht annehmen, daß
sie das Geschäft selbst in dem vom Gegner behaup-
teten Maaße eingeräumt und dagegen nur eine von
ihr zu beweisende Ausflucht vorgebracht habe. Viel-
mehr liegt in jener Behauptung ein Leugnen des
gegnerischen Anführens in seinem Zusammenhange,
verbunden mit einer dieses Leugnen motivirenden
Erlänterung. Denn ein unbedingt geschlossener Ver-
trag ist ein ganz anderes Rechtsgeschäft, als ein sol-
cher, welcher gleich vom Anfange unter einer Sus-
penssobedingung eingegangen worden ist, sollten auch
beide auf denselben Gegenstand gerichtet sein. Jener
Vertrag ist nämlich (abgesehen von hieher nicht
gehörigen Ausnahmen) schon in dem Augenblicke
seiner Abschlieszung perfekt geworden, dieser dagegen
gelangt erst dann zur Perfektion, wenn die Beding-
ung erfüllt wird. Wer aber ein ganz anderes
Rechtsgeschäft, als sein Gegner, behauptet, gesteht.
offenbar nicht das Vorbringen des letztern zu, son-
dern leugnet dasselbe. Da nun nach einem hinläng-
lich bekannten Grundsatze über die Beweislast der-
jenigen Partei, weld,e eine relevante Thatsache be-
hauptet hat, die von ihrem Gegner in Abrede ge-
stellt worden ist, der Beweis der Existenz dieser
1) Komment. über die GO. Bd. 3, S. 39. — Bl. k.
KI. Dd. 3, S. 358—64.