174 Beendigung der militärischen Zustänbizleiti
bene Pferduan den Bräuer H“ wieder verkauft, unb
ist dieser am Kaufschillinge noch mit einem Betrage
von 38 fl. im Rückstande gebliebben.
In diese Forderung des B. wurde der Kügor
Sch. in Kraft Exekution eingewiesen, und hat dieser
Umstand nur die Folge herbeigeführt, daß nun Sch=
legttimirt ist, die bisher dem B. zustehende Forder-
ung an dessen Stelle wider H. gerichtlich geltem
zu machen; au dem zwischen B. und H. entstan=
denen Rechtsverhältnisfe selbst hat sich hiedurch nicht
das Geringste geändert, und muß daher Sch., wie
er einerseits in die Rechte des B. eingetreten ist,
andererseits auch alle Einwendumgen gegen sich gel-
ten lassen, welche dem beklagten 6. gegen B., zu
stehen würden.
So wie nun das k. Hoandelsgericht Negeus=
burg die Klage des Sch. wider den Gastwittb B.
aus einem Pferdekaufe ohne Zwelfel auf Grund des
Art. 274 des a. d. HGB., somit, weil es den Be-
klagten als Kaufmann und den Vertrag als zum
Betriebe des Handelsgewerbes gehörig erachtete, zur.
Verhandlung zog, so besteht auch kein gesetzliches
Hinderniß, die Sache in Bezug auf den weiterem
Verkauf dieses Pferdes durch W. an den Bräuer
H., welchem rücksichtlich seines Gewerbebetriebes je-
denfalls die kaufmännische Eigenschaft zukonnnt, nach-
dem der dermalige Kläger Sch. leviglich altz für dem.
Gastwirth B. legitimirt auftritt, aus demselbem
Grunde vor dem Handelsgerichte als dahln gehöng.
zur Verhandlung und Entscheidung zu brinden.
d. O##. v. 23. a 1809, U. Nr. 104.
2.
Die militärische Getichtsbarkeit über- tie Soldaten taülis
auch nach der Beendigung, lhver gesevlichen Dienftzelt bs
uur erfolgten Entlassung aus der aktigen Arme sert.
Gegen den Oberfeuerwerker Ln- Heusch
usee i. Gründ einer . 27 Dex. 1 qh’ni