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4.
Beweislast bei der aclio nogaloria nach bayerischem Rechte.
In Uebereinstimmung mit ven im Kommen-
tar zur Gerichtsordnung Bov. III, S. 47
und in den Blättern für Rechtsanwendung
Bo. X, S. 15 entwickelten Grundsätzen hat der
oberste Gerichtshof angenommen, daß weder der
Text des bayerischen Landrechts Th. II. Kap. VII,
§. 11, Nr. 2, noch die Anmerkungen zu der Annahme
berechligen, als sei nur die liquide Behauptung
des 10jährigen Besitzstandes für die Negatorien-
klage von Erfolg, daß vielmehr jene Behauptung
an sich für die Beweislast relevant sei, und daß
es eine Anomalie wäre, wenn diese Erheblichkelt
durch den bloßen Widerspruch des Gegners aufge-
hoben werden könnte. Dabei wurde bemerkt, daß
sich dagegen auch nicht auf die Bestimmungen der
GO. Kap. III, s. 4, Nr. 2 berufen werden könne,
wonach das possessorium plenarium bei Grund-
dienstbarkeiten auögeschlossen sein soll, weil es sich
hier nicht von einem possessorium plenarium,
sondern lediglich um einen Präjudizialpunkt rück-
sichtlich der Beweislast handelt.
Abweichend von den in den angeführten Wer-
ken aufgestellten Grundsätzen wurde aber hiebei
nach der den ganzen bayerischen Prozeß beherr-
schenden Eventualmarime mit dem Beweis über
diesen Präjudizialpunkt alsbald auch für vie mög-
lichen Fälle des Gelingens oder Mißlingens des
Präjudizkalbeweises, wonach die Kläger oder die
Beklagten die Beweislast in der Hauptsache treffen
konnte, das Beweisinterlokut in der Hauptsache
verbunden.
Erk. des OAG. v. 6. April 1830, (RNr. 8762½/82),
v. 9. Mai 1840, (RNr. 259 95/90), v. 26. Mai
1848, (RNr. 5084012), vom 23. Juni 1848,
(Rr. 1624/1).