Gerichtsstand der quleszlrten Landgerichtsbeamten. 141
Oberstrichterliche Entscheidungen über Kompetenzkon-
flikte nach dem Gesehe vom 28 Mai 1850.
I.
Gerichtastand der quleszirten Landgerichtöbeamten.
Am 24 Febr. 1850 starb zu Kemnath der am
19 Dez. 1847 in den Ruhestand versetzte k. Land-
gerichtsaktuar M. Schlicht von Herzogenaurach, und
das Landgericht Kemnath übersendete die pfarramt-
liche Todesanzeige dem Kreis= und Stadtgericht
Bamberg zur zuständigen Verfügung; dieses Gericht
sendete jedoch die Anzeige mit der Erklärung zurück,
daß, da der außerordentliche Gerichtsstand der Land-
gerichtsbeamten kein privilegirter sei, sondern lebig-
lich auf ihren mit der Quieszenz erlöschenden
Dienstesverhältnissen beruhe, das ordentliche Gericht
des Wohnortes zur Behandlung der vorwurfigen
Verlassenschaft kompetent erscheine. Das Landgericht
Kemnath beharrte auf seiner gegentheiligen Ansicht,
und die Wittwe Schlicht beantragte die Entschei-
dung dieses verneinenden Kompetenzkonfliktes bei dem
obersten Gerichtshofe, welcher das Landgericht
Kemnath als die zuständige Verlassenschaftsbehörde
erklärte, und zwar aus folgenden Gründen:
Der durch die Verordnungen vom 3. Nov. 1808
(Rgbl. S. 2810) und 2z. Sept. 1810 (Rgbl. S. 800)
den Landgerichtsbeamten angewiesenen Gerichtsstand
vor dem Stadtgerichte der Hauptstadt des Kreises, zu
welchem das Landgericht, wobei sie angestellt sind,
gehört, ist kein privilegirter oder befreiter, wie sol-
cher durch die Verfassungs-Urkunde Tit. V §5.4
u. 5 einzelnen Klassen von Staatsangehörigen aus
Rücksicht auf ihren Stand vorzugsweise eingeräumt
wurde, sondern aus anderen Beweggründen, nament-
lich im Interesse der Unpartheilich keit und Beschleuni-
gung der Rechtspflege, dem allgemeinen Gerichtsstande
des Wohnorts als ordentlicher Gerichtsstand substituirt.
Der Eingang der zuerst angeführten Verord-