Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XVI. Band. (16)

Gerichtsstand der quleszlrten Landgerichtsbeamten. 141 
Oberstrichterliche Entscheidungen über Kompetenzkon- 
flikte nach dem Gesehe vom 28 Mai 1850. 
I. 
Gerichtastand der quleszirten Landgerichtöbeamten. 
Am 24 Febr. 1850 starb zu Kemnath der am 
19 Dez. 1847 in den Ruhestand versetzte k. Land- 
gerichtsaktuar M. Schlicht von Herzogenaurach, und 
das Landgericht Kemnath übersendete die pfarramt- 
liche Todesanzeige dem Kreis= und Stadtgericht 
Bamberg zur zuständigen Verfügung; dieses Gericht 
sendete jedoch die Anzeige mit der Erklärung zurück, 
daß, da der außerordentliche Gerichtsstand der Land- 
gerichtsbeamten kein privilegirter sei, sondern lebig- 
lich auf ihren mit der Quieszenz erlöschenden 
Dienstesverhältnissen beruhe, das ordentliche Gericht 
des Wohnortes zur Behandlung der vorwurfigen 
Verlassenschaft kompetent erscheine. Das Landgericht 
Kemnath beharrte auf seiner gegentheiligen Ansicht, 
und die Wittwe Schlicht beantragte die Entschei- 
dung dieses verneinenden Kompetenzkonfliktes bei dem 
obersten Gerichtshofe, welcher das Landgericht 
Kemnath als die zuständige Verlassenschaftsbehörde 
erklärte, und zwar aus folgenden Gründen: 
Der durch die Verordnungen vom 3. Nov. 1808 
(Rgbl. S. 2810) und 2z. Sept. 1810 (Rgbl. S. 800) 
den Landgerichtsbeamten angewiesenen Gerichtsstand 
vor dem Stadtgerichte der Hauptstadt des Kreises, zu 
welchem das Landgericht, wobei sie angestellt sind, 
gehört, ist kein privilegirter oder befreiter, wie sol- 
cher durch die Verfassungs-Urkunde Tit. V §5.4 
u. 5 einzelnen Klassen von Staatsangehörigen aus 
Rücksicht auf ihren Stand vorzugsweise eingeräumt 
wurde, sondern aus anderen Beweggründen, nament- 
lich im Interesse der Unpartheilich keit und Beschleuni- 
gung der Rechtspflege, dem allgemeinen Gerichtsstande 
des Wohnorts als ordentlicher Gerichtsstand substituirt. 
Der Eingang der zuerst angeführten Verord-